Abmahnradar Juli 2020

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Juli mahnten der IDO (31 %) und die Kanzlei Sandhage (28 %) wieder am häufigsten ab. Diesen Monat waren nicht nur eBay-Händler (41 %) besonders betroffen, mehr als ein Viertel der Abmahnungen entfielen auf Amazon-Händler (28 %).

Informationspflichten

Auch im Juli war die Verletzung von Informationspflichten der häufigste Abmahngrund. Die meisten Verstöße betrafen erneut fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Seit vier Jahren gilt bereits die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Häufig wurden ebenfalls fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung bemängelt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay und Amazon erfolgen.

Widerrufsrecht

Auf Platz zwei standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Wieder einmal wurden veraltete oder an verschiedenen Stellen sich widersprechende Widerrufsbelehrungen verwendet und abgemahnt. Oft fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.

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Garantiewerung

An dritter Stelle stand im Juli fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Eine Pflicht, über Herstellergarantien informieren zu müssen, auch wenn gar nicht mit ihnen geworben wird, haben das OLG Celle und das OLG Bamberg zuletzt verneint. Im Fall des OLG Hamm, das eine entsprechende Pflicht annahm, ist die Revision beim BGH anhängig.

Preisangaben

Auf Platz vier standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Bemängelt wurden zudem fehlende Hinweise auf die enthaltene Mehrwertsteuer.

AGB

Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an unwirksame AGB-Klauseln. Oft werden AGB-Klauseln aus denselben Gründen abgemahnt. Hierzu gehörten insbesondere unzulässige Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen. Hier haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt, die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten.

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Sonstige Verstöße

Sonstige Verstöße betrafen u.a. fehlerhafte Versandangaben. Bemängelt wurden insbesondere irreführende Lieferzeitangaben und Versandkostenangaben. Auslandsversandkosten auf Anfrage spielten ebenfalls eine große Rolle.

Zudem wurden Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Beanstandet wurden ebenfalls irreführende Angaben bzgl. der Schutzwirkung (FFP) bei Atemschutzmasken.

Andere Verstöße betrafen insbesondere Urheberrechtsverletzungen, Markenrechtsverletzungen, gesundheitsbezogene Angaben, Newsletterversand ohne Einwilligung und fehlende Angaben im Impressum.

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SnvvSnvvSnvv/shutterstock.com

10.08.20