Abmahnradar Juni 2020

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei können sie häufig vermieden werden. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Im Juni mahnten der IDO (34 %) und die Kanzlei Sandhage (28 %) am häufigsten ab. eBay-Händler (38 %) waren wieder besonders betroffen. Knapp ein Viertel der Abmahnungen (23 %) traf Amazon-Händler.

Informationspflichten

Im Juni war die Verletzung von Informationspflichten der häufigste Abmahngrund. Die meisten Verstöße betrafen hier fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Seit vier Jahren gilt bereits die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen. Der Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen.

Häufig wurden auch fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, abgemahnt. Angaben hierzu müssen auch bei einem Angebot über Verkaufsplattformen wie eBay erfolgen. Ebenfalls bemängelt wurden fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.

Widerrufsrecht

An zweiter Stelle standen Verstöße gegen das Widerrufsrecht. In vielen Fällen fehlte das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist. Noch immer finden sich auch veraltete Widerrufsbelehrungen, obwohl das „neue“ Widerrufsrecht bereits seit 2014 gilt. Ein großes Problem scheinen auch widersprüchliche Widerrufsfristen bei eBay zu sein – sich an verschiedenen Stellen widersprechende Widerrufsbelehrungen wurden ebenfalls häufig abgemahnt.

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Preisangaben

Auf Platz drei standen fehlerhafte Preisangaben. Erneut wurden besonders häufig fehlende Grundpreisangaben abgemahnt. Wenn Sie gegenüber Verbrauchern Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie grundsätzlich Grundpreise angeben. Eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben, finden Sie hier.

Markenrechtsverstöße

Auf Platz vier ging es um Markenrechtsverletzungen. Das Gesetz räumt dem Markeninhaber diverse Rechte und Ansprüche ein. Worauf Sie bei der Benutzung fremder Marken achten müssen, haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

AGB

Platz fünf der häufigsten Abmahngründe geht an unwirksame AGB-Klauseln. Oft werden AGB-Klauseln aus denselben Gründen abgemahnt. Hierzu gehörten insbesondere unzulässige Rechtswahlklauseln und Gerichtsstandsvereinbarungen. Hier haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt, die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten.

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Sonstige Verstöße

Abgemahnt wurden ebenfalls unzulässige gesundheitsbezogenen Angaben, u.a. die Bezeichnung „detox“. Die Werbung mit sog. Health Claims ist durch die EU streng reglementiert.

Ebenfalls wurden Verstöße gegen das Verpackungsgesetz abgemahnt. Nach § 9 Abs. 1 VerpackG sind Hersteller verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Vom Begriff des „Herstellers“ werden jedoch auch Online-Händler erfasst.

Ein weiterer Abmahngrund war fehlerhafte Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden. Zuletzt entschied das OLG Nürnberg, dass eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen. Eine Pflicht, über Herstellergarantien informieren zu müssen, auch wenn gar nicht mit ihnen geworben wird, haben das OLG Celle und das OLG Bamberg zuletzt verneint.

Andere Verstöße betrafen insbesondere Urheberrechtsverletzungen, Newsletterversand ohne Einwilligung, unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten und fehlende Angaben im Impressum.

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SnvvSnvvSnvv/shutterstock.com

10.07.20