OLG Nürnberg: Garantiebedingungen müssen transparent und verlinkt sein

Fehlerhafte Garantiewerbung ist häufig ein Grund für Abmahnungen. Wenn mit einer Garantie geworben wird, muss bereits im Online-Shop über die Garantiebedingungen informiert werden. Das OLG Nürnberg (Urt. v. 10.12.2019 – 3 U 1021/19) entschied, dass hierfür eine transparente Darstellung der Garantiebedingungen notwendig ist und entsprechende Links klar und eindeutig bezeichnet werden müssen.

Die Beklagte verkaufte auf eBay Autoteile und weiteres KFZ-Zubehör. Sie bot auch Ladegeräte mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite selbst fanden sich keine weiteren Bedingungen zu der Garantie. Mittels Mouse-over-Effekt über „5 Jahre Garantie“ wurde ein Link zur Herstellerfirma angezeigt, der jedoch nicht abrufbar war. Die Garantiebedingungen der Beklagten waren über die AGB abrufbar. Dort war die entsprechende URL wiedergegeben, aber nicht verlinkt. Außerdem gelangte man über die Schaltflächen „Über uns“ und „FAQ“ zu den Garantiebestimmungen der Beklagten. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, mahnte die Beklagte wegen dieser Ausgestaltung ab. Die Beklagte gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahnkosten. Der Verein klagte daher auf Zahlung und Unterlassung. Das LG Weiden gab der Klage statt. Hiergegen legte die Beklagte Berufung ein.

Das OLG Nürnberg gab der Berufung statt. Das Angebot genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Voraussetzungen einer Garantieerklärung

Bestimmungen zu Garantien enthält § 479 BGB. Das OLG Nürnberg fasste zunächst die Voraussetzungen, die an eine Garantieerklärung zu stellen sind, zusammen.

Nach der für den Verbrauchsgüterkauf geltenden Vorschrift des § 479 Abs. 1 S. 1 BGB muss eine Garantieerklärung einfach und verständlich abgefasst sein. Gemäß § 479 Abs. 1 S. 2 BGB muss eine solche Erklärung zudem den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers und darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben enthalten, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers. Unter den Begriff der Garantieerklärung fallen nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie rechtsverbindlich zu versprechen (BGH, GRUR 2011, 638, Rn. 26 ff. [= WRP 2011, 866] – Werbung mit Garantie). Wenn über die Auktionsplattform eBay Waren über die Sofort-Kauf-Option angeboten werden, ist ein entsprechendes rechtsverbindliches Kaufangebot anzunehmen […]. Fehlen dabei die Angaben zu der gegebenen Garantie, liegt ein Verstoß gegen die Marktverhaltensvorschrift des § 479 Abs. 1 S. 2 BGB vor (vgl. BGH, a. a. O., Rn. 9 f. – Herstellergarantie II).

Darstellung in AGB nicht ausreichend

Der Hinweis auf das Bestehen der Garantie dürfe nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern müsse unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen.

Bei einem Online-Angebot ist die Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausreichend. Denn die Wahrnehmung des Angebots, in dem die Garantie erwähnt wird, geht nicht zwangsläufig oder auch nur regelmäßig mit der Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters einher. Um den Verbraucher effektiv vor einer Fehldeutung der Garantieerklärung im Sinne eines Ausschlusses oder einer Modifikation seiner gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu schützen, darf der Hinweis auf deren Bestand daher nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt werden, sondern muss unmittelbar mit dem Verweis auf die Garantie erfolgen (OLG Jena, NJW-RR 2018, 308, Rn. 17).

Klare Informationen erforderlich

Zudem sei der Unternehmer nach Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB verpflichtet, dem Verbraucher in klarer und verständlicher Weise vor Abgabe von dessen Vertragserklärung Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zur Verfügung zu stellen. Die Werbung mit der Aussage „5 Jahre Garantie“ ohne weitere Informationen über deren Inhalt verstoße gegen diese Informationspflicht und damit gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

Entscheidend ist, ob die erteilten Informationen mediengerecht erfolgen. Diesen Transparenzanforderungen wird der Internethändler gerecht, wenn er dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu den Informationen über die Garantie zu gelangen, wenn die Links in klarer und verständlicher Sprache bezeichnet und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 100, Rn. 32 [= WRP 2018, 72] – Rückrufsystem).

Transparenzanforderungen nicht erfüllt

Das Gericht entschied, dass die angebotene Garantie nicht dem Transparenzgebot entspreche, da die Garantiebedingungen für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar seien.

Die Produkte wurden auf der Handelsplattform eBay zum sogenannten Sofortkauf angeboten, sodass mit ihrer Einstellung auf der Handelsplattform gleichzeitig das Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags i. S. eines unselbstständigen Garantieversprechens der Beklagten abgegeben wurde und nicht nur mit einer solchen Garantie geworben wurde. […] Das Angebot der Beklagten wird den Vorgaben von § 477 Abs. 1 BGB nicht gerecht. Der darin erfolgte Bezug zu den Garantiebestimmungen genügt den Transparenzanforderungen nicht, weil die Links nicht in klarer und eindeutiger Weise bezeichnet und nicht in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind.

In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Angebote den unzutreffenden Eindruck einer Verlinkung vermittelten. So wurde bei „Befahren“ des Begriffs „5 Jahre Garantie“ mit der Computermaus ein Link zur Herstellerfirma sichtbar, der am 15.11.2017 nicht aufrufbar war.

Garantiebedingungen in AGB ohne Hinweis nicht ausreichend

Zum anderen sei zu beachten, dass die in AGB erteilten Informationen zu den Garantiebedingungen nicht mediengerecht erfolgten.

Denn der Verbraucher erwartet nicht, dass er, um die Garantiebedingungen zur Kenntnis nehmen zu können, ohne entsprechenden Hinweis im Angebot in den – am Ende der mehrere Seiten umfassenden Angebote befindlichen – „Rechtlichen Informationen des Verkäufers“ suchen muss, wo zwar die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verlinkt waren, die AGB jedoch lediglich den allgemeinen Hinweis enthielten, dass im Einzelfall eine Garantie eingeräumt worden sein könne und insoweit die Garantiebedingungen gelten würden. Darüber hinaus ist nicht mediengerecht, dass die danach angegebene URL nicht aktiv verlinkt war, weshalb der Verbraucher den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren hatte.

Garantiebedingungen unter FAQ genügen nicht

Ebenso wenig genügte die Angabe der Garantiebedingungen unter „Über uns“ oder in den FAQ dem Transparenzgebot. An diesen Stellen erwarte der durchschnittliche Verbraucher keine Garantiebedingungen.

Schließlich ist in die Gesamtwürdigung einzustellen, dass die Buttons „FAQ“ oder „Über uns“ nicht in hinreichend klarer und eindeutiger Weise bezeichnet und nicht in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind, um als ausreichend transparenter Hinweis auf die Garantiebedinungen zu dienen. Der durchschnittliche Verbraucher vermutet – wie der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen kann – hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma der Beklagten, nicht jedoch über Garantiebedingungen. Gleiches gilt für die Schaltfläche FAQ (Frequently Asked Questions), wo Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen zusammengestellt sind; es ist für den Verbraucher nicht naheliegend, dort nach rechtlichen Informationen zu einer Garantie zu suchen.

Fazit

Fehlerhafte Garantiewerbung ist häufig ein Grund für Abmahnungen. Das OLG Nürnberg stellt mit seinem Urteil noch einmal die Voraussetzungen für die Darstellung der Garantiebedingungen klar. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung bei dem Hinweis auf die Garantie oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

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03.07.20