Wer auf fremde Seiten verlinkt, kann unter Umständen für die verlinkten Inhalte wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden. Das hat der BGH bereits entschieden. Unter welchen Umständen dies der Fall ist, stellte das LG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 24.1.2019 – 2-03 O 250/18) nun noch einmal klar. Auch zum Umfang einer Unterlassungsverpflichtung äußerte sich das Gericht.
Die Schuldnerin betreibt eine Internetseite, auf der sie für die von ihr verkauften Systemhallen und andere demontierbare Hallen warb. Mit Beschluss vom 5.7.2018 wurde ihr gerichtlich untersagt, diese Produkte mit Bildern zu bewerben, die von der Antragstellerin hergestellt wurden. Trotz dieser einstweiligen Verfügung betrieb die Schuldnerin auf ihrer Webseite einen Link, der auf die Seite eines Unternehmens desselben Konzerns führte, dem auch die Schuldnerin angehört. Auf dieser verlinkten Seite waren die Bilder der Antragsstellerin zu finden. Zudem hat die Schuldnerin einer Fachzeitschrift nach dem Unterlassungsbeschluss Bilder der Antragsstellerin als eigene zur Verfügung gestellt.
Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass die Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen habe, indem sie die Bilder zwar nicht selbst darstellte, jedoch auf eine Website verlinkte, obwohl dort die beanstandeten Bilder abrufbar waren. Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld.
Bereits 2016 entschied der BGH, dass eine Haftung für verlinkte Inhalte in Betracht komme, wenn sich der Linksetzende die verlinkten Inhalte in einer Weise zu eigen macht, dass der Verkehr sie ihm zurechnet. Das LG Frankfurt a.M. entschied, dass dies hier der Fall gewesen sei. Die Schuldnerin habe sich die auf der verlinkten Webseite enthaltenen Inhalte unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls zu eigen gemacht.
Von einem Zu-Eigen-Machen ist auszugehen, wenn der Betreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für Inhalte übernommen hat. Dies ist aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen
Allerdings sei bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten.
Das Gericht nannte noch einmal die Kriterien, unter denen von einem Zu-Eigen-Machen auszugehen ist.
Insoweit kann bei der Bewertung Berücksichtigung finden, ob ein Link ein wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells des Verlinkenden ist, ob offen oder versteckt für eigene Produkte geworben wird, ob das eigene Angebot vervollständigt wird und ob es sich um einen allgemeinen oder einen Deep Link handelt (BGH, a.a.O., Rdnr. 18 f. – Haftung für Hyperlink). Ferner kann von Bedeutung sein, ob ein zwischen dem Verlinkenden und der verlinkten Webseite eine auch nach außen hervortretende geschäftsmäßige Verbundenheit besteht, wobei insoweit auch die Bezeichnung von Bedeutung sein kann und ob die verlinkten Inhalte unmittelbar der Bewerbung der angebotenen Leistungen dienen (OLG Frankfurt/M. MMR 2017, 702, Rdnr. 34 f.). Letztlich kann es darauf ankommen, ob durch die Verlinkung ggü. dem Durchschnittsnutzer der Eindruck hervorgerufen wird, dass es sich bei dieser Webseite auch um eigene Inhalte handelt und sich diese dadurch nach außen zu Eigen macht (OLG Frankfurt/M., a.a.O., Rdnr. 36). Eine solche Haftung für fremde Inhalte kann insb. ausscheiden, wenn es sich um Inhalte handelt, die von einem Dritten, mit dem der Verlinkende in keiner näheren Beziehung steht, eingestellt wurden (vgl. OLG Köln GRUR-RR 2014, 259 [= MMR 2015, 36]).
Vorliegend habe die Schuldnerin sich nach Ansicht des Gerichts mit der verlinkten Webseite als eine „Gruppe“ dargestellt mit einem einheitlichen Internetauftritt. Der Link befand sich außerdem direkt unter der Bezeichung „XY“-Gruppe und trug den Titel zur „X“ Webseite. Die Schuldnerin habe damit deutlich gemacht, dass auch die verlinkte Webseite ein Teil ihres Gesamtangebots ist. Auf beiden Seiten sei zudem das Produktangebot übereinstimmend, sodass der Eindruck einer Verbindung verstärkt worden sei. Schließlich seien die Inhalte auf der verlinkten Seite der Schuldnerin auch nicht fremd, da sie vor der Unterlassungsanordnung mit genau diesen zuvor geworben hatte, auch wenn sie nun auf der Website einer anderen Gesellschaft der Gruppe verfügbar gemacht wurden.
Die Schuldnerin hatte versucht, sich damit zu verteidigen, dass sie nicht die Betreiberin der verlinkten Seite sei. Darauf komme es nicht an, so das Gericht, sondern auf das Zu-Eigen-Machen durch die Verlinkung.
Soweit die Schuldnerin darauf verweist, dass die Webseite www.x.com nicht von ihr betrieben wird, verkennt sie, dass es nicht um den Betrieb der Webseite, sondern um die Einbindung der Inhalte durch ein Zu-Eigen-Machen in Form des streitgegenständlichen Links geht (vgl. OLG Frankfurt/M., a.a.O., Rdnr. 36).
Der zuvor ergangene Unterlassungstitel aus dem Jahr 2018 umfasse nicht nur das konkret beschriebene Verbot, sondern auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Der Schuldnerin wurde untersagt, mit den Bildern und Zeichnungen der Antragsstellerin zu werben. Hiervon werde auch das Zu-Eigen-Machen einer anderen Website erfasst, die die streitgegenständlichen Inhalte enthält.
Der Verbotsumfang eines gerichtlichen Titels beschränkt sich nicht auf das beschriebene Verbot, sondern erfasst auch unwesentliche Abwandlungen, die den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. […] Der Tenor des Beschlusses der hiesigen Kammer zielt auf das Unterlassen der Bewerbung mittels der streitgegenständlichen Bilder und Zeichnungen sowie der Äußerung ab. Nachdem die Schuldnerin sich auch die streitgegenständlichen Inhalte auf der Webseite www.x.com zu Eigen gemacht hat, trifft dieses Verhalten durch Verlinkung den Kern des Tenors des Beschlusses der Kammer v. 5.7.2018. [Die Schuldnerin] handelte auch schuldhaft, jedenfalls in Form der Fahrlässigkeit. Denn es hätte ihr oblegen, zu prüfen, ob auch diejenigen Inhalte, die sie sich zu Eigen macht und die der Nutzer ihr zuordnen kann, die streitgegenständlichen Bilder bzw. Aussagen enthält.
Zudem habe die Schuldnerin durch die Verwendung eines der streitgegenständlichen Bilder in der Zeitschrift gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen. Sie habe nicht alles Mögliche und Zumutbare zur Unterbindung von Verstößen gegen das Unterlassungsgebot unternommen.
Zur Unterbindung von Wettbewerbsverstößen durch Mitarbeiter kann es gehören, auf sie durch Belehrungen und Anordnungen entsprechend einzuwirken und deren Beachtung zu überwachen. Die Belehrung hat schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisse (Kündigung) als auch der Zwangsvollstreckung hinweisen. Es reicht also nicht aus, Mitarbeiter oder Beauftragte lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu einem entsprechenden Verhalten aufzufordern. Vielmehr muss die Einhaltung der Anordnungen auch überwacht werden. Ggf. müssen angedrohte Sanktionen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen […].
Wer auf fremde Seiten verlinkt, kann unter Umständen für die verlinkten Inhalte wettbewerbsrechtlich in Anspruch genommen werden. Das hat der BGH bereits entschieden. Unter welchen Umständen dies der Fall ist, stellte das LG Frankfurt a.M. nun noch einmal klar. Auch zum Umfang der Unterlassungsverpflichtung äußerte sich das Gericht. Für einen Verstoß genügt ein Organisationsverschulden. Der Schuldner muss alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um künftige Verletzungen zu verhindern. Dies gilt auch gegenüber Mitarbeitern. Ebenso entschied zuletzt das KG.
MIND AND I/Shutterstock.com