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BGH: Händler kann bei Erstattung durch Amazon A-bis-z-Garantie erneut Zahlung verlangen

Für den Kauf bestimmter Produkte bei Händlern auf dem Amazon Marketplace gilt die sog. Amazon A-bis-z-Garantie. Diese Garantie deckt den Zustand und die rechtzeitige Lieferung des gekauften Artikels ab. Wenn es zu Problemen beim Kauf gekommen ist, erstattet Amazon unter bestimmten Voraussetzungen den Kaufpreis. Der BGH (Urt. v. 1.4.2020 – VIII ZR 18/19) entschied nun, dass der Kaufpreisanspruch des Verkäufers gegen den Käufer in einem solchen Fall bestehen bleibt.

Im entschiedenen Fall ging es um einen Kaminofen, den die Beklagte für ca. 1300 € über den Amazon Marketplace kaufte. Für diesen Kaufvertrag galt die „Amazon.de A-bis-z-Garantie“. Die Beklagte erhielt den Ofen und überwies den Kaufpreis an Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto der Klägerin gutgeschrieben. Die Beklagte stellte später einen Garantieantrag, dem Amazon stattgab. Der Kaufpreis wurde vom Konto der Verkäuferin durch Amazon wieder abgebucht und an die Beklagte zurücküberwiesen.

Die Verkäuferin klagte daraufhin auf erneute Zahlung des Kaufpreises nebst Zinsen sowie die Erstattung der Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung. Die Klage war in erster Instanz (AG Leipzig, Urt. v. 23.4.2018 – 108 C 3148/17) erfolgreich. In der Berufung der Beklagten hat das LG Leipzig (Urt. v. 15.1.2019 – 2 S 245/18) die Klage abgewiesen. Hiergegen legte sie Revision ein.

Der BGH entschied nun, dass der Anspruch auf Kaufpreiszahlung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wurde, und hob das Urteil der Vorinstanz auf.

Stillschweigende Vereinbarung über erneuten Kaufpreisanspruch

Der Kaufpreisanspruch sei zunächst durch die Gutschrift des Betrags auf das Konto der Klägerin erloschen, so der BGH. Doch die Rückbuchung hätte den Anspruch wieder aufleben lassen.

Mit der einverständlichen Vertragsabwicklung über Amazon Marketplace vereinbaren die Kaufvertragsparteien jedoch zugleich stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das Amazon-Konto des Verkäufers aufgrund eines erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags rückbelastet wird.

Rechte bleiben von Garantie-Entscheidung unberührt

Der BGH begründet diese Bewertung damit, dass die Entscheidung über die Rückbuchung des Kaufpreises nicht im Verhältnis zwischen dem Käufer und Verkäufer entstehe, sondern auf einer besonderen Dienstleistungsabrede zwischen Amazon und dem Käufer beruhe. Dies ergebe die Auslegung der Vertragserklärungen, die sich auch nach den betreffenden AGB von Amazon richten.

Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss des Kaufvertrags über die Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtet sich auch nach den Kauf von Marketplace-Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, denen – wie das Landgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt hat – die Parteien vor der Nutzung der Internetplattform zugestimmt haben […]. Hiernach bestand zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit darüber, dass auch im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Bewilligung einer A-bis-z-Garantie und der deshalb von Amazon vorgenommenen Rückbuchung des Kaufpreises die gesetzlichen und vertraglichen Rechte beider Parteien unabhängig von der Entscheidung über die Gewährung der Garantie Bestand haben sollten.

Keine Bindungswirkung für den Verkäufer

Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über den Garantieantrag auch den Verkäufer im Verhältnis zum Käufer binden solle. Eine solche Vereinbarung gehe weder aus den Regelungen über die Garantie hervor, noch sei sie Bestandteil des Kaufvertrages geworden.

Weder aus den beiden Vertragsparteien bekannten Regelungen über die A-bis-z-Garantie noch aus sonstigen Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung über den Garantieantrag auch den Verkäufer im Verhältnis zum Käufer binden sollte und die Vertragsparteien dies zum Inhalt des Kaufvertrags gemacht haben. Im Gegenteil sprechen die berechtigten Interessen und Erwartungen der Kaufvertragsparteien gegen eine derartige Bindungswirkung und dafür, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte Recht weiterhin über das Bestehen der vertraglichen Ansprüche sowie etwaige Leistungsstörungen entscheiden sollte. Hieraus folgt zugleich, dass nach dem Willen der Parteien im Falle der Rückbuchung die Kaufpreisforderung wiederbegründet und über deren Berechtigung nach dem für den Vertrag geltenden Recht entschieden werden sollte.

Keine Auswirkungen auf Kaufvertrag und Kaufpreisforderung

Zwar seien die zwischen Amazon und der Beklagten als Käuferin vereinbarten Regelungen der A-bis-z-Garantie bei der Auslegung der Vertragserklärungen der Käuferin und Verkäuferin zu berücksichtigen, hieraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass diese eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung für die Kaufpreisforderung vereinbaren wollten.

Denn diesen Regelungen ist nicht zu entnehmen, dass deren Gewährung Auswirkungen auf den Kaufvertrag und die Kaufpreisforderung haben soll. Sie enthalten hierzu keine Aussage. Geregelt ist hierin lediglich, dass Amazon dem Käufer diese Garantie gewährt und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen. Aus etwaigen Regelungen zwischen Amazon und der Klägerin als Amazon Marketplace nutzende Verkäuferin ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Parteien eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung für die Rechte aus dem Kaufvertrag vereinbart haben.

Kein Ausschluss vertraglicher oder gesetzlicher Rechte

Diese Auslegung entspreche dem berechtigten Interesse sowohl der Klägerin als auch der Beklagten. Andernfalls würde es zu einem Wertungswiderspruch kommen, da der Verkäufer seine Rechte aus dem Kaufvertrag aufgrund der Garantieentscheidung durch Amazon nicht mehr durchsetzen könnte, während der Käufer die Rechte aus demselben Vertrag weiterhin geltend machen könnte.

Es widerspräche den berechtigten Interessen der am Kaufvertrag Beteiligten, eine Kaufvertragspartei durch den Ausschluss oder die Einschränkung gesetzlicher oder vertraglicher Rechte unangemessen zu begünstigen. So besteht kein Zweifel, dass es dem Käufer unbenommen bleibt, nach einem erfolglosen Garantieantrag die staatlichen Gerichte in Anspruch zu nehmen, um Mängelgewährleistungsrechte oder im Fall einer nicht erbrachten Leistung seinen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises unter den gesetzlichen Voraussetzungen geltend zu machen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Garantie nach dem gesetzlichen Regelungssystem die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte unberührt lässt […]. Deshalb ist es zur Vermeidung eines nach objektiven Maßstäben nicht tragbaren vertraglichen Ungleichgewichts allein interessengerecht, dass der Verkäufer nach einem erfolgreichen Garantieantrag des Käufers wieder berechtigt ist, auf die Kaufpreisforderung zurückzugreifen und zu ihrer Durchsetzung gegebenenfalls die staatlichen Gerichte anzurufen […].

Kunde kann keine abschließende Klärung durch Amazon erwarten

Die Wiederbegründung der Kaufpreisforderung beeinträchtige auch nicht die Erwartungen des Käufers, so der BGH. Dieser könne nicht erwarten, dass der Verkäufer durch Amazons Entscheidung seine Rechte verliert.

Zwar suggeriert der Wortlaut „A-bis-z-Garantie“ vordergründig eine abschließende Regelung zu Gunsten des Käufers, jedoch wird aus den Richtlinien hierzu deutlich, dass es hierbei nur um ein von Amazon gewährtes Recht geht. Der verständige, redliche Käufer kann trotz des Wortlauts nicht erwarten, dass der Verkäufer durch die Entscheidung des am Kaufvertrag nicht beteiligten Plattformbetreibers seine Rechte ihm gegenüber verliert. Diesem käme im Falle einer Bindungswirkung die Rolle eines Schiedsrichters zu, der allerdings in einem weitgehend ungeregelten Verfahren ohne hinreichende Beteiligung beider Parteien nach eigenem Ermessen und ohne Bindung an die bestehende Rechtslage entscheiden könnte.

Unklarer Prüfungsmaßstab

Der von Amazon für die Entscheidung über den Antrag gewählte Maßstab sei unklar und berücksichtige weder die gesetzlichen Vorschriften noch seien die Parteien hinreichend beteiligt.

So sehen die Regelungen zur A-bis-z-Garantie nicht vor, dass Amazon hierbei die bestehende Rechtslage zu berücksichtigen hätte und seine Entscheidung an den für den Kaufvertrag geltenden gesetzlichen Vorschriften auszurichten hat. Der von Amazon im Rahmen des Garantieantrags angewandte Prüfungsmaßstab bleibt unklar. Nicht geregelt ist weiter, dass und wie der Käufer das Vorliegen der Garantievoraussetzungen nachweisen muss. Es ist kein Verfahren für den Fall sich widersprechender Meinungen von Verkäufer und Käufer zum Vorliegen des Garantiefalls vorgegeben und keine hinreichende Möglichkeit des Verkäufers vorgesehen, die Entscheidung über die Gewährung der Garantie anzugreifen und eine Rückbuchung zu verhindern.

Eine ausgewogene Regelung könne hierdurch nicht erfolgen. Dennoch habe der Käufer durch die A-bis-z-Garantie erhebliche Vorteile. Er könne den Kaufpreis zurückerlangen ohne das Insolvenz- und Prozessrisiko tragen zu müssen. Zudem weise Amazon in den AGB darauf hin, dass die A-bis-z-Garantie lediglich zusätzlich zu den gesetzlichen oder vertraglichen Rechten gewährt wird und deren Ausübung keine Auswirkung auf den Kaufvertrag haben soll.

Der BGH hob das Urteil der Vorinstanz auf und hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat nun zu entscheiden, ob der Beklagten trotzdem ein Zurückbehaltungsrecht des Kaufpreises wegen Mängeln am Ofen zusteht. Für die Entscheidung des BGH war es dagegen unerheblich, ob ein Mangel tatsächlich vorliegt oder nicht.

Fazit

Mit seiner Entscheidung hat der BGH zunächst die Position der Händler gestärkt. Sie können nach einer entsprechenden Garantieentscheidung durch Amazon nach wie vor die Zahlung des Kaufpreises verlangen. Die A-bis-z-Garantie ist eine Serviceleistung von Amazon, die keine bindende Wirkung im Hinblick auf die rechtliche Lage zwischen Marketplace-Händler und Kunden entfalten kann. Die Position der Verbraucher durch diese Entscheidung wird jedoch gleichzeitig nicht geschwächt. Sie erlangen zunächst den Kaufpreis zurück, ohne das Insolvenz- und Prozessrisiko zu tragen. In einer ähnlichen Konstellation hatte der BGH bereits 2017 entsprechend zu PayPal entschieden. Auch hier urteilte das Gericht, dass der Käufer zur erneuten Zahlung an den Verkäufer verpflichtet ist, wenn PayPal den Kaufpreis im Rahmen des Käuferschutzes erstattet.

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