OLG Hamburg: Online-Händler müssen auf Differenzbesteuerung deutlich hinweisen

Beim Handel mit gebrauchten Waren ist die Differenzbesteuerung nach § 25a UstG von Bedeutung. Das OLG Hamburg (Urt. v. 19.12.2019 – 15 U 44/19) entschied nun, dass es unzulässig sei, nicht klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werde, wenn das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und es sich nicht ausschließlich an Verbraucher richtet.

Die Parteien verkaufen im Internet Mobilfunkgeräte und Tablets. Die Beklagte veräußerte Waren im Rahmen der Differenzbesteuerung. In einem eBay-Angebot hatte sie den Preis jedoch mit der Angabe „inkl. MwSt.“ ausgezeichnet. Nach Auffassung der Klägerin sei dies irreführend. Ein zum Abzug der Vorsteuer berechtigter Käufer gehe aufgrund der Angabe des Kaufpreises mit der Angabe „inkl. MwSt.“ davon aus, dass die volle gesetzliche Umsatzsteuer im Preis enthalten sei und diese im Rahmen des Vorabzugs geltend gemacht werde könne.

Das LG Hamburg (Urt. v. 28.3.2019 – 416 HKO 24/19) wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die hiergegen eingelegte Berufung beim OLG Hamburg hatte Erfolg.

Was ist Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung ist in § 25a UstG (Umsatzsteuergesetz) geregelt. Bei der regulären Umsatzsteuer wird der Steuersatz, 19% oder 7%, auf den Netto-Verkaufspreis gerechnet. Bei der Differenzbesteuerung hingegen unterliegt nur die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzsteuer. Die Anwendung der Differenzbesteuerung wird vom Verkäufer auf der Rechnung vermerkt und es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen. Vorsteuerabzug berechtigte Käufer können entsprechend keine Umsatzsteuer erstattet bekommen. Während es für Verbraucher letztendlich nur auf den Gesamtpreis ankommt, kann es für gewerbliche Kunden durchaus relevant und kaufentscheidend sein, ob eine Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden kann.

Vorinstanz: Hinweis „inkl. MwSt.“ trifft zu

Die Vorinstanz, das LG Hamburg, stellte zunächst klar, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 PAngV bei Fernabsatzverträgen die Pflicht besteht, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer und sonstigen Preisbestandteile enthalten. Hiermit sei das tatsächlich zu zahlende Entgelt gemeint. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Der Hinweis der Beklagten „inkl. MwSt.“ sei zutreffend, da der angegebene Preis die im Wege der Differenzbesteuerung ermittelte Umsatzsteuer bereits enthält. Es bestehe keine Pflicht zur Angabe eines Nettopreises.

Die Angabe der Verfügungsbeklagten („Preis inkl. MwSt.“) entspricht somit der gesetzlichen Pflicht das tatsächlich zu zahlende Entgelt anzugeben. Die Preisangabe „inkl. MwSt.“ ist zudem sachlich zutreffend, da diese, wie gesetzlich vorgeschrieben und vorliegend zutreffend, umschreibt, dass der im Angebot der Verfügungsbeklagten ausgewiesene Preis der Gesamtpreis der Ware ist. Gemäß § 25a Abs. 3 S. 1 UStG ist die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer bei der Differenzbesteuerung die Marge des Wiederverkäufers. Bei der Differenzbesteuerung handelt es sich um eine Umsatzsteuer, die jedoch nicht in der Rechnung ausgewiesen werden darf und nicht vorabzugssteuerfähig ist (Leonard, in: Bunjes, UStG, 17. Auflage 2018, § 25a Rn. 46). Trotzdem ist der Hinweis der Antragsgegnerin „inkl. MwSt.“ im vorliegenden Fall sachlich zutreffend, da der angegebene Preis die im Wege der Differenzbesteuerung ermittelte Umsatzsteuer bereits enthält.

Vorinstanz: keine Pflicht zur Angabe der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer

Die PAngV statuiere keine Pflicht, die Höhe der Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auszuweisen, sodass in dieser Hinsicht auch für den gewerblichen Letztverbraucher kein schützenswertes Interesse bestehe.

Dabei muss die Höhe oder den prozentualen Anteil der Umsatzsteuer im Angebotspreis gerade nicht ausgewiesen werden. Nicht zuletzt aufgrund verschiedener Umsatzsteuersätze für verschiedene Produktgruppen kann der Verbraucher und erst recht der gewerbliche Abnehmer, nicht darauf vertrauen, dass in einem Endpreis „inkl. MwSt“ immer der volle Mehrwertsteuersatz von 19% enthalten ist.

Das LG Hamburg sah in dem Hinweis keine Irreführung. Vor allem sei dies durch den Hinweis, dass ein Teil der Produkte der Differenzbesteuerung unterliegt, verhindert worden.

Selbst wenn man entgegen der Ansicht des Gerichts vom Grundsatz her die Gefahr einer Irreführung bejahen würde, so wäre diese durch den zusätzlichen Hinweis der Antragsgegnerin beseitigt worden, dass ein Teil der angebotenen Produkte der Differenzbesteuerung unterliegt. Hierdurch wird der gewerbliche Letztabnehmer hinreichend darüber aufgeklärt, dass bei dem konkreten Angebot die „Gefahr“ einer Differenzbesteuerung besteht. Dieser allgemeine Verweis auf die mögliche Anwendbarkeit der Differenzbesteuerung ist ausreichend, denn das Gesetz statuiert keine Pflicht die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer auszuweisen.

OLG Hamburg: deutlicher Hinweis auf Differenzbesteuerung erforderlich

Das OLG Hamburg kam jedoch zu einem anderen Ergebnis und hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Die Entscheidungsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Aus dem Tenor ist jedoch ersichtlich, dass das Gericht einen klarstellenden Hinweis fordert, wenn die Waren der Differenzbesteuerung unterliegen und sich das Angebot auch an Unternehmer richtet.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Mobilfunktelefone unter Angaben von Preisen („inklusive Mehrwertsteuer“) anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass das Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in Anl. 1 in Verbindung mit Anl. 2 und/oder in Verbindung mit Anl. 3 in Verbindung mit Anl. 2, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist.

Fazit

Zwar ist die Urteilsbegründung noch nicht veröffentlicht, doch es wird bereits deutlich, dass das OLG Hamburg durch die unklare Angabe der Differenzbesteuerung eine Irreführung angenommen hat, wenn sich das Angebot auch an Unternehmer richtet. Wenn Ihr Angebot der Differenzbesteuerung unterliegt und es sich nicht nur an Verbraucher richtet, sollten Sie deutlich auf diesen Umstand hinweisen.

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08.05.20