Art. 9 der SEPA-Verordnung bestimmt, dass weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Der BGH (Urt. v. 6.2.2020 – I ZR 93/18) entschied nun, dass es unzulässig sei, die Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken. Hierbei handle es sich um eine Marktverhaltensregelung.
Eine Online-Händlerin bot u.a. die Zahlungsart Lastschrift an. Bei der Bestellung eines Kunden mit Wohnsitz in Deutschland erschien nach Eingabe eines in Luxemburg geführten Kontos die Fehlermeldung „Ungültige IBAN“. Auf Nachfrage teilte die Beklagte mit, es sei ihr bei Kunden mit Wohnsitz in Deutschland leider nicht möglich, von einem ausländischen Bankkonto abzubuchen. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mahnte die Beklagte daraufhin ab. Die Beklagte gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahnkosten.
Das LG Freiburg (Urt. v. 21.7.2017 – 6 O 76/17) entschied, dass die Zahlung per Lastschrift nicht auf Zahlungen von deutschen Konten beschränkt werden dürfe, die Berufung der Beklagten beim OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.4.2018 – 4 U 120/17) blieb ohne Erfolg. Hiergegen legte sie Revision ein.
Der BGH entschied nun, dass es unzulässig sei, wenn ein Zahlungsempfänger in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt. Bei dem entsprechenden Verbot in Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO handle es sich um eine Marktverhaltensregelung.
Der europäische Gesetzgeber hat mit der SEPA-Verordnung (VO [EU] Nr. 260/2012) Festlegungen und technische Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro getroffen. Die Verordnung gilt unmittelbar in allen europäischen Mitgliedsstaaten. Gemäß Art. 3 i.V.m. Art. 9 dieser Verordnung dürfen weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO bestimmt Folgendes:
Ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, gibt nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.
Zunächst stellte der BGH fest, dass es sich bei Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO um ein Verbraucherschutzgesetz handle. Der Verbraucherschutz spiele nicht nur eine untergeordnete Rolle.
Wie sich aus Erwägungsgrund 1 SEPA-VO ergibt, soll durch den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum („single euro payment area“ bzw. „SEPA“) ein integrierter Markt für elektronische Zahlungen in Euro ohne Unterscheidung zwischen Inlandszahlungen und grenzüberschreitenden Zahlungen als Voraussetzung für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts geschaffen werden. […] In Erwägungsgrund 5 wird die Erforderlichkeit der SEPA-Verordnung ferner damit begründet, eine Selbstregulierung habe sich als nicht ausreichend erwiesen, weil insbesondere Verbraucher- und sonstige Nutzerinteressen nicht ausreichend und transparent berücksichtigt worden seien. Auch in zahlreichen anderen Erwägungsgründen - insbesondere 5, 13, 14, 19, 20, 24, 25 und 32 - wird die zentrale Bedeutung der Verbraucherinteressen zur Erreichung der Ziele der SEPA-Verordnung unterstrichen.
Der BGH hatte das Verfahren zuletzt ausgesetzt, um eine Entscheidung des EuGH in einem ähnlich gelagerten Fall abzuwarten. Auf dieses Urteil nahm er jetzt Bezug. Der EuGH hatte in dem betreffenden Fall entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO einer Klausel entgegenstehe, mit der eine SEPA-Lastschrift ausgeschlossen wird, wenn der Zahler seinen Wohnsitz nicht in demselben Mitgliedstaat wie der Zahlungsempfänger hat. Der EuGH hatte zugleich in seiner Urteilsbegründung klargestellt, dass die Vorschrift auch dazu diene, ein hohes Maß an Verbraucherschutz zur erreichen.
Er hat in seiner Urteilsbegründung aber unter Bezugnahme auf Erwägungsgrund 32 SEPA-VO klargestellt, dass Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO nicht nur technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen aufstellt, sondern auch zur Erreichung des Ziels beiträgt, das hohe Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, das erforderlich ist, um sicherzustellen, dass die Verbraucher SEPA unterstützen (EuGH, WRP 2019, 1567 Rn. 27 - Verein für Konsumenteninformation). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat ferner hervorgehoben, dass die Bestimmung es ermöglicht, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, wodurch die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbundenen Kosten vermieden werden (EuGH, WRP 2019, 1567 Rn. 28 - Verein für Konsumenteninformation).
Damit sei die entscheidungserhebliche Frage, ob Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO dem Verbraucherschutz diene, durch die Rechtsprechung des EuGH bereits geklärt und eine Vorlage an diesen nicht veranlasst.
Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO begründe unmittelbare Verhaltenspflichten der Unternehmer gegenüber den Verbrauchern, so der BGH. Hiergegen habe die Beklagte verstoßen.
Die Vorschrift verpflichtet Unternehmer dazu, Verbrauchern die Teilnahme an einem zur Bezahlung angebotenen Lastschriftverfahren nicht allein deshalb zu versagen, weil sie für die Lastschrift ein Konto in einem von ihrem Wohnsitz abweichenden Mitgliedstaat angeben. Die Beklagte hat gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verstoßen, indem sie in Deutschland wohnhaften Verbrauchern die Bezahlung durch Lastschrift von einem in Luxemburg unterhaltenen Konto verwehrt hat.
Die Beklagte hatte versucht, sich damit zu verteidigen, dass sie grundsätzlich Überweisungen und Zahlungen von Konten außerhalb Deutschlands akzeptiere und bitte lediglich in wenigen Einzel- und Ausnahmefällen aufgrund interner Parameter und Verdachtszeichen um die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels. Hierzu hatte sie jedoch nicht konkreter vorgetragen.
Unabhängig davon lässt sich der generelle Ausschluss von Lastschriften, bei denen Wohnsitzstaat des Zahlenden und Sitzstaat seines Zahlungsdienstleisters auseinanderfallen, weder mit der Vorbeugung gegen Geldwäsche noch mit der Sicherheit des Zahlungsverkehrs rechtfertigen. Einer solchen Differenzierung steht der Zweck des Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO entgegen, nach dem Verbraucher die freie Wahl eines Zahlungsdienstleisters in einem beliebigen SEPA-Staat für alle ihre Lastschriftzahlungen im einheitlichen EuroZahlungsverkehrsraum haben sollen (vgl. EuGH, WRP 2019, 1567 Rn. 28 - Verein für Konsumenteninformation). Auch das allgemeine Interesse des Zahlungsempfängers, die Bonität eines Zahlers zu prüfen, bietet keinen hinreichenden Differenzierungsgrund.
Ausnahmen seien nur im Einzelfall möglich, wenn hierfür sachliche Gründe vorliegen. Unter welchen Umständen eine solche Ausnahme möglich ist, konnte das Gericht hier jedoch offenlassen.
Die Frage, ob und unter welchen Umständen es in bestimmten Einzel- und Ausnahmefällen gerechtfertigt sein kann, in Deutschland wohnhafte Kunden bei Angabe eines Kontos in einem anderen SEPA-Mitgliedstaat im Interesse der Vorbeugung gegen Geldwäsche oder der Sicherheit des Zahlungsverkehrs vom Lastschriftverfahren auszuschließen, bedarf im Streitfall mangels hinreichend konkreten Vortrags der Beklagten keiner Entscheidung. Daher muss auch der vom Berufungsgericht bestätigte Unterlassungstenor nicht eingeschränkt werden, um der Beklagten den Ausschluss von Lastschriftzahlungen von einem luxemburgischen Konto in berechtigten Einzel- und Ausnahmefällen zu ermöglichen. […] Das schließt im Einzelfall die Ablehnung der Lastschrift von einem Konto in einem anderen Mitgliedstaat nicht aus, wenn dafür mit den Zielen der SEPA-Verordnung vereinbare, sachlich berechtigte Gründe sprechen.
Der BGH entschied, dass es sich bei Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handle.
Die Vorschrift regelt das Marktverhalten des Zahlungsempfängers und damit derjenigen Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll (vgl. Art. 2 Nr. 4 SEPA-VO). Davon betroffen sind insbesondere Unternehmer, die Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten. Damit regelt Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO das Marktverhalten von Unternehmern gerade auch im Interesse der Verbraucher als Marktteilnehmer. Die Vorschrift schützt die Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (vgl. vorstehend II 2 c bb). Bei einem Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO ist die Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Bestellung von Waren oder Dienstleistungen und damit in Bezug auf ihre Marktteilnahme eingeschränkt. Damit ist der erforderliche Wettbewerbsbezug der Norm […] entgegen der Ansicht der Revision gegeben.
Außerdem sei der Verstoß auch dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Hiervon betroffen sind nicht nur Verbraucher aus Deutschland, denen verwehrt wird, ein in Luxemburg eröffnetes Bankkonto für das Lastschriftverfahren mit der Beklagten zu nutzen. Auch Verbraucher aus Luxemburg, die ihren Wohnsitz für Ausbildung oder Studium, aus beruflichen oder privaten Gründen für eine gewisse Zeit vorübergehend nach Deutschland verlegen, werden daran gehindert, ihr in Luxemburg bestehendes Bankkonto im Lastschriftverfahren für Bestellungen bei der Beklagten einzusetzen. Das Verhalten der Beklagten beeinträchtigt daher nicht nur die Verbraucher als Marktteilnehmer im Binnenmarkt, sondern gegebenenfalls auch in der Ausübung ihrer Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie ihrer Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit in einem die Spürbarkeitsschwelle überschreitenden Maß.
Damit standen dem Kläger sowohl der Unterlassungsanspruch als auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu.
Weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger dürfen vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Kunden sollen darüber frei entscheiden können. Das bedeutet für Händler, dass sie Zahlungen von Konten aus anderen Mitgliedstaaten akzeptieren müssen. Bei der entsprechenden Vorschrift der SEPA-VO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung. Verstöße hiergegen können abgemahnt werden.
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