Müssen bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform Grundpreise angegeben werden? Zuletzt entschied das OLG Düsseldorf (Urt. v. 15.8.2019 – 15 U 55/19), dass die Angabe des Grundpreises nach § 2 Preisangabenverordnung erforderlich sei. Dieser Entscheidung schloss sich nun das LG Düsseldorf (Urt. v. 22.11.2019 – 38 O 110/19) an.
Die Beklagte
hatte über ihren Online-Shop Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform angeboten,
ohne den Grundpreis anzugeben. Der Kläger sah hierin einen Verstoß gegen die
Preisangabenverordnung, mahnte die Beklagte ab und verlangte neben der Abgabe einer
Unterlassungserklärung auch Ersatz der Abmahnkosten. Diesen Forderungen kam die
Beklagte nicht nach.
Das LG
Düsseldorf entschied, dass die Beklagte gegen § 2 Abs. 1, 3 PAngV verstoßen
habe, indem sie keinen Grundpreis angegeben hat.
Bei den
angebotenen Produkten handle es sich um Waren in Fertigverpackungen nach § 2 Abs.
1 S. 1 PAngV, die nach Gewicht angeboten werden. Dieses Merkmal sei erfüllt,
wenn Angaben zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware
gesetzlich vorgeschrieben sind. Dies sei nach Art. 9 Abs. 1 e) i.V.m. Art. 23
Abs. 1 LMIV der Fall. Die im Anhang IX Nr. 1 c) LMIV vorgesehene Ausnahme
greife vorliegend nicht.
Nach dieser Vorschrift ist die Angabe der Nettofüllmenge bei solchen Lebensmitteln nicht verpflichtend, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden, sofern die Stückzahl von außen leicht zu sehen und einfach zu zählen oder anderenfalls in der Kennzeichnung angegeben ist. Ob Lebensmittel „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“ wird, beurteilt sich dabei nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers […].
Bezugspunkt der Ausnahme sei das Lebensmittel. Das Gericht nahm ausdrücklich auf ein Urteil des OLG Düsseldorf zu dieser Frage Bezug. Die Gegenansicht berücksichtige nicht, dass es keine natürliche Mengeneinheit für Nahrungsergänzungsmittel gibt, sondern sie in unterschiedlicher Form hergestellt und vertrieben werden.
Normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“ werden „stückige“ Erzeugnisse wie Obst, Gemüse, Eier und Backwaren, also Produkte, bei denen aus Sicht der Verbraucher das Stück eine „natürliche“ Mengeneinheit bildet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019 – 15 U 55/19, BeckRS 2019, 25783 [unter II 3 b bb (1)]; Voit/Grube/Grube, Art. 23 LMIV Rn. 56). […] Die von der Beklagten für richtig gehaltene, in Rechtsprechung und Literatur teilweise geteilte Sichtweise […] berücksichtigt nicht hinreichend, dass es für Nahrungsergänzungsmittel keine natürlichen Mengeneinheiten gibt, sondern sie in unterschiedlicher Form [...] herstellt und vertrieben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019, a.a.O.) Hinzu kommt, dass eine auf die Kapseln abstellende Sichtweise den Begriff des Lebensmittels von vornherein auf eine bestimmte – vom Hersteller bei Nahrungsergänzungsmitteln frei wählbare und von der LMIV als Kriterium nicht genannte – Darreichungsform verengt, was das Prüfkriterium des „normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht“-Werdens vielfach leerlaufen ließe (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2019, a.a.O.).
Auch stelle § 4 Abs. 2 NemV keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern lege Angaben fest, die zusätzlich erfolgen müssen. Damit bleibe es bei der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge.
Dieser Verstoß sei geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Beklagte hatte versucht zu argumentieren, dass der Verbraucher einer auf die Füllmenge bezogenen Grundpreisangabe bei Nahrungsergänzungsmitteln gar nicht bedürfe, weil für ihn nur die als Tagesdosis empfohlene Wirkstoffmenge von Bedeutung sei. Derartige Überlegungen ändern jedoch nichts daran, dass die beanstandete Praxis der Beklagten gegen geltendes Recht verstößt und die Spürbarkeit des Verstoßes nicht entfallen lässt, so das Gericht.
Vielmehr erschweren fehlende Grundpreisangaben dem Verbraucher einen Preisvergleich nicht unerheblich (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18 – Kaffeekapseln [unter II 4 d]). Auf andere Preisvergleichsmöglichkeiten muss sich der Verbraucher nicht verweisen lassen; er hat, soweit eine Pflicht zur Grundpreisangabe besteht, ein berechtigtes Interesse daran, bei einem Preisvergleich auf den Preis im Verhältnis der dem maßgeblichen Grundpreis (hier zur Füllmenge) abstellen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2019 – I ZR 85/18 – Kaffeekapseln [unter II 4 d]). Das gilt – wie oben unter II 1 c aufgezeigt – auch für Nahrungsergänzungsmittel, wenn auch der Verbraucher bei diesen weitere Angaben (wie die empfohlene tägliche Verzehrmenge) für eine informierte geschäftliche Entscheidung benötigen mag. Das ist im Übrigen keine Besonderheit von Nahrungsergänzungsmitteln, sondern gilt allgemein für verarbeitete Lebensmittel, die sich etwa im Zucker-, Fett- oder Fruchtgehalt oder in der Zusammensetzung unterscheiden was dazu führen kann, dass der Verbraucher mit derselben Gewichtsmenge etwa eines Fertigmüslis länger auskommt als bei einem anderen Produkt.
Es sei nicht
ersichtlich, dass ein sinnvoller Preisvergleich bei Nahrungsergänzungsmitteln
nicht anhand eines auf die Füllmenge bezogenen Grundpreises möglich sein soll,
soweit in ihrem Wirkstoffgehalt ähnliche Produkte verglichen werden. Darauf
komme es letztlich jedoch auch nicht an, da das Kriterium der Spürbarkeit nicht
dazu diene, eine nicht als sinnvoll empfundene gesetzliche Verpflichtung zu
korrigieren.
Damit bestanden
die Ansprüche der Klägerin.
Die Frage, ob
bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis anzugeben ist, ist
bereits länger umstritten. Das LG Düsseldorf hat sich nun der Entscheidung des
OLG Düsseldorf angeschlossen und nimmt eine Pflicht zur Grundpreisangabe an. Das
OLG
Celle hatte diese Frage noch anders beantwortet und entschied, dass
kapselförmige Nahrungsergänzungsmittel von der Ausnahme in Anhang IX Nr. 1 c)
LMIV erfasst werden. Wünschenswert wäre eine ausdrückliche Regelung in der LMIV
für eine solche Sonderkonstellation gewesen. Bis zu einer endgültigen Klärung
empfehlen wir, einen Grundpreis anzugeben.
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