Sind Multi-Rabatt-Angebote auf eBay wettbewerbswidrig?

Ein Problem scheinen aktuell Multi-Rabatt-Angebote bei eBay darzustellen. Mit Hilfe dieses Marketing-Tools können Festpreisangebote mit mehreren identischen Artikeln mit mehreren vorgegebenen Rabattstufen auf einer Artikelseite angeboten werden. Bemängelt wird in diesem Zusammenhang eine fehlende Gesamtpreisangabe. Es besteht zwar ein gewisses Risiko, jedoch kein Grund zur Aufregung.

Rechtlicher Hintergrund

Wie Verbrauchern gegenüber Preise anzugeben sind, regelt die
Preisangabenverordnung (PAngV). Hinsichtlich der Angabe von Gesamtpreisen bestimmt
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV Folgendes:

Wer Verbrauchern gemäß § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise).

Diese Pflicht gilt bei jedem Angebot i.S.v. § 1 Abs. 1
PAngV. Der Begriff des Angebots entspricht dabei dem der Aufforderung zum Kauf i.S.v.
Art. 2 lit. i, 7 Abs. 4 UGP-RL und erfordert die Angabe eines
Produktpreises.

Die Angebotsseite auf eBay bei einem Multi-Rabatt ist folgendermaßen ausgestaltet:

Dargestellt wird auch bei Auswahl mehrerer Artikel nur der Preis pro Stück, jedoch nicht der Gesamtpreis.

Im Warenkorb wird sodann der Gesamtpreis angezeigt.

Zeitpunkt der Gesamtpreisangabe ungeklärt

Dreh- und Angelpunkt des Problems ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die Angabe des Gesamtpreises erfolgen muss – reicht die Angabe im Warenkorb aus oder muss sie schon vor dem Einlegen in den Warenkorb, also auf der Produktseite, erfolgen? Diese Frage wurde von der Rechtsprechung bisher noch nicht geklärt. Die Preisangabenverordnung macht keine ausdrücklichen Vorgaben, wann genau die Angabe des Gesamtpreises zu erfolgen hat.

Zwar hat der BGH (Urt. v. 16.7.2009 – I ZR 50/07) bereits entschieden, dass dem Verbraucher die erforderlichen Preisinformationen nicht erst gegeben werden dürfen, wenn er den Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den Warenkorb bereits eingeleitet hat. Er benötige sie bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Entscheidend ist nach Ansicht des BGH die Einleitung des Bestellvorgangs mit Einlegen der Ware in den Warenkorb.

Stimmen in der Literatur sehen diesen Zeitpunkt jedoch kritisch und vertreten (im Zusammenhang mit dem Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und anfallende Versandkosten), dass eine Angabe auch im Warenkorb erfolgen kann (Rohnke GRUR 2007, 381; Schlegel MDR 2008, 417, 419 f.; Wekwerth MMR 2008, 378, 379).

Zumindest für die Berechnung der Versandkosten lässt auch die Rechtsprechung es genügen, wenn diese erst im Warenkorb konkret ausgewiesen werden, da deren Höhe oft vom Umfang der Bestellung abhängt (BGH, Urt. v. 16.7.2009 – I ZR 50/07). Ob diese Rechtsprechung jedoch auch bei der Anzeige des Gesamtpreises auf der Produktseite bei Auswahl einer größeren Stückzahl Anwendung findet, ist unklar.

Verkehrsauffassung und Preisklarheit

Allerdings bestimmt § 1 Abs. 7 PangV, dass Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechen müssen. Maßgeblich ist hierbei die Auffassung der Verbraucher, an die sich das Angebot richtet. Hiervon ausgehend, dürfte es jedem der angesprochenen Verbrauchern klar sein, dass ihm der reduzierte Preis pro Stück bei Auswahl einer größeren Menge angezeigt wird. Ihm sind Mengenrabatte geläufig. Der Verbraucher weiß, dass er seine gewünschte Stückzahl mit dem Stückpreis multiplizieren muss.

Ebenso genügt die Angabe den ebenfalls nach § 1 Abs. 7 PAngV geforderten Grundsätzen der Preiswahrheit und Preisklarheit. Hiernach muss der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen, den der Verbraucher tatsächlich zu zahlen hat und der angegebene Preis muss für ihn klar erkennbar sein. Hierfür sorgt nicht zuletzt die eindeutige Beschriftung der Schaltflächen, die eindeutig den vom Verbraucher tatsächlich zu zahlenden Stückpreis hervorheben.

Praktische Erwägungen

Nicht zuletzt sprechen rein praktische Erwägungen gegen
einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung, denn es handelt sich nicht nur
um ein Problem bei Multi-Rabatt-Angeboten auf eBay. Betroffen wären vielmehr alle
Online-Shops, auf deren Produktseiten der Gesamtpreis nicht dynamisch errechnet
und angezeigt wird, bevor die Ware in den Warenkorb gelegt wird und zuvor die
Stückzahl geändert wurde.

Fazit

Die Preisangabenverordnung macht keine ausdrücklichen Vorgaben, wann genau die Gesamtpreisangabe zu erfolgen hat. Die Rechtsprechung hat zu dieser Frage noch nicht entschieden. Sollten die Gerichte jedoch einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung annehmen, wären hiervon nicht nur Multi-Rabatt-Angebote auf eBay betroffen, sondern auch die überwiegende Anzahl aller Online-Shops, die bei einer Änderung der Stückzahl auf der Produktseite den Preis nicht errechnen. Bis zu einer gerichtlichen Klärung und einer hoffentlich praxisnahen Lösung besteht damit nicht nur auf eBay ein gewisses Risiko.

Sebastian Duda/shutterstock.com

21.02.20