Nach § 4 Abs. 1 BattG ist jeder Hersteller, der Batterien in Verkehr bringt, dazu verpflichtet, dies dem Bundesumweltamt anzuzeigen. Als Hersteller gilt jedoch nicht nur der Produzent der Batterien, sondern jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode, erstmals gewerblich Batterien in Verkehr bringt. Der BGH (Urt. v. 28.11.2019 – I ZR 23/19) entschied nun, dass es sich bei dieser Anzeigepflicht um eine Marktverhaltensregel handelt. Ein Verstoß kann abgemahnt werden.
Die Parteien sind Wettbewerber beim Online-Vertrieb von batteriebetriebenen Taschenlampen. Die Beklagte beliefert Einzelhändler in Deutschland u. a. mit Taschenlampen. In einem von einem Dritten betriebenen Online-Shop erwarb die Klägerin eine von der Beklagten importierte und in Deutschland in Verkehr gebrachte Taschenlampe. Die Taschenlampe enthielt die Batterie einer Marke, deren Inverkehrbringen die Beklagte dem Bundesumweltamt nicht angezeigt hatte. Die Klägerin verlangte daher Unterlassung nach §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 1 S. 1 BattG. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Sowohl das LG als auch das OLG Stuttgart entschieden, dass es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung handle und wiesen den Antrag der Klägerin zurück. Hiergegen legte die Klägerin Revision ein.
Der BGH
entschied, dass es sich bei der Pflicht nach § 4 Abs. 1 S. 1 BattG um eine dem
Schutz der Mitbewerber dienende Marktverhaltensregelung handle.
§ 4 Abs. 1
BattG bestimmt die Anzeigepflicht für Hersteller:
Jeder Hersteller ist verpflichtet, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt, dies gegenüber dem Umweltbundesamt unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten anzuzeigen. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten Daten.
Unter „Inverkehrbringen“ ist nach § 2 Abs. 16 BattG die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung zu verstehen, ebenso wie die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich des BattG. Als Hersteller gilt zudem nicht nur der Produzent der Batterien, sondern nach § 2 Abs. 15 BattG jeder, der unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in Verkehr bringt.
Der BGH fasste zunächst
die Rücknahmepflichten der Hersteller nach dem BattG zusammen:
Nach § 3 Abs. 3 BattG dürfen Hersteller Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nr. 1 BattG angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 BattG in Verbindung mit den weiteren in § 3 Abs. 3 BattG genannten Bestimmungen des Batteriegesetzes je nach Batterietyp obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können. Hersteller von Gerätebatterien […] haben die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten aus § 5 BattG dadurch sicherzustellen, dass sie entweder gemäß § 6 BattG ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen oder gemäß § 7 BattG ein herstellereigenes Rücknahmesystem eingerichtet haben und betreiben. "Hersteller" ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 15 Satz 1 BattG jeder, der - unabhängig von der Vertriebsmethode und daher etwa auch wie die Beklagte als Importeur - Batterien in Deutschland erstmals gewerblich in den Verkehr bringt.
Das in § 3 Abs. 3 BattG geregelte Verkehrsverbot für Batterien, deren Inverkehrbringen dem Umweltbundesamt nicht nach § 4 Abs. 1 BattG angezeigt wurde, erschöpfe sich nicht nur darin, den Marktzugang zu regeln und umweltbezogene Belange im Interesse der Allgemeinheit zu schützen. Es solle auch verhindern, dass nicht registrierte Hersteller zu Lasten anderer Kosten sparen.
Eine Regelung, die den Marktzugang reglementiert, stellt insbesondere dann eine Marktverhaltensregelung dar, wenn sie unmittelbar auf die Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen den auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmern gerichtet ist […]. So verhält es sich im Streitfall. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG geregelte Anmeldepflicht soll verhindern, dass sich einzelne Hersteller von Batterien, die Batterien in den Verkehr bringen und damit in den Markt für Batterien eintreten, die mit deren Rücknahme und Verwertung oder Beseitigung verbundenen Kosten zu Lasten der anderen Hersteller sparen. Sie stellt damit keine dem Anwendungsbereich des § 3a UWG nicht unterfallende reine Marktzutrittsregelung dar […].
Die in § 4 geregelte Anzeigepflicht treffe den Erstinverkehrbringer.
Mit dieser Regelung werde Art. 17 Batt-RL (RL 2006/66/EG) umgesetzt. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe darin, dass den Mitgliedstaaten alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind und auf diese Weise sichergestellt ist, dass die Hersteller die Kosten der Batterieentsorgung übernehmen.
Im Hinblick darauf sollten alle Hersteller im Sinne der Richtlinie und damit auch Importeure wie die Beklagte registriert werden, um so die Kosten für die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller gesammelten Batterien und Akkumulatoren auf alle Hersteller verteilen zu können. Dementsprechend ist nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a der Batterien-Richtlinie sicherzustellen, dass die Hersteller alle Nettokosten übernehmen, die durch die Sammlung, die Behandlung und das Recycling aller Geräte-Altbatterien entstehen. Ausweislich der daran unmittelbar anschließenden Regelung in Art. 17 der Batterien-Richtlinie besteht ein systematischer und logischer Zusammenhang zwischen der Finanzierungspflicht der Hersteller und deren Anzeigepflicht. Die letztere Pflicht dient der Erfüllung der Finanzierungspflicht, da die angefallenen Kosten nur auf diese Weise gemäß § 6 Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 4 BattG auf die einzelnen registrierten Hersteller verteilt werden können.
Der BGH verwies in diesem Zusammenhang auf eine bereits ergangene Entscheidung zum ElektroG, nach der die Kennzeichnungspflicht nach § 7 Abs. 1 ElektroG aF (jetzt § 9 ElektroG) ebenfalls als Marktverhaltensregelung einzustufen sei (BGH, Urt. v. 9.7.2015 – I ZR 224/13). Auch hier sei der Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten bezweckt. Die Vorschriften seien in ihrer Funktion vergleichbar.
Das
Berufungsgericht nahm an, die Anzeigepflicht nach § 4 Abs. 1 BattG diene nicht
unmittelbar den Nachfragern nach Batterien oder den Mitbewerbern am Markt, da
die entsprechende Veröffentlichung durch die Behörde erfolge und der Markt daher
nicht direkt betroffen sei. Der BGH sah in der Nichtanzeige hingegen eine
unmittelbare Fehlinformation des Marktes, denn das Umweltbundesamt führt ein
entsprechendes BattG-Melderegister.
[Das Berufungsgericht] hat nicht berücksichtigt, dass das Umweltbundesamt nach § 4 Abs. 4 BattG die ihm nach § 4 Abs. 1 BattG übermittelten Angaben auf seiner Internetseite veröffentlicht und damit keine Änderung an den ihm angezeigten Informationen vornehmen kann, sondern lediglich als Bote der Information des Herstellers über seine Internetseite tätig wird. Folglich führt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht nur wie das Berufungsgericht gemeint hat mittelbar zu einer Fehlinformation des Marktes, sondern ist die Fehlerhaftigkeit der Information auf der Internetseite des Umweltbundesamts unmittelbare Folge der rechtswidrigen Verhaltensweise der Beklagten.
Der BGH kam,
anders als die Vorinstanz, zu dem Ergebnis, dass das Fehlen des Symbols die
Verbraucherinteressen spürbar beeinträchtigt habe. Es bestehe die Gefahr, dass Wettbewerber
durch das unlautere Verhalten ihres Mitbewerbers einen Nachteil erlitten.
Eine entsprechende Eignung des gegen die Bestimmungen des Batteriegesetzes verstoßenden Verhaltens der Beklagten zur spürbaren Beeinträchtigung der Interessen ihrer Mitbewerber ist im Streitfall bereits im Hinblick auf die unterlassene Anzeige zu bejahen. Der insoweit gegebene Pflichtenverstoß begründete die Gefahr, dass sich die Beklagte ihrer mit dem Inverkehrbringen der Batterien bereits entstandenen Beitragspflicht entzog. Ohne die gebotene Anzeige konnten die Mitbewerber allenfalls hoffen, dass die Beklagte ihre daraus folgende Beitragspflicht freiwillig erfüllte.
Die Beklagte hatte
die Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt zwar nachgeholt, hierdurch sei jedoch
die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die bloße Beendigung eines
wettbewerbswidrigen Verhaltens führt für sich gesehen nicht zum Wegfall der zu
vermutenden Wiederholungsgefahr.
Wenn Sie als Hersteller von Batterien gelten, müssen Sie dies dem Umweltbundesamt gegenüber anzeigen. Hierbei ist u. a. auch die Art der Batterie anzugeben, da für die unterschiedlichen Arten verschiedene Rücknahmesysteme vorgesehen sind. Bei dieser Pflicht handelt es sich nach der Entscheidung des BGH um eine Marktverhaltensregelung i. S. v. § 3a UWG. Wer dieser Meldepflicht nicht nachkommt, riskiert kostspielige Abmahnungen. Zudem handelt es sich gem. § 22 Abs. 1 Nr. 4 BattG bei einem Verstoß um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden kann.
Auch für reine Vertreiber gilt: Sie dürfen keine Batterien anbieten, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß angezeigt haben (§ 3 Abs. 4 BattG). Bieten Sie vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von solchen Herstellern an, gelten Sie als Hersteller (§ 2 Abs. 15 S. 2 BattG). Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit.
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