Nach einer Abmahnung wird häufig eine Unterlassungserklärung abgegeben. Wie weit die Pflicht zur Vermeidung weiterer Verstöße geht, entschied nun das LG Trier (Urt. v. 18.9.2019 – 11 O 101/19). Der Schuldner müsse alles Erforderliche und Zumutbare tun, um Verstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Dazu gehören auch Recherchen über die weitere Verwendung der untersagten Werbung und die Aufforderung zur Löschung.
Die Beklagte, die Betreiberin eines Hotels, hatte in der Vergangenheit eine Unterlassungserklärung dahingehend abgegeben, nicht mehr mit einer Sternebewertung zu werben. Auf den Plattformen Trivago und Zoover erfolgte jedoch noch eine solche Werbung.
Der Kläger
forderte die Zahlung einer Vertragsstrafe. Das LG Trier gab der Klage statt.
Zunächst
stellte das Gericht den Umfang der Unterlassungspflicht und die Pflichten des
Schuldners klar. Dazu gehöre auch, auf Dritte einzuwirken.
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige oder andauernde Verletzungen zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar hat er für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist. Außerdem wird, wenn eine Zuwiderhandlung vorliegt, das Verschulden des Schuldners vermutet […].
Die Beklagte versuchte
sich damit zu verteidigen, dass sie die Einträge nicht veranlasst habe. Das LG
Trier stellte jedoch klar, dass die Beklagte damit hätte rechnen müssen, dass ihre
Sterneklassifizierung auch von anderen Anbietern übernommen wurde. Daher sei sie
verpflichtet gewesen, im Rahmen der Unterlassungserklärung eigene Recherchen über
die untersagte Werbung durchzuführen und Löschung zu beantragen, auch wenn eine
Kontaktaufnahme schwierig sei.
Dementsprechend war sie auf Grund der von ihr übernommenen Unterlassungsverpflichtung gehalten, eigene Recherchen über die weitere Verwendung der ihr untersagten Werbung durchzuführen und jedenfalls die Betreiber der gängigsten Suchmaschinen wie www.google.de und die gängigsten Anbieter wie www.trivago.de und auch www.zoover.de (das bei einer Google-Recherche weit oben erscheint und daher durchaus gängig ist) zu veranlassen, die Sterne-Klassifizierung zu entfernen. Und selbst wenn die Werbung mit der Sterne-Klassifizierung auf www.trivago.de lediglich im Google-Cache vorhanden gewesen sein sollte, hätte die Beklagte jedenfalls gegenüber Google den Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen können und müssen […].Es mag sein, dass die Kontaktaufnahme zu www.zoover.de schwierig ist oder dieser Eintrag der Beklagten nicht angezeigt wurde. Dazu, dass irgendwelche Bemühungen im Hinblick auf www.trivago.de und vor allem www.google.de unternommen wurden, fehlt allerdings jeglicher Vortrag.
Dieser Verpflichtung
sei die Beklagte nicht nachgekommen. Damit bestand ein Anspruch auf Zahlung der
Vertragsstrafe.
Eine abgegebene
Unterlassungserklärung sollte unbedingt befolgt werden. Das LG Trier hat nun
noch einmal bestätigt, dass sich die Unterlassungspflicht nicht auf Nichtstun
beschränkt, sondern auch aktives Entfernen beinhaltet. Überprüfen Sie daher
gründlich die gängigen Suchmaschinen, ob begangene Verstöße weiter auftauchen
und tun Sie Ihr Möglichstes, diese Verstöße zu entfernen. Bereits das OLG
Dresden und das OLG
Stuttgart haben eine Löschungspflicht für den Google-Cache angenommen.
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