LG Essen: Pfand ist Bestandteil des Gesamtpreises und muss einbezogen werden

§ 1 Abs. 4 PAngV bestimmt, dass ein Pfand nicht in den
Gesamtpreis einzubeziehen ist, sondern dessen Höhe neben dem Preis für die Ware
oder Dienstleistung anzugeben ist. Das LG Essen (Urt. v. 29.8.2019 – 43 O
145/18) entschied, dass die Vorschrift keine Anwendung mehr finde und ein Pfand
einen Bestandteil des Gesamtpreises darstelle.

Die Beklagte warb in einem Prospekt für Saft und stilles
Wasser mit einem Preis von 0,79 €, ohne in den Preis das Flaschenpfand
einzurechnen. Dieses wurde mit „zzgl. Pfand = 0,25“ angegeben. Tatsächlich
zahlen musste der Verbraucher also 1,04 €. Deswegen mahnte der Kläger die
Beklagte ab. Die Beklagte gab jedoch weder die geforderte
Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahnkosten, woraufhin der
abmahnende Wettbewerbsverband klagte.

Das LG Essen entschied, dass dem Kläger die geltend gemachten
Ansprüche zustehen und die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV keine Anwendung mehr
finde.

Gesamtpreis umfasst tatsächlich zu zahlendes Entgelt

Das Gericht stellte klar, dass gem. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV Gesamtpreise
anzugeben sind. Der Gesamtpreis i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV umfasse das
tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile und damit auch ein Getränkepfand. Dies ergebe sich aus einer
richtlinienkonformen Auslegung.

Der Verkaufspreis im Sinne der Art. 2 a), 3 Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG umfasst neben den Steuern unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sog. sonstige Preisbestandteile. Darunter sind alle unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises zu verstehen, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die eine Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945f., Rn. 36f. - C-476/14 „Citroën“).

Auf der Grundlage dieser Vorgaben handelt es sich bei dem Getränkepfand um einen Preisbestandteil im Sinne der Art. 2 a), 3 Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG und damit auch des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.

Verkehrsauffassung maßgeblich

Für die Frage, ob der Pfandbetrag in den Endpreis
einzubeziehen ist, sei die Verkehrsauffassung maßgebend, d.h. die Auffassung
der Letztverbraucher, an die sich Angebot und Werbung richte. Gehe der
Verbraucher von einem einheitlichen Angebot oder der Werbung hierfür aus,
erwarte er auch einen einheitlichen Preis. Damit stelle das Pfand einen
Bestandteil des Gesamtpreises dar, der zwingend einzubeziehen sei.

Entscheidend für die Verkehrsauffassung ist vielmehr, dass der Verbraucher den Pfandbetrag bei jedem Einkauf aufs Neue entrichten oder durch eine entsprechende Leergutrückgabe (dann ohne Rückerlangung des früher schon bezahlten Pfandgeldes) belegen muss, dass er also nicht nur für das Getränk, sondern auch für die Verpackung stets erneut zu zahlen oder eine wirtschaftlich gleichstehende Leistung aufzubringen hat. Der Verbraucher weiß also, dass er - ungeachtet der Möglichkeit, das Leergut zurückzugeben - notwendigerweise eine stets nur als Einheit abgegebene Sachgesamtheit erwirbt, für die ihm an der Kasse ein bestimmter Gesamtpreis berechnet wird (BGH MD 1994, 119ff., Rn. 16 - I ZR 218/91). […]

Danach ist das Pfand ein unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist und zugleich - ungeachtet der rechtgeschäftlichen Beurteilung des Übergabevorgangs (dazu Palandt/Wicke, BGB, 78. Aufl., Überbl. v. § 1204, Rn. 7) - gewissermaßen eine „Gegenleistung“ für die Zurverfügungstellung des Getränkebehältnisses durch den Händler an den Verbraucher darstellt.

Keine Grundlage im europäischen Recht

Zwar sei nach § 1 Abs. 4 PAngV das Pfand ausdrücklich nicht
in den Gesamtpreis aufzunehmen, sondern gesondert auszuweisen. Das Gericht
stellte jedoch klar, dass die Vorschrift unanwendbar sei, da sie keine
Grundlage im europäischen Recht habe.

Denn § 1 Abs. 4 PAngV hat keine Grundlage in dem der Preisangabenverordnung zugrunde liegenden, höherrangigen sekundären Gemeinschaftsrecht und ist daher unanwendbar […]. Die Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG enthält keine ausdrückliche Regelung, die eine Ausnahme von der Nennung des Gesamtpreises für rückerstattbare Sicherheiten enthält.

Zwar seien nach Art. 10 PreisangabenRL nationale Ausnahmen
möglich, allerdings dürfen die Mitgliedstaaten der EU seit dem 12.6.2013 keine
Regelungen vorsehen, die strenger sind als das EU-Recht. Das bestimmt Art. 3
Abs. 5 S. 1 der RL über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG).

Zweck der Ausnahmeregelung des Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie ist es, nach Ablauf einer Übergangsfrist im Interesse einer vollständigen Rechtsangleichung die Anwendung solcher Vorschriften des nationalen Rechts auszuschließen, die lediglich aufgrund einer Mindestangleichungsklausel erlassen oder beibehalten werden durften, aber restriktiver oder strenger sind als die UGP-Richtlinie (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., Vorb. PAngV, Rn. 11b). […] Wegen des Ablaufs der in Art. 3 Abs. 5 S. 1 der UGP-Richtlinie 2005/29/EG festgelegten Zeitspanne sind abweichende nationalstaatliche Regelungen nicht mehr möglich.

Verstoß war auch spürbar

Dieser Verstoß der Beklagten sei auch geeignet, die
Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Die Beklagte versuchte,
einen entschuldbaren Rechtsirrtum geltend zu machen, da schließlich eindeutige
nationale Vorschriften bestehen. Dem folgte das Gericht jedoch nicht.

Auf die subjektiven Vorstellungen des Handelnden von der Rechtmäßigkeit seines Handelns kommt es nicht an, und zwar auch nicht bei der Prüfung der Relevanz im Sinne des § 3a UWG (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 3a UWG, Rn. 1.45). Zu dem zu berücksichtigenden Erfahrungswissen eines Gewerbetreibenden gehört nämlich auch die Kenntnis der Rechtslage. Soweit der Anspruchsgegner diese Rechtslage nicht zutreffend zu beurteilen vermag, mag er sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden haben. Dies kann ihn allerdings grundsätzlich nur vor verschuldensabhängigen Schadensersatzansprüchen gemäß § 9 UWG und nicht vor den verschuldensunabhängigen Ansprüchen auf Beseitigung und Unterlassung gemäß § 8 UWG bewahren (BGH WRP 2017, 418ff., Rn. 36 - I ZR 258/15 „Motivkontaktlinsen“).

Das Gericht stellte klar, dass die gesonderte Ausweisung des
Pfandbetrags zwar eine transparente Form der Preisauszeichnung darstelle,
allerdings zulasten der Transparenz des zu zahlenden Gesamtpreises, auf den es
ankomme.

Dies geht andererseits jedoch zugleich einher mit dem Verlust der Transparenz über die zu bezahlende Gesamtsumme, die durch die Regelungen der Preisangaben-Richtlinie und der UGP-Richtlinie gerade hergestellt werden soll. Dieser Aspekt ist für den Verbraucher ebenfalls relevant, da er regelmäßig wissen will (und soll), was ihn der Einkauf konkret, d.h. insgesamt, kostet (BGH MD 1994, 119ff., Rn. 17 - 218/91). […] Zweck der Regelung des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV und seiner europarechtlichen Grundlage ist es zu verhindern, dass der Verbraucher selbst den letztlich zu zahlenden Preis ermitteln muss, um Preisvergleiche vornehmen zu können.

Zudem sei kein Kriterium für eine fehlende Spürbarkeit des
Verstoßes, dass eine Preisauszeichnung nach den Vorgaben des § 1 Abs. 4 PAngV
derzeit marktüblich ist.

Fazit

Die deutsche Vorschrift, nach der ein Pfand nicht in den Gesamtpreis einzubeziehen sei, hat keine Grundlage im Unionsrecht. Seit dem 12.6.2013 dürfe die Regelung nach Ansicht des LG Essen nicht mehr angewendet werden. Ein Pfand müsse daher in den Gesamtpreis eingerechnet werden. Möglich sei jedoch ein klarstellender Hinweis, dass im Gesamtpreis ein Pfandbetrag enthalten ist.

Update: Der HDE weist jedoch darauf hin, dass andere Gerichte diese Frage bereits anders entschieden haben (OLG Dresden, Urt. v. 17.9.2019 - 14 U 807/19; LG Leipzig, Urt. v. 29.3.2019 - 1 HK O 325/19; LG Bonn, Urt. v. 3.7.2019 - 12 O 85/18). Danach sei das Pfand kein Bestandteil des Gesamtpreises.

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19.12.19