OLG Frankfurt a.M.: Rechtsmissbräuchliche Abmahnungen wegen E-Mail-Werbung

Die Abmahnung war ursprünglich dazu gedacht, für fairen Wettbewerb zu sorgen. Leider wird sie jedoch immer wieder von Händlern und ihren Anwälten dafür missbraucht, Gebühren geltend machen zu können. Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.3.2019 – 6 U 68/18) entschied, dass es in einem solchen Fall nicht um schutzwürdige, sondern um sachfremde Interessen und Ziele gehe und die Grenze zum Rechtsmissbrauch damit überschritten sei.

Der Beklagte
erhielt eine unerbetene E-Mail, in der für die Teilnahme an einem Gewinnspiel geworben
wurde. Daraufhin ließ er sowohl die Versenderin der E-Mail als auch alle 50 an
dem beworbenen Gewinnspiel beteiligten Sponsoren abmahnen. Die Kläger hingegen
haben Klage auf Feststellung erhoben, dass dem Beklagten wegen Versendung der E-Mail
kein Anspruch auf Unterlassung zusteht. Dagegen wehrte sich der Beklagte und
erhob seinerseits Widerklage. Das LG hatte die Klage abgewiesen und der
Widerklage stattgegeben.

Gegen dieses
Urteil legten die Kläger Berufung ein. Die Berufung hatte insoweit Erfolg, als
sie sich gegen die Widerklage richtete. Die Widerklage sei wegen rechtsmissbräuchlichem
Verhalten unzulässig.

Verhalten war rechtsmissbräuchlich

Das Gericht stellte
fest, dass das Verhalten des Beklagten rechtsmissbräuchlich sei und er und sein
Bevollmächtigter vorwiegend handelten, um Ansprüche auf den Ersatz der Kosten
der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Die Widerklage ist gemäß § 242 BGB unzulässig, weil dem Beklagten ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Denn er verfolgt mit der Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen im Wege der von seinem Bevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnungen überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele. Die Ausübung von Befugnissen, die nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient, ist nicht nur nach § 8 Abs. 4 UWG, sondern auch nach § 242 BGB missbräuchlich (BGH, Urt. v. 13.9.2018 - I ZR 26/17, Rz. 40 bei juris). Der Beklagte und sein Bevollmächtigter handelten vorwiegend, um Ansprüche auf den Ersatz von Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der sich daraus ergebenden Indizien mit hinreichender Gewissheit.

Nur geringer
Belästigungswert der E-Mail

Das Gericht
verkannte zwar nicht, dass der Beklagte eine unerbetene E-Mail an eine seiner E-Mail-Adressen
erhalten hat, ging jedoch von einer nur geringen Belästigung aus.

Zugunsten des Beklagten kann als zutreffend unterstellt werden, dass er eine unerbetene E-Mail an eine seiner E-Mail-Adressen, die von ihm auch geschäftlich genutzt wird, erhalten hat. Der Senat verkennt nicht, dass der Beklagte damit in seinen Rechten verletzt wurde. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass von einer solchen E-Mail - aus der Perspektive des Beklagten betrachtet - nur ein geringer Belästigungswert ausgeht. Der Empfänger kann innerhalb von Sekunden erkennen, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handelt, die ihn interessiert oder auch nicht. So ist auch von Beklagtenseite nicht vorgetragen, dass die streitgegenständliche E-Mail einen wichtigen Account in nennenswerter Weise blockiert hätte.

Vorgehen nicht
nachvollziehbar

Der Beklagte hatte
die E-Mail sofort an seinen Bevollmächtigten weitergeleitet, der daraufhin
nicht nur die die Klägerin, sondern sämtliche Sponsoren des Gewinnspiels abgemahnt
hatte, weil er behauptet hatte, jeder einzelne sei mit der Versendung der E-Mail
durch die Beklagte einverstanden gewesen. Daraus errechnete er einen Streitwert
i.H.v. 95.000 € für seine Abmahnungen. Dieses Vorgehen sei nicht
nachvollziehbar.

Infolge dessen errechnet der Beklagte einen Streitwert für seine Abmahnungen in Höhe von 95.000,- €. Aus der Perspektive des Beklagten ist dieses Vorgehen bei redlicher Sichtweise nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erklärbar, warum diese einzelne E-Mail für den Beklagten einen Lästigkeitswert hat, der es rechtfertigt, jeden einzelnen der Sponsoren abzumahnen und so auf einen Gesamtstreitwert von 95.000,- € zu kommen, infolge dessen er seinem Bevollmächtigten eine Geschäftsgebühr in Höhe von rund 2.000,- € brutto schuldet. Es fehlt an jeglicher Erläuterung seitens des Beklagten, warum er sich in diesem besonderen Maße an dieser, objektiv betrachtet, wenig lästigen E-Mail gestört gefühlt hat.

Nur Einnahmen
bezweckt

Ebenso sei die gesetzte Reaktionsfrist von zwei Tagen ein weiteres Indiz dafür, dass die Abmahnung sachfremden Zielen diene. Der Beklagte habe von den Sponsoren durchweg ablehnende Antworten erhalten, sei jedoch nur gegen zwei Sponsoren gerichtlich vorgegangen, wobei sogar eins dieser Verfahren wegen Säumnis des Beklagten endete. Auch insoweit dränge sich der Eindruck auf, dass mit den Abmahnungen schnell und einfach eine große Geldsumme eingenommen werden sollte. Zudem sei nur an verdeckter Stelle auf die gesamtschuldnerische Haftung bezuggenommen worden.

Auf Seite 10 der Abmahnung, im 2. Absatz ist die gesamtschuldnerische Haftung im Zusammenhang mit der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung des Beklagten und der Frage erwähnt, ob die Sache besonders einfach gelagert ist, also an versteckter Stelle. Von dem durchschnittlichen Empfänger einer solchen Abmahnung kann nicht erwartet werden, dass er die juristische Kenntnis und die Aufmerksamkeit beim Lesen der zwölfseitigen Abmahnung besitzt, um in die Kostennote auf Seite 11 hineinzulesen, dass dieser Betrag gesamtschuldnerisch zu leisten ist. Selbst diejenige Person, der dies nicht entgeht, wird sich, wenn sie die Abmahnung für berechtigt erachtet, angesichts der extrem kurzen Frist von zwei Tagen, die auch für die Erfüllung des Zahlungsanspruchs gesetzt wurde, veranlasst sehen, den kompletten Betrag zu überweisen. Wäre diese Strategie des Beklagten aufgegangen, hätte die Beklagtenseite mit dieser Abmahnwelle, die fünfzig Sponsoren umfasst, 100.000,- € verdienen können.

Fazit

Der Vorwurf „Rechtsmissbrauch“ wird bei vielen Abmahnungen schnell erhoben, in den wenigsten Fällen erkennen die Gerichte diesen Einwand allerdings an. Dieser Fall zeigt jedoch, dass es Fälle des Rechtsmissbrauchs durchaus gibt. Vorliegend ging es nicht um die Sache, sondern nur ums Geld. Damit wurden sachfremde und keine schutzwürdigen Interessen verfolgt.

MIND AND I/Shutterstock.com

02.12.19