Erlässt ein Gericht
wegen einer bestimmten Werbehandlung eine Unterlassungsanordnung, darf der Unternehmer
diese nicht mehr vornehmen. Wie weit die Pflicht zur Vermeidung weiterer
Verstöße geht, entschied nun das KG (Beschl. v. 19.7.2019 – 5 W 122/19). Der
Schuldner müsse seine Mitarbeiter und Vertragspartner nicht nur über den Inhalt
informieren, sondern vielmehr auf diese einwirken und die Einhaltung überwachen.
Der Schuldnerin
wurde untersagt, Immobilienanzeigen lediglich mit dem Hinweis „gew.“ zu kennzeichnen.
Das KG (Beschl. v. 29.1.2019 – 5 W 167/18) entschied, dass dies keinen
ausdrücklichen Hinweis auf die Gewerblichkeit der Anzeige darstelle. Ein
ausdrücklicher Hinweis auf die Gewerblichkeit erfordere grundsätzlich das
ausgeschriebene Wort „gewerblich“. Nach Zustellung des Urteils tauchte jedoch
erneut eine Werbeanzeige ohne einen entsprechenden Hinweis auf. Das KG verhängte
nun ein Ordnungsgeld i.H.v. 15 000 € gegen das Unternehmen, das der zuvor
ergangenen Unterlassungsanordnung nicht nachkam.
Zunächst stellte das Gericht den Umfang der Unterlassungspflicht und die Pflichten des Schuldners klar. Er müsse alles Erforderliche und Zumutbare unternehmen, um künftige Verletzungen zu verhindern. Das gelte auch gegenüber Mitarbeitern.
Ein Schuldner muss nicht nur alles unterlassen, was zu einer Verletzung führen kann, sondern er muss auch alles tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungshandlungen zu verhindern […]. Es reicht nicht aus, Mitarbeiter lediglich über den Inhalt des Titels zu informieren und sie zu entsprechendem Verhalten aufzufordern. Der Schuldner ist regelmäßig gehalten, auf die Mitarbeiter durch Belehrungen und Anordnungen im jeweiligen konkreten Einzelfall entsprechend einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen. Die Belehrung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen und muss auf die Nachteile aus einem Verstoß, sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses (Kündigung) als auch aus der Zwangsvollstreckung hinweisen.
Das Gericht betonte,
dass diese Grundsätze auch gegenüber selbstständig handelnden Dritten gelten.
Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche oder auch nur tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat. Er ist verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf Dritte einzuwirken, soweit dies zur Beseitigung eines fortdauernden Störungszustands erforderlich ist.
Zur Einhaltung
der Unterlassungsverpflichtung reiche es nicht aus, dass der Schuldner nur das
von ihm beauftragte Vertriebsunternehmen schlicht über das Unterlassungsgebot
informiere.
Erforderlich ist auch insoweit, auf diese Personen durch Belehrungen und Anordnungen einzuwirken, auf die Nachteile aus einem Verstoß sowohl hinsichtlich des Dienstverhältnisses als auch der Zwangsvollstreckung deutlich hinzuweisen, Rückmeldungen anzuordnen und zu kontrollieren sowie Sanktionen für die Nichteinhaltung der Anordnung anzudrohen. Darüber hinaus muss die Anordnung auch streng überwacht und gegebenenfalls angedrohte Sanktionen wie Kündigungen auch verhängt werden, um die Durchsetzung von Anordnungen sicherzustellen.
Dass die Schuldnerin diesen Grundsätzen genügt habe, konnte sie nicht beweisen. Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld i.H.v. 15 000 €.
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