Seit dem 13.1.2018 sind nach § 270a BGB zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Das LG München I (Urt. v. 24.9.2019 – 33 O6578/18) entschied nun, dass diese Regelung auch auf Verträge Anwendung findet, die schon vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden.

Die Vodafone Kabel Deutschland GmbH differenzierte in ihren AGB bezüglich Bestands- und Neuverträgen. Für Bestandskunden verwendete sie die Klausel: „Selbstzahlerpauschale: Pauschale je Zahlung ohne Bankeinzug €2,50“. Für Vertragsschlüsse ab dem 13.1.2018 gilt eine andere Preisliste, in der diese Klausel nicht mehr enthalten ist. Hintergrund ist das Inkrafttreten des § 270a BGB. Die Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte Vodafone daraufhin ab und verlangte neben der Abgabe einer Unterlassungserklärung auch Ersatz der Abmahnkosten. Diesen Forderungen kam Vodafone nicht nach. Die Verbraucherzentrale klagte daher auf Unterlassung und Zahlung.

Das LG München I entschied, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht und die Vorschrift auch auf Verträge Anwendung findet, die vor dem 13.1.2018 geschlossen wurden.

Klausel unwirksam

Das Gericht stellte fest, dass die streitgegenständliche Klausel die Verbraucher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr.1, Abs. 1 S. 1 BGB benachteilige. Sie sei mit wesentlichen Grundgedanken des § 270a BGB, von dem sie abweiche, nicht zu vereinbaren.

§ 270a BGB ordnet an, dass eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, unwirksam ist (sog. Surcharging-Verbot).

Die streitgegenständliche Klausel „Selbstzahlerpauschale: Pauschale je Zahlung ohne Bankeinzug €2,50“ sieht ein Entgelt für Zahlungen ohne Bankeinzug, mithin auch für die von § 270a BGB erfassten Zahlungsarten vor. Die Klausel verstößt insoweit gegen das Surcharging-Verbot des § 270a BGB.

Auch auf Altverträge anwendbar?

Das Problem lag im vorliegenden Fall jedoch in der zeitlichen Anwendbarkeit des § 270a BGB. Hierfür findet sich in Art. 229 § 45 Abs. 5 EGBGB folgende Regelung:

(5) § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf alle Schuldverhältnisse anzuwenden, die ab dem 13. Januar 2018 entstanden sind.

Unstreitig war, dass die entsprechende Klausel auch nur auf solche Vertragsverhältnisse angewendet wurde, die ab dem 13.1.2018 entstanden sind. Das Gericht legte das Gesetz allerdings dahingehend aus, dass die Vorschrift auch auf einen Zahlungsvorgang anzuwenden sei, wenn das Schuldverhältnis bereits vor dem 13.1.2018 entstanden ist, mit dem Zahlungsvorgang jedoch erst nach diesem Zeitpunkt begonnen wird.

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber sowohl § 270a BGB, als auch die mit der Einführung des § 270a BGB erforderlichen Übergangsvorschriften (Art. 229 § 45 EGBGB) so gestalten wollte, dass sie mit der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie vom 17. Juli 2017 vereinbar sind (vgl. BT- Dr. 18/11495, 83, 179).

Der Gesetzgeber ging dabei […] davon aus, dass mit Eintritt des 13.1.2018 bereits die neuen Umsetzungsvorschriften anwendbar sein sollen, und zwar unabhängig davon, ob der einzelne Zahlungsvorgang schon auf einem Neuvertrag oder noch auf einem Altvertrag beruht. […] Eine Eingrenzung auf Schuldverhältnisse, welche die Ausführung von Zahlungsvorgängen zum Gegenstand haben, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen.

Keine Unterscheidung zwischen Neu- und Altverträgen

Das LG München hob besonders den Gesetzeszweck hervor. Den Gesetzesmaterialien lasse sich nicht entnehmen, dass § 270a BGB als reine Transparenzvorschrift ausgestaltet sei, die zwingend beim Vertragsschluss ansetzen müsse. Ein effektiver Verbraucherschutz lasse sich nur sicherstellen, wenn die Vorschrift sowohl auf Alt- als auch auf Neuverträge unterschiedslos angewendet werde.

Ziel der Vorschrift ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt herzustellen (vgl. BT-Dr. 18/11495, S. 145; Erwägungsgrund Nr. 66 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie). Ausweislich Erwägungsgrund Nr. 66 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie, auf welchen sich auch der deutsche Gesetzgeber bezieht (vgl. BT-Dr. 18/11495, S. 145), sollen Verbraucher unter anderem davor geschützt werden, dass Händler einen Aufschlag berechnen, der viel höher ist, als die Kosten, die ihnen durch die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments entstehen. Ein Schutz vor unangemessen hohen Aufschlägen kann nicht nur bei Vertragsschluss erreicht werden. Vielmehr lässt sich ein effektiver Verbraucherschutz nur durch eine unterschiedslose Anwendung des § 270a BGB auf Alt- und Neuverträge sicherstellen, wie sie durch eine analoge Anwendung des Art. 229 § 45 Abs. 3 EGBGB erreicht wird.

Der Verbraucherzentrale standen damit die Ansprüche auf Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten zu.

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