LG Trier: Eierlikör ist nicht vegan - Bezeichnung „Veierlikör“ unzulässig

Vegetarische oder vegane Lebensmittel sind bei Verbrauchern beliebter denn je. Mittlerweile hat die Industrie zahlreiche Ersatzprodukte entwickelt, bei denen auf tierische Bestandteile verzichtet wird. Hierbei muss jedoch der europäische Bezeichnungsschutz beachtet werden. Das LG Trier (Urt. v. 20.12.2018 – 7 HK O 13/18) hat nun entschieden, dass die Bezeichnung „Veierlikör“ eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituose „Eierlikör“ darstellt.

Der Beklagte betreibt u.a. einen Onlineshop, über den er ein
Getränk mit der Bezeichnung „Veierlikör“ vertrieb. Die Wettbewerbszentrale
mahnte ihn wegen der Verwendung dieses Begriffes ab. Sie vertrat die Ansicht,
diese Bezeichnung verstoße gegen die europäische Spirituosen-Verordnung. Der
Beklagte gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte
er die Abmahnkosten. Die Wettbewerbszentrale klagte daher auf Zahlung und
Unterlassung.

Das LG Trier gab der Klage statt.

Eierlikör ist nicht vegan

Spezielle Vorschriften zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung,
Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen enthält die VO (EG) Nr. 110/2008. Dort
bestimmt Art. 10 Abs. 1, dass die Verwendung oder Anspielung eines Begriffes
verboten ist, sofern der betreffende Alkohol nicht ausschließlich von der
Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird. Die Kategorien von Spirituosen
und die entsprechenden Begriffe werden sind Anhang II Spirituosen-VO festgelegt.
Dort wird für Eierlikör u.a. Folgendes bestimmt:

Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat ist eine Spirituose, aromatisiert oder nicht, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, einem Destillat und/oder Brand gewonnen wird und als Bestandteile hochwertiges Eigelb und Eiweiß sowie Zucker oder Honig enthält. Der Mindestgehalt an Zucker oder Honig, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 150 g je Liter. Der Mindestgehalt an reinem Eigelb beträgt 140 g je Liter des Fertigerzeugnisses.

Bereits in einem anderen Verfahren hat der EuGH auf Vorlage
des LG Trier entschieden, dass für pflanzliche Produkte nicht die

Verbotene Anspielung auf Eierlikör

Das Gericht entschied, dass durch die Verwendung des
Begriffes „Veierlikör“, also durch das Wort „Eierlikör“, dem lediglich ein
großes „V“ vorgestellt wird, der Beklagte in unzulässiger Weise auf den
geschützten Begriff „Eierlikör“ anspiele.

Eine „Anspielung“ im Sinne des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 110/2008 ist dann gegeben, wenn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige europäische Durchschnittsverbraucher durch die streitige Bezeichnung veranlasst wird, einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der Ware, die die geschützte Bezeichnung trägt, herzustellen. Der verständige europäische Durchschnittsverbraucher, zu denen auch der erkennende Richter gehört, assoziiert jedoch bereits aufgrund der klanglichen Ähnlichkeit der streitigen Bezeichnung „Veierlikör“ mit dem geschützten Begriff „Eierlikör“ eine inhaltliche Nähe der beiden vorgenannten Bezeichnungen.

Verstoß gegen Marktverhaltensregel

Bei diesem Bezeichnungsschutz handle es sich um eine
Marktverhaltensregelung zum Schutz der Verbraucher, gegen die der Beklagte
verstoßen habe. Ob zusätzlich die Aufmachung des Produkts zur Täuschung der
Verbraucher geeignet war, musste das Gericht nicht entschieden.

Dass die von der Beklagten verwendete Bezeichnung „Veierlikör“, in Verbindung mit der konkreten Aufmachung des Etiketts, auf welchem ein durchgestrichenes Hünhnerei abgebildet wird, zudem auch zur Täuschung der Verbraucher geeignet ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), kann insoweit dahinstehen. Nach dem eigenen Sachvortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hat das beworbene Produkt des Beklagten nämlich keine geschmackliche Ähnlichkeit mit Eierlikör, sondern schmeckt „tresterlastig“, wohingegen der durchschnittliche Verbraucher jedoch aufgrund der Präsentation und Aufmachung des in Rede stehenden Produkts (…) ein veganes Ersatzprodukt für Eierlikör und damit eine geschmackliche Ähnlichkeit mit diesem erwarten dürfte.

Dem Kläger stand damit der Anspruch auf Unterlassung und
Ersatz der Abmahnkosten zu.

Fazit

Online-Händler, die Lebensmittel vertreiben, müssen nicht nur die umfangreichen Pflichten nach der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung) erfüllen, sondern zudem auf die Bezeichnungen ihrer Produkte achten. Gerade im Lebensmittelrecht bestehen zahlreiche Begriffe, bei denen es sich um geschützte Begriffe handelt und die nur unter den entsprechenden Voraussetzungen verwendet werden dürfen. Entsprechende Vorschriften bestehen z.B. auch hinsichtlich „Milch“ und „Milcherzeugnissen“ wie Käse oder Butter. Gegen diesen europäischen Bezeichnungsschutz darf nicht verstoßen werden.

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12.09.19