Das OLG Köln hat sich im Rahmen
des Urteils vom 26.07.2019 (Az. 20 U 75/18) genauer mit
dem Auskunftsanspruch aus Art.15 DS-GVO und seinem Schutz- bzw. Geltungsbereich
befasst.
Zentral ging es darum, was genau
nach Inkrafttreten der DSGVO als personenbezogene Daten vom Auskunftsrecht gem.
Art. 15 DS-GVO umfasst wird.
Der Kläger machte geltend, dass die
Vorinstanz (Landgericht Aachen) seinen Auskunftsanspruch zu Unrecht verneint hatte
und verlangte von der Beklagten, einem Versicherungskonzern, die
Auskunftserteilung aller personenbezogener Daten. Dazu zählte insbesondere die
Auskunftserteilung über die Telefon- und Gesprächsnotizen, der zwischen den
beiden Parteien geführten Kommunikation.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dass intern aufgezeichnete
Telefonvermerke keine personenbezogenen Daten im Sinne der DS-GVO darstellen. Dies
sah das OLG Köln gänzlich anders. In dessen Ausführung heißt es:
Nach Art. 15 DS-GVO hat jede betroffene Person, nach Art. 4 Nr. 1 DS-GVO also jede durch personenbezogene Daten identifizierbare oder identifizierte Person, das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie u.a. ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.
Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstiger Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt. […] Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizieren oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf […].
Das Gericht führte ferner aus, dass die personenbezogenen Daten sich nicht
einzig auf die Stammdaten begrenzen und widersprach damit der Ansicht der
Beklagten. Das OLG fand dafür klare Worte:
Denn durch die Entwicklung der Informationstechnologie mit ihren umfassenden Verarbeitungs- und Verknüpfungsmöglichkeiten gibt es keine belanglosen Daten mehr. Soweit in Gesprächsvermerken oder Telefonnotizen Aussagen des Klägers oder Aussagen über der Kläger festgehalten sind, handelt es sich hierbei ohne weiteres um personenbezogene Daten.
Folglich sind Notizen, welche im Telefongespräch mit dem
Beklagten im Rahmen seines Versicherungsverhältnis stattgefunden haben, unter
den personenbezogenen-Daten-Begriff nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu subsumieren und
somit im Rahmen des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO offenzulegen.
Die Beklagte führte weiterhin an, dass ein weit gefasster
Datenbegriff ihre Geschäftsgeheimnisse verletzen würden. Dies ließ das OLG Köln
jedoch nicht gelten, da der Kläger selbst die Angaben gegenüber dem Versicherungskonzern
gemacht hatte und diesem gegenüber nicht schutzbedürftig sei. Es obliegt der Beklagten selbst im Einklang mit der
Rechtsordnung einschließlich den Vorgaben der DSGVO einem Auskunftsanspruch
nachzukommen und dabei auch die Belange Dritter (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) zu
berücksichtigen.
Auch die Behauptung der Beklagten, es sei bei einem
umfangreichen Datenbestand wirtschaftlich unmöglich ihre Systeme auf
personenbezogene Daten zu durchsuchen und zu sichern, ließ das Gericht nicht
gelten:
Es ist Sache der Beklagten, die sich der elektronischen Datenverarbeitung bedient, diese im Einklang mit der Rechtsordnung zu organisieren und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass dem Datenschutz und den sich hieraus ergebenden Rechten Dritter Rechnung getragen wird.
Mit der Frage der Herausgabe einer Datenkopie nach Art. 15 Abs.
3 DSGVO musste sich das OLG Köln im vorliegenden Urteil nicht beschäftigen, da
die klagende Partei von diesem Anspruch keinen Gebrauch gemacht hatte.
Aus
dem Urteil des OLG Köln geht vor allem eins hervor: Der Begriff des
personenbezogenen Datums gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO ist umfassend zu verstehen.
Anders
als das OLG Köln legte das LG Köln in einem Urteil vom 18.03.2019 (26 O 25/18)
den Datenbegriff enger aus. Die Kammer des LG Köln bezog den Auskunftsanspruch
nicht auf sämtliche internen Vorgänge, wie z.B. Vermerke; mit der Begründung,
dass (rechtliche) Bewertungen oder Analysen keine personenbezogene Daten i. S.
d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO darstellen.
Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten, wie z.B. Vermerke, oder darauf, dass die betreffende Person sämtlichen gewechselten Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, erneut ausgedruckt und übersendet erhalten kann (so das OLG Köln zu § 34 BDSG a.F., Beschluss vom 26.07.2018, 9 W 15/18). Rechtliche Bewertungen oder Analysen stellen insofern ebenfalls keine personenbezogenen Daten in diesem Sinne dar.
Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.
Aufgrund
des eher problematischen Tatbestandsaufbaus des Auskunftsanspruches nach Art.
15 DSGVO und dem Zusammenspiel zwischen Auskunftsanspruch und Herausgabe einer
Datenkopie wird es sehr wahrscheinlich noch weitere divergierende
Rechtsprechungen geben.
Nach
den Ausführungen des OLG Kölns sind sämtliche personenbezogene Daten
vertraulich, diskret und sicher digital festzuhalten. Das Urteil verdeutlicht
nochmals, wie wichtig ein gut funktionierendes Datenschutzmanagement im
Unternehmen ist, um den strengen Regelungen der DSGVO, insbesondere den
Betroffenenrechten, nachzukommen.
Dabei
ist darauf zu achten, dass vom Auskunftsanspruch auch personenbezogene Daten
und Notizen umfasst sein können, wenn die Daten automatisiert bzw.
nichtautomatisiert in einem Datensystem verarbeitet werden. Neben
elektronischer Verarbeitungen in IT-Systemen fallen auch manuelle
Verarbeitungen wie z.B. Aktensammlungen darunter, sofern diese nach bestimmten
Kriterien geordnet sind.
Wird eine Vielzahl von personenbezogenen Daten durch den Verantwortlichen verarbeitet, kann dieser den Auskunftsersuchenden bitten, seine Auskunft zu präzisieren, auf welche Informationen oder Verarbeitungsvorgänge diese sich bezieht (Siehe ErwG 63 der DSGVO).
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