Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche
zu einem festen Preis angeboten werden, besteht gem. § 2 Preisangabenverordnung
die Verpflichtung, den Grundpreis mit anzugeben. Das LG Hamburg (Urt. v. 20.8.2019
– 406 HKO 106/19) entschied nun, dass diese Angabe jedoch nicht in
unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgen müsse.
Der Antragsteller, ein Wettbewerbsverband, erwirkte gegen die Antragsgegnerin eine einstweilige Verfügung, die ihr untersagte, grundpreispflichtige Lebensmittel und/oder Nahrungsergänzungsmittel zu bewerben oder anzubieten, ohne gleichzeitig den Preis je Mengeneinheit und den Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar in unmittelbarer Nähe und gut lesbar anzugeben. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Widerspruch ein. § 2 Abs. 1 PAngV verlange unter einer europarechtskonformen Auslegung keine Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis.
Ihr Widerspruch hatte Erfolg. Ebenso entschied bereits das LG Oldenburg in einem ähnlichen Fall.
Die Vorgabe, wie ein Grundpreis darzustellen ist, wird in der PAngV anders geregelt als in der europäischen PreisangabenRL.
§ 2 Abs. 1 S. 1 PangV bestimmt:
Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben.
Die Vorgabe in Art. 4 Abs. 1 RL 98/6/EG lautet hingegen:
Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmißverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die Zahl der anzugebenden Preise begrenzt wird.
Während die Preisangabenverordnung die Angabe des
Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises fordert, muss sie nach
Preisangabenrichtlinie „nur“ unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar
sein. Die Verpflichtung zur Anzeige in der räumlichen Nähe fehlt.
Seit dem 12.6.2013 dürfen die Mitgliedstaaten der EU jedoch
keine Regelungen vorsehen, die strenger sind als das EU-Recht. Das bestimmt
Art. 3 Abs. 5 S. 1 der RL über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG):
Die Mitgliedstaaten können für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12. Juni 2007 in dem durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten, die restriktiver oder strenger sind als diese Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen wurden und die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten.
So entschied auch das LG Hamburg und stellte klar, dass eine
Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht
erforderlich sei.
Wie auch von Antragstellerseite zu Recht nicht in Zweifel gezogen wird, dürfen die Vorschriften der Preisangabenverordnung wegen der Vollharmonisierung dieses Rechtsgebietes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes. […] Entgegen der Auffassung des Antragstellers setzt dies nicht notwendig voraus, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben wird. Dem Wortlaut der Norm nach ist eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich.
Der Antragssteller führte als Argument einen Erwägungsgrund
der PreisangabenRL an, nach dem die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den
Preis je Mengeneinheit anzugeben, zur Verbesserung der Verbraucherinformation beitrage.
Das Gericht stellte jedoch klar, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe
eine optimale Möglichkeit zum Preisvergleich biete, ohne dass weitere
Anforderungen nötig seien, die nicht im Wortlaut enthalten sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus Art. 6 der Erwägungsgründe der Richtlinie ein Anhaltspunkt dafür, dass die vorgenannte Regelung eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfordert. Nach dem 6. Erwägungsgrund trägt die Verpflichtung, den Verkaufspreis und den Preis je Maßeinheit anzugeben, merklich zur Verbesserung der Verbraucherinformation bei, da sie den Verbrauchern auf einfachste Weise optimale Möglichkeiten biete, die Preise von Erzeugnissen zu beurteilen und miteinander zu vergleichen und somit anhand einfacher Vergleiche fundierte Entscheidungen zu treffen. Dieser Erwägungsgrund spricht im Gegenteil dafür, dass bereits die Regelung der Grundpreisangabe in Art. 4 Abs. 1 optimale Möglichkeiten zum Preisvergleich biete, ohne dass es zusätzlicher, im Wortlaut der Norm nicht enthaltener Anforderungen bedürfe.
Bei einem Preisvergleich würden nämlich nicht der Grundpreis und der Gesamtpreis verglichen, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel.
Soweit der Antragsteller geltend macht, Grundpreis und Gesamtpreis müssten auf einen Blick wahrnehmbar sein, weil nicht ersichtlich sei, wie ein optimaler Preisvergleich möglich sein solle, wenn nicht beide Preise von dem Verbraucher auf einen Blick wahrgenommen werden können, verkennt der Antragsteller, dass Gegenstand des Preisvergleiches nicht Grundpreis und Gesamtpreis sind, sondern die Grundpreise verschiedener Artikel. Damit lässt sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen, dass die EU-Preisangabenrichtlinie über ihren Wortlaut hinaus eine Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gefordert hätte.
Das Gericht entschied, dass es genüge, wenn der Verkaufspreis
und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar
sind. In europarechtskonformer Auslegung sei eine Angabe des Grundpreises in
unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises nicht zu fordern.
Vielmehr geht die Richtlinie davon aus, dass optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches auf einfachste Weise bereits dann bestehen, wenn der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sind. Dies entspricht auch den Tatsachen. Wenn die Grundpreisangabe unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar ist, bietet sie dem Verbraucher tatsächlich optimale Möglichkeiten des Preisvergleiches. § 2 Abs. 1 der Preisangabenverordnung ist daher europarechtskonform dahin auszulegen, dass es ausreicht, wenn der Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird, auch wenn dies nicht in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises erfolgt.
Die Verpflichtung, bei grundpreispflichtigen Produkten den Grundpreis anzugeben, besteht nach wie vor. Eine unmittelbare Nähe zwischen Grundpreis und Gesamtpreis kann in eurorechtskonformer Auslegung dagegen nicht gefordert werden. Das bedeutet allerdings auch nicht, dass der Grundpreis an beliebiger Stelle platziert werden kann. Eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grund- und Gesamtpreises reicht jedoch aus.
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