LG Arnsberg: Pflicht zur Grundpreisangabe erst bei konkretem Produkt

Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, besteht gem. § 2 Preisangabenverordnung die Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben. Das LG Arnsberg (Urt. v. 2.8.2018 – 8 O 20/18) entschied, dass diese Pflicht erst erfüllt werden kann, wenn auch ein Endpreis angegeben wird.

Der Beklagte bot auf eBay Kinesiologietapes in zehn verschiedenen Farben an. Unter der Angabe des neuen Artikelzustands konnte der Verbraucher in zwei Spalten sowohl die Farbe als auch die zu bestellende Menge der Rollen auswählen. Wurde die Farbe „dunkelblau“ ausgewählt und die Menge „1“ , erschien ein Preis von 8,99 € inkl. MwSt., ohne dass eine Grundpreisangabe vorhanden war. Der Händler wurde daraufhin von einem Wettbewerbsverband abgemahnt. Er gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte er die Abmahnkosten. Der Wettbewerbsverband klagte daher auf Zahlung und Unterlassung.

Das LG Arnsberg
gab der Klage statt.

Pflicht zur
Grundpreisangabe

Zunächst
stellte das Gericht fest, dass der Beklagte seiner Pflicht zur Angabe des Grundpreises
nicht genügt habe. Der Grundpreis müsse angezeigt werden, wenn ein konkretes
Produkt beworben wird.

Diesen Anforderungen hat der Beklagte im vom Kläger zur Stützung seines Unterlassungsbegehrens herangezogenen Werbeauftritt nicht genügt. Aus der Zusammenschau der zur Stützung seines Unterlassungsbegehrens in Ausdruck zur Akte gereichten Ausdrucke gemäß Anlagen K 3 und K 7a ergibt sich, dass zu diesem Zeitpunkt auch nach Eingabe einer Farbe und der Menge der jeweils zu bestellenden Rollen kein Grundpreis bei der Bewerbung des Artikels „A Tape“ auf der Verkaufsplattform F1.de erschien.

Ohne Endpreis
kein Grundpreis

Der Beklagte versuchte
sich mit der Rechtsprechung des LG
Düsseldorf
(Urt. v. 15.8.2014 – 38 O 70/14) zu verteidigen. In dem
entsprechenden Fall wurden verschiedene Größen eines Desinfektionsmittels mit „Preis
von: EURO 1,60“ beworben. Der Unterschied lag jedoch darin, dass in dem bereits
entschiedenen Fall offen blieb, welches konkrete Produkt zu einem Preis von
1,60 € erworben werden konnte.

Die Kammer schließt sich der Ansicht des LG Düsseldorf an, dass § 2 Abs. 1 PAngV erst dann zur Anwendung kommt, wenn ein konkretes Produkt beworben wird, weil nur für ein solch konkret beworbenes Produkt ein Preis angegeben werden kann mit der Folge, dass dann die gesetzliche Verpflichtung eintritt, einen Grundpreis zu nennen; bevor nicht ein Endpreis angegeben worden ist, kann auch kein Grundpreis angegeben werden. Im vorliegenden Fall ist jedoch ein Endpreis angegeben worden, wie sich aus der Anlage K 2 ergibt, nämlich ein Endpreis von 8,99 €. Deshalb war auch ein Grundpreis anzugeben.

Verantwortlichkeit
des Händlers

Zudem vertrat
der Beklagte die Ansicht, dass er der gesetzlichen Pflicht genügt habe, da er
den Vorgaben gefolgt sei, die eBay für solche Artikel vorformuliert habe.
Dieser Argumentation erteilte das Gericht eine Absage und stellte klar, dass der
Händler für die rechtmäßige Ausgestaltung seines Auftritts verantwortlich sei.

Soweit der Beklagte darauf hinweist, der am 06.11.2017 zu sehende Internet-Werbeauftritt habe sich an den Vorgaben orientiert, die von der Verkaufsplattform F1 vorformuliert worden seien, sei darauf hingewiesen, dass er allein für eine gesetzeskonforme Ausgestaltung seiner Internet-Werbeauftritte verantwortlich ist. Er kann diese Verpflichtung nicht dadurch umgehen, dass er sich auf Hilfestellungen Dritter verlässt, ohne diese auf ihre Gesetzeskonformität zu überprüfen. Dies gilt im Bereich des Wettbewerbsrechts erst Recht, weil die Begründetheit eines Unterlassungsanspruchs im Wettbewerbsrecht nicht von einem schuldhaften Verhalten abhängt.

Dem Kläger
stand damit der Anspruch auf Unterlassung und auf Ersatz der Abmahnkosten zu.

Fazit

Fehlende Grundpreisangaben werden immer wieder abgemahnt. Die Pflicht zur Angabe gilt auch auf Verkaufsplattformen. Der Grundpreis ist grundsätzlich überall dort anzugeben, wo unter der Angabe von Preisen geworben wird. Allerdings kommt diese Pflicht erst dann zur Anwendung, wenn ein konkretes Produkt mit einem Endpreis beworben wird.

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29.07.19