Fehlerhafte Garantiewerbung ist häufig ein Grund für Abmahnungen. Wenn mit einer Garantie geworben wird, muss bereits im Online-Shop über die Garantiebedingungen informiert werden. Das LG Weiden (Urt. v. 4.3.2019 – 1 HK O 18/18) entschied, dass diese Voraussetzung nur erfüllt ist, wenn die Garantiebedingungen bereits auf der Angebotsseite verlinkt sind.
Die Beklagte verkaufte auf eBay Autoteile und weiteres KFZ-Zubehör. Sie bot auch Ladegeräte mit einer fünfjährigen Garantie zum Kauf an. Auf der Angebotsseite selbst fanden sich keine weiteren Bedingungen zu der Garantie. Mittels Mouse-over-Effekt über „5 Jahre Garantie“ wurde ein Link zur Herstellerfirma angezeigt, der jedoch nicht abrufbar war. Die Garantiebedingungen der Beklagten waren über die AGB abrufbar. Dort war die entsprechende URL wiedergegeben, aber nicht verlinkt. Außerdem gelangte man über die Schaltflächen „Über uns“ und „FAQ“ zu den Garantiebestimmungen der Beklagten. Der Kläger, ein Wettbewerbsverein, mahnte die Beklagte wegen dieser Ausgestaltung ab. Die Beklagte gab jedoch weder die geforderte Unterlassungserklärung ab noch zahlte sie die Abmahnkosten. Der Verein klagte daher auf Zahlung und Unterlassung.
Das LG Weiden gab der Klage statt, das Angebot genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Bestimmungen
für Garantien enthält § 479 BGB:
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten:
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
2. den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.
Dieses
Transparenzgebot fordere, so das Gericht, dass die erforderlichen Informationen
für den Verbraucher leicht nachvollziehbar seien. Maßgeblich sei der Durchschnittsverbraucher
der angesprochenen Verbrauchergruppe. Hiergegen verstießen die beanstandeten
Angebote. Die Produkte wurden zum Sofortkauf angeboten, sodass mit ihrer
Einstellung auf der Handelsplattform gleichzeitig das Angebot auf Abschluss
eines Garantievertrags abgegeben.
Das Gericht verstand
die in den Angeboten enthaltene Garantie zunächst als ein unselbstständiges
Garantieversprechen der Beklagten selbst. Der Mouse-over-Effekt, der eine URL
der Herstellerfirma anzeigte, änderte daran nicht.
Die Kammer legt die in den Angeboten enthaltene Garantie, die sich auf das Schlagwort „5 Jahre Garantie“ beschränkt, dahin aus, dass es sich insoweit um ein unselbstständiges Garantieversprechen der Beklagten handelt. Dies ist nämlich der Inhalt, den der Verbraucher bei Ansicht der entsprechenden Internetseite wahrnimmt. Der Verbraucher wird, wie dies auch dem Rechtsgedanken des § 164 Abs. 2 BGB entspricht, an ein Garantieversprechen des Verkäufers und nicht primär des Herstellers denken. Nicht entscheidend ist aus Sicht der Kammer dagegen, dass ein Link zur Herstellerfirma sichtbar wird, wenn mit der Computermaus die Garantieformulierung angefahren wird. Dies ist ein eher zufälliger Umstand bei der Betrachtung des Angebots der Beklagten.
Das Gericht entschied,
dass die angebotene Garantie nicht dem Transparenzgebot entspreche, da die Garantiebedingungen
für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar seien.
Dies sei vielmehr nur der Fall, wenn die Garantiebedingungen direkt auf der
Angebotsseite verlinkt sind und auf sie hingewiesen wird.
Auf der gesamten Angebotsseite befindet sich - etwa unter dem Begriff Garantieversprechen - keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen. Auch dort wird er nicht direkt fündig, sondern wird mit einen Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist. Dem Verbraucher wird vielmehr zugemutet, den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren. […]
Letztlich vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Sinne des gebotenen Verbraucherschutzes die Garantiebedingungen nur dann mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst verbunden mit einer direkten aktiven Verlinkung auf diese hingewiesen wird. Ob es hierzu auch eines relativ engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Garantieversprechen selbst bedarf, braucht im streitgegenständlichen Verfahren nicht entschieden zu werden.
Ebenso wenig genügte die Angabe der Garantiebedingungen oder unter „Über uns“ oder in den FAQ dem Transparenzgebot. An diesen Stellen erwarte der durchschnittliche Verbraucher keine Garantiebedingungen.
Soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons „FAQ“ oder „Über uns“ ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen. Der durchschnittliche Verbraucher wird hinter dem Button „Über uns“ am ehesten Informationen über die Firma selbst vermuten, nicht jedoch Garantiebedingungen.
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