LG Karlsruhe: Verband muss Klagebefugnis nachweisen

Für die Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss ein Wettbewerbsverband u.a. nachweisen, dass ihm eine erhebliche Zahl an Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt wie der Beklagte vertreiben. Das LG Karlsruhe (Urt. v. 28.3.2019 – 13 O 74/18 KfH) entschied, dass die Vorlage einer anonymisierten Mitgliederliste hierfür nicht genügt.

Der Beklagte vertreibt über eBay Kohlenmonoxidmelder
und wurde wegen fehlender Informationen zu Garantien von einem
Wettbewerbsverband abgemahnt. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gab der
Beklagte ab, die geltend gemachten Kosten der Abmahnung zahlte er hingegen
nicht. Der Verband klagte daher auf Zahlung der Abmahnkosten.

Prozessführungsbefugnis nicht hinreichend dargetan

Das Gericht
hob zunächst die Voraussetzungen der Klagebefugnis hervor:

Verbände sind prozessführungsbefugt und anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Für die Beurteilung, ob eine „erhebliche Zahl“ von konkurrierenden Mitgliedsunternehmen vorliegt, ist nicht auf eine Mindestanzahl abzustellen, sondern danach zu fragen, ob die fraglichen Unternehmen nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung und wirtschaftlichem Gewicht auf dem relevanten Markt in der Weise repräsentativ vertreten sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann […].

Der
Kläger hatte insoweit vorgetragen, dass ihm branchenübergreifend über 1000
unmittelbare Mitglieder sowie andere Wirtschaftsverbände angehören. Unter der
Gesamtmitgliederzahl befände sich auch eine repräsentative Mitgliederzahl, die
dem streitgegenständlichen Markt elektronischer Artikel angehöre. Welche
Mitglieder jedoch im konkreten Fall in Konkurrenz zu dem Beklagten stehen
würden, führte der Kläger nicht detailliert aus. Der Verband war der Ansicht,
dass eine Offenlegung der Namen der entsprechenden Mitglieder nicht geboten
sei, da Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.

Dieser Vortrag
des Klägers genügte nach Ansicht des Gerichts nicht
den rechtlichen Anforderungen.

Anonymisierte Mitliederliste nicht ausreichend

Das Gericht wies insbesondere darauf hin, dass der Verband im Rahmen des gerichtlichen Klageverfahrens bei entsprechendem Bestreiten des Beklagten ergänzend Stellung zu nehmen sei. Dies war trotz eines Hinweises in der mündlichen Verhandlung nicht geschehen. Es wurde lediglich eine anonymisierte Mitgliederliste vorgelegt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass zu der Frage, ob die erforderliche Zahl mit dem Beklagten konkurrierender Mitglieder (unmittelbar oder mittelbar) vorhanden ist, ergänzend Stellung zu nehmen ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind im gerichtlichen Klageverfahren bei entsprechendem Bestreiten Name, Branche, Umsätze und örtlicher Tätigkeitsbereich mitzuteilen, was auch für den Vortrag zu etwaigen mittelbaren Mitgliedern gilt; eine anonymisierte Mitgliederliste genügt auch dann nicht, wenn Zeugenbeweis angetreten wird […].

Seinen
Vortrag hierzu hatte der Kläger nicht ergänzt und insbesondere die Mitglieder,
die mit dem Beklagten im Wettbewerb stehen sollen, nicht namentlich benannt.

Klage
war unzulässig

Da der Kläger zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage nicht ausreichend vorgetragen hatte, musste er so behandelt werden, als sei diese nicht erfüllt. Dass der Verband insgesamt nicht klagebefugt ist, wurde hingegen nicht festgestellt.

Das Urteil enthält indes nicht die rechtskraftfähige Feststellung, dass der Kläger nicht klagebefugt sei. Die Unzulässigkeit der Klage folgt allein daraus, dass der Kläger zu einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht ausreichend vorgetragen hat und daher - im Hinblick auf das entsprechende Bestreiten des Beklagten - prozessual so behandelt werden muss, als wenn die Voraussetzung tatsächlich nicht vorliegt.

Außerdem beschränkt sich das Urteil auf eine Aussage zum Verhältnis des Klägers zum Beklagten bzw. zum Wettbewerbsverhältnis von Mitgliedern des Klägers zum Beklagten. Eine Verallgemeinerung auf andere Prozessrechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und sonstigen etwaigen Klagegegnern ist nicht möglich.

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08.07.19