Kundenbewertungen sind sehr beliebt und beeinflussen die Kaufentscheidung vieler Verbraucher. Deswegen werden sie häufig auch zum Kauf angeboten. Das OLG Frankfurt a. M. (Beschl. v. 22.02.2019 – 6 W 9/19) musste sich mit diesem Geschäftsmodell auseinandersetzen und untersagte die Veröffentlichung gekaufter Produktbewertungen auf Amazon, sofern nicht zugleich ein Hinweis auf die Entgeltlichkeit erfolgt.
Amazon geht gegen gekaufte Produktbewertungen vor
Eine Zweigniederlassung von Amazon EU Sárl, die auf amazon.de Produkte unter dem Zusatz „Verkauf und Versand durch Amazon“ sowie unter dem Handelsnamen „Warehousedeals“ verkauft, verlangte von einem Anbieter gekaufter Bewertungen Unterlassung.
Die Antragsgegnerin bietet Händlern (sog. Drittanbieter) auf der Plattform amazon.de die Erstellung und Veröffentlichung von Kundenrezensionen gegen die Bezahlung eines Entgelts an. Die Antragsgegnerin betreibt eine Website, auf der sich die Händler registrieren können. Sie vermittelt dann auf Wunsch einen Rezensenten für ein Produkt. Der Tester bewertet das jeweilige Produkt und kann dieses dann im Regelfall behalten. Abhängig vom Wert des Produkts kann gegebenenfalls ein kleiner Eigenanteil anfallen. Die Rezension veröffentlicht die Antragsgegnerin sodann automatisiert über ihr Portal bei amazon.de.
Das LG Frankfurt a.M. hatte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde beim OLG Frankfurt a.M. hatte überwiegend Erfolg.
Kommerzieller Zweck muss deutlich gekennzeichnet werden
Das Gericht stellte klar, dass die Veröffentlichung einer Kundenrezension, für die der Rezensent eine entgeltliche Gegenleistung erhält, unlauter sei, sofern kein Hinweis erfolgt, dass es sich um eine „gekaufte“ Rezension handelt. § 5a Abs. 6 UWG verpflichtet den Unternehmer, den kommerziellen Zweck einer Geschäftspraxis kenntlich zu machen. Dies war vorliegend nicht geschehen.
Dieser kommerzielle Zweck wird auch nicht kenntlich gemacht. Ein Nichtkenntlichmachen des kommerziellen Zwecks liegt vor, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass der Verbraucher ihren kommerziellen Zweck nicht klar und eindeutig erkennen kann […]. Dabei ist auf den konkreten Fall abzustellen und es sind alle tatsächlichen Umstände sowie die Beschränkungen des verwendeten Kommunikationsmittels zu berücksichtigen.
Verbraucher erwartet eine authentische Produktbewertung
Das Gericht betonte, dass bei der Bewertung die Sicht des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers maßgebend sei. Ein Verbraucher ginge im Rahmen einer Produktbewertung grundsätzlich davon aus, dass der Rezensent diese ohne Erhalt einer Gegenleistung erstelle.
Maßgebend ist nach § 3 IV 1 UWG die Sicht des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Verbrauchergruppe. Der Verkehr wird bei Produktbewertungen grundsätzlich davon ausgehen, dass diese grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden. Er mag den Bewertungen zwar nicht den gleichen Stellenwert einräumen wie redaktionellen Beiträgen, jedoch davon ausgehen, dass die Bewerter die Produkte aufgrund eines eigenen Kaufentschlusses erworben haben und nunmehr ihre Bewertung unbeeinflusst von Dritten mitteilen. Auf dieser Grundlage basiert die Idee eines jeden Bewertungsportals bzw. der Produktbewertung in Verkaufsportalen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass die Erwartung des Verkehrs – im Gegensatz zu redaktionellen Angeboten – bei Produktbewertungen zunehmend auch auf subjektiv gefärbte positive oder negative Stellungnahmen gerichtet ist, denen er erfahrungsgemäß mit größerer Skepsis begegnet […]. Er wird jedenfalls weiterhin die Erwartung haben, dass der – subjektiv urteilende – Bewerter für seine Bewertung keine Gegenleistung erhalten hat, diese zwar möglicherweise nicht ähnlich „objektiv“ wie ein idealtypischer redaktioneller Bericht ist, aber doch in dem Sinne authentisch, dass sie eben nicht „gekauft“ ist.
Die Angabe des kommerziellen Zwecks war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Das kann nach § 5a Abs. 6 UWG der Fall sein, wenn sich der kommerzielle Zweck bereits aus dem Zusammenhang ergibt. Diesen müsse der Verbraucher jedoch auf den ersten Blick und ohne jeden Zweifel erkennen können. Das war jedoch nicht der Fall. Damit lag ein Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG vor.
Amazon ist bei der Gestaltung frei
Die Antragsgegnerin wurde auch nicht mit ihrem Argument gehört, dass Amazon keinen Hinweis auf „gekaufte“ Bewertungen akzeptiere und entsprechend gekennzeichnete Bewertungen umgehend lösche. Amazon sei grundsätzlich bei der Gestaltung der Verkaufsplattform frei.
Ihr steht es dabei auch grundsätzlich frei, „gekaufte“ Bewertungen ganz zu untersagen oder von einer näheren Prüfung des konkreten Anbieters derartiger Bewertungsvermittlungen abhängig zu machen. Die Tatsache, dass die [Antragsstellerin] ein eigenes Programm („B“) „gekaufter“ Bewertungen betreibt, während im Ergebnis die Antragsgegnerin zu 1.) als Wettbewerberin in diesem Bereich außen vor bleibt, ist lauterkeitsrechtlich daher nicht zu beanstanden. Ob aus anderen rechtlichen Gründen die …2. Bei der Behandlung von Wettbewerbern im Bereich der Vermittlung von Rezensionen weitergehenden rechtlichen Bindungen ausgesetzt ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Täuschung über die Hintergründe der Bewertung
Das Gericht nahm zudem einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG an, da die Antragsgegnerin durch ihr Verhalten Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden, die wiederum durch die gekauften Bewertungen ihre Produkte bewerben, ohne dies kenntlich zu machen , fördere.
Zudem werde über die Hintergründe der Bewertungen getäuscht.
Daneben ergibt sich der Anspruch auf Unterlassen aus §§ 8, 3, 5 Abs. 1 UWG, da durch die streitgegenständlichen Bewertungen zugleich auch über die Hintergründe der Bewertung getäuscht wird und somit zumindest mittelbar auch über die Eigenschaften der bewerteten Waren/Dienstleistungen. Denn es liegt keine unbeeinflusste Bewertung vor, welche aus eigenen Stücken aufgrund gesammelter Erfahrungen mit einem Produkt abgegeben wurde, sondern eine Bewertung, die gegen Bezahlung abgegeben wurde und die schon aus diesem Grunde nicht völlig unbeeinflusst und somit irreführend ist […].
Das Oberlandesgericht verbot der Antragsgegnerin folglich, auf amazon.de bezahlte Kundenrezensionen zu veröffentlichen, ohne gleichzeitig auf diesen Umstand hinzuweisen.
Alexander Kirch/Shutterstock.com
Eigentlich müsste es doch für Amazon ganz einfach sein, die Bewertungspfuscher zu enttarnen… einfach nach ‘Bewertungen kaufen’ googeln…dann kommen ja schon die ersten Agenturen, die das anbieten…auch in Deutschland… und denen dann auf den Zahn fühlen… und dann Unterlassungserklärungen erwirken…dann nimmt das ab…
Nach meiner Erfahrung sitzen viele Agenturen, die Bewertungen verkaufen, trotz “deutscher” Darstellung, Telefonnummer und teilweise sogar Briefkastenanschrift nicht in der EU und sind daher rechtlich schwerer zu greifen. Aber, da gebe ich Ihnen Recht, sollte man unbedingt dagegen vorgehen.
Aber wann ist es eigentlich eine entgeltliche Bewertung?
Bei diesen Bewertungsagenturen bekommt der Bewertende üblicherweise lediglich sein Geld für den Produktkauf zurück. Die Agenturen berufen sich dabe ja gerne darauf, dass sie völlig legitim handeln würden, da eben kein Geld für die Bewertung fliesst. Es sich letztlich auch nur um einen Produkttest handeln würde, nicht um eine Aufforderung zur Bewertung.
Wie Amazon es einschätzt ist klar, was uns der gesunde Menschenverstand sagt, ist auch klar. Doch wie ist es rein rechtlich, kann ein Händler gegen einen Mitbewerber bspw. vor Gericht ziehen, wenn er nachweisen kann, dass dieser auf diese Weise Bewertungen “gekauft” hat?
Entgeltlich kann auch bedeuten, dass der Bewertende das Produkt umsonst oder günstiger bekommt. Er darf ja auch bewerten, und man darf mit der Bewertung werben. Es muss eben nur direkt neben der Bewertungsnote (und nicht irgendwo im Kleingedruckten) stehen, dass die Bewertungen (auch) auf diese Weise zustande gekommen sind.
China-Händler nutzen das mittlerweile wirklich exzessiv. Mann muss sich nur mal bei Bluetooth Kopfhörern die oberen Plätze anschauen. Alles unbekannte China-Marken mit tausenden Bewertungen. Alle von Bewertern die gern viel China-Ware bewerten. Amazon macht selbst bei Hinweisen 0,0 weil sie fleissig mitverdienen.
Negative Bewertungen sind etwas, das nicht als gutes Zeichen angesehen wird, aber die Leute, die ihre Website bei Google als hoch eingestuft haben, versuchen, mehr gefälschte Bewertungen mit gefälschten IDs und Namen zu erhalten, damit sie höher werden. Aber es ist total unfair mit der positiven Bewertungsseite, die Tag und Nacht arbeitet, um eine echte Bewertung zu erhalten, damit sie einen höheren Rang erreichen können.
Negative Bewertungen sind der Hauptgrund für schlechte Auswirkungen Ihrer sozialen Profile und Dienste. Bewertungen sollten ehrlich abgegeben werden, damit andere die genaue Qualität erkennen können.
Reviews (Negative/Positive) don’t only help marketers with brand perception and trustworthiness; they bring much more value to the table. Because negative reviews help shoppers identify the products that will meet their needs.
Der Streitpunkt ist, dass das deutsche Recht Sammelklagen oder … nicht vorsieht, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2018 entschieden
Idealo ist doch das beste Beispiel, die Händler können sich dort selbst positiv bewerten, weil es dort kein richtiges System gibt um die Bewertungen auf Echtheit zu prüfen. Wenn man dort richtig eingreifen würde, wäre das Kaufen von Bewertungen nicht mehr möglich.