Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zu einem festen Preis angeboten werden, besteht gem. § 2 Preisangabenverordnung die Verpflichtung, einen Grundpreis anzugeben. Der BGH
(Urt. v. 28.3.2019 - I ZR 85/18) entschied nun, dass diese Pflicht auch bei Kaffeekapseln besteht und teilte die Auffassung der Vorinstanzen.
Ein Elektromarkt hatte Kaffeekapseln verschiedener Hersteller in Packungen zu je zehn Stück angeboten. Auf dem dazugehörigen Aufsteller waren jeweils die Art der Kapseln, die Menge von zehn Stück je Packung und der Preis pro Packung angegeben. Die Angabe des Grundpreises für das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver fehlte. Dagegen war auf den Packungen selbst das Gesamtfüllgewicht aller Kapseln innerhalb einer Packung zu finden.
Zunächst bestätigte der BGH, dass das in den Kapseln enthaltene Kaffeepulver aufgrund gesetzlicher Kennzeichnungspflichten nach Gewicht anzugeben sei und daraus die Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV folge. Gem. Art. 9 Abs. 1 Buchst. e LMIV ist nämlich die Angabe der Nettofüllmenge eines Lebensmittels verpflichtend. Diese wiederum hat gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. b LMIV bei Kaffeepulver nach Gewicht zu erfolgen.
Unabhängig davon bestehe diese Pflicht aber auch deshalb, weil es sich bei den Kaffeekapseln um Fertigpackungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV handele. Darunter sind Verpackungen zu verstehen, die in Abwesenheit des Käufers befüllt und verschlossen werden, wobei die Menge des Abgepackten nicht verändert werden kann, ohne die Verpackung zu öffnen oder merklich zu ändern.
Deshalb sei es unerheblich, dass die Beklagte die Kapseln lediglich nach Stückzahl verkauft hatte. Die Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge nach Gewicht bedeute immer, dass die Ware nach Gewicht angeboten wird.
Dementsprechend ist der Grundpreis immer dann anzugeben, wenn eine Angabe zur Füllmenge der in einer Verkaufseinheit angebotenen Ware gemacht werden muss. Insbesondere kann die Pflicht zur Grundpreisangabe nicht dadurch vermieden werden, dass Waren nicht nach der Füllmenge, sondern beispielsweise nach der Stückzahl der Verpackungen angeboten werden, obwohl nach spezialgesetzlichen Vorschriften die Füllmenge der Verpackungen angegeben werden muss.
Die Beklagte war von der Pflicht zur Angabe der Nettofüllmenge auch nicht nach Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. c des Anhangs IX der LMIV befreit. Danach ist die Angabe der Nettofüllmenge ausnahmsweise nicht verpflichtend bei Lebensmitteln, die normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht werden. Diese Ausnahme beziehe sich allerdings nur auf Lebensmittel und damit hier nur auf das Kaffeepulver selbst. Dieses wird im Gegensatz zu Kaffeekapseln aber nicht nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht.
Stattdessen sei hier Art. 23 Abs. 3 in Verbindung mit Nr. 4 des Anhangs IX der LMIV einschlägig:
4. Besteht eine Vorverpackung aus zwei oder mehr Einzelpackungen, die nicht als Verkaufseinheiten anzusehen sind, so wird die Nettofüllmenge in der Weise angegeben, dass die Gesamtnettofüllmenge und die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben werden.
Danach hätte hier die Nettofüllmenge so gekennzeichnet werden müssen, dass die Gesamtnettofüllmenge sowie die Gesamtzahl der Einzelpackungen angegeben wird.
Die damit verbundene Pflicht zur Grundpreisangabe hatte die Beklagte aber eben nicht erfüllt.
Eine weitere Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe nach § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV war vorliegend ebenfalls nicht anwendbar. Danach muss der Grundpreis nicht angegeben werden bei Waren, die verschiedenartige nicht miteinander vermischte oder vermengte Erzeugnisse enthalten. Bei den Kaffeekapseln handelte es sich jedoch nicht um ein solch zusammengesetztes Angebot.
Die Grundpreisangabe solle dem Verbraucher den Preisvergleich erleichtern. Dabei gehe es dem Verbraucher nach Ansicht des BGH darum, die Preise des in den verschieden Kapseln enthaltenen Kaffeepulvers zu vergleichen. Dass sich der Preis der gefüllten Kapsel aus Kapsel und Inhalt zusammensetze, stehe der Vergleichbarkeit nicht entgegen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kommt es dem Verbraucher darauf an, den Preis verschiedener Kaffeekapseln nach dem Grundpreis des darin enthaltenen Kaffeepulvers zu vergleichen. Ein solcher Preisvergleich erlaubt eine Beurteilung der Preiswürdigkeit des Angebots, auch wenn sich der Preis der gefüllten Kaffeekapsel aus dem Preis für die Kapsel und dem Preis für das darin enthaltene Kaffeepulver zusammensetzt.
Die Beklagte verstieß damit gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV. Beim Verkauf von Kaffeekapseln ist stets der Grundpreis anzugeben.
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