BGH: Umfangreiche Energiekennzeichnung von Leuchten schon in der Werbung

Bei der Werbung für Leuchten müssen bestimmte Angaben zur Energieeffizienz erfolgen. Welche genau, bestimmt die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012. Der BGH (Urt. v. 7.3.2019 – I ZR 184/17) entschied, dass allein die Darstellung des Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse nicht genügt.

Die Beklagte vertrieb Leuchten über das Internet. Auf ihrer Kategorieseite erschien über dem Produktpreis der entsprechend gestaltete Pfeil mit Angabe der Energieeffizienzklasse. Der Pfeil war statisch gestaltet, also nicht in Form der geschachtelten Anzeige verlinkt oder mit einem Mouseover ausgestaltet. Auf der Produktseite wurde der Pfeil ebenfalls über der Preisangabe dargestellt und nicht verlinkt. Stattdessen erschien an vierter Stelle in der Bildergalerie das entsprechende Etikett als Produktbild.

Die Wettbewerbszentrale mahnte die Beklagte ab, verlangte Unterlassung und Ersatz der Abmahnkosten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Wettbewerbszentrale ihre Anträge weiter.

Anforderungen
an die Kennzeichnung

Anforderungen
an die Kennzeichnung von Leuchten enthält die delegierte VO (EU) Nr. 874/2012.
Welche Informationspflichten der Händler in der Werbung erfüllen muss, bestimmt
Art. 4 Abs. 2 a) i):

(2) Händler von Leuchten, die an Endnutzer vermarktet werden, sorgen dafür, dass

a) die Informationen, die das Etikett gemäß Anhang I Abschnitt 2 enthält, in folgenden Fällen bereitgestellt werden:

i) in jeglicher Werbung sowie in allen offiziellen Preisangeboten oder Ausschreibungsangeboten, in denen energiebezogene Informationen oder Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekannt gegebenen werden,

Informationspflichten
nicht erfüllt

Gegen diese
Informationspflichten verstieß die Beklagte. Die Werbung enthielt nur die
höchste erzielbare Energieeffizienzklasse, jedoch nicht die übrigen
Informationen des Etiketts nach Anhang I Abschnitt 2.

Die Bestimmung ist auf die Werbung auf der Übersichtsseite anwendbar, weil dort Preisinformationen zu einer bestimmten Leuchte bekanntgegeben werden. Der abgebildete statische Pfeil mit der höchsten erzielbaren Energieeffizienzklasse enthält nicht alle Informationen, die der Anhang I.2 der Delegierten Verordnung für das Etikett vorschreibt und die nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung in jeglicher Werbung bereitgestellt werden müssen. Weitere Informationen zur Energieeffizienz werden auf der Übersichtsseite nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht in der Form eines Links, der inhaltlich als elektronischer Verweis auf die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung zu erkennen ist [...], oder in der Form eines Maus-Rollovers, bei dem die Angaben des Etiketts für Leuchten gemäß Anlage I.2 der Delegierten Verordnung angezeigt werden, wenn der Mauszeiger über den Pfeil geführt wird.

Das Gericht stellte zudem klar, dass die Verordnung das Format dieser Informationen in der Werbung nicht festlege und sie auch in reiner Textform erfüllt werden könnten.

Der BGH erwähnte auch Art. 6 a) der seit August 2017 geltenden VO (EU) Nr. 1369/2017, nach dem die Angabe des Spektrums der auf dem Etikett verfügbaren Energieeffizienzklassen in visuell wahrnehmbarer Werbung erforderlich ist. Auf die entsprechende Vorschrift kam es jedoch vorliegend nicht an.

Die neue Regelung in Art. 6 Buchst. a VO (EU) 2017/1369 geht über die Regelung in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a Ziffer i der Delegierten Verordnung hinaus, weil jegliche Werbung und nicht nur die mit energie- oder preisbezogenen Informationen erfasst wird. Sie ist deshalb nicht geeignet, die durch die bislang schon unzureichenden Hinweise auf die Energieeffizienz begründete tatsächliche Vermutung der künftigen Wiederholung entsprechender Verstöße entfallen zu lassen […].

Beeinträchtigung
der Verbraucherinteressen

Während das Berufungsgericht
davon ausging, dass dieser Verstoß die Interessen der Verbraucher nicht spürbar
i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG oder § 3a UWG beeinträchtige, beurteilte der BGH dies
anders. Ein Verstoß sei dann spürbar i.S.v. § 3a UWG, wenn der Verbraucher die
ihm vorenthaltene wesentliche Information je nach den Umständen benötigt, um
eine informierte Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist,
ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob der Verbraucher die vorenthaltene wesentliche Information „je nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen“ und „deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte“, den nach der Senatsrechtsprechung anzunehmenden Regel-Ausnahmecharakter verkannt hat. Besondere Umstände, die - abweichend vom Regelfall - die Annahme rechtfertigen könnten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die ihnen vorenthaltene Information zur Energieeffizienzklasse für ihre Kaufentscheidung nicht benötigen, legt weder die sekundär darlegungsbelastete Beklagte dar, noch führt das Berufungsgericht entsprechende Umstände an. Bei der Frage, ob es besondere Umstände gibt, die eine Information entbehrlich machen, ist auf den Informationserfolg abzustellen; ist dieser auf anderem Wege als durch die vorgeschriebene Information bereits erreicht worden, ist das Vorenthalten der Information nicht geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen […]. Mit seiner Annahme, der Durchschnittsverbraucher benötige bei Leuchten stets allein die höchste erzielbare Energieeffizienzklasse für seine Entscheidung, ersetzt das Berufungsgericht die entgegengesetzte Einschätzung des Verordnungsgebers, die sich in der Bestimmung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Delegierten Verordnung niedergeschlagen hat, durch seine eigene.

Unterlassungsanspruch
begründet

Da der
Unterlassungsantrag der Klägerin damit bereits hinsichtlich der Übersichtsseite
begründet war, musste der BGH nicht mehr entscheiden, ob das Angebot auf der Produktseite
auch wettbewerbswidrig war, denn die Werbung auf der Übersichtsseite und der
Produktseite stellten einen einheitlichen Streitgegenstand dar.

Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin lediglich einen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt. Sie stützt ihr Unterlassungsbegehren auf die Werbung der Beklagten auf der Übersichtsseite (Anlage K 1) und der Produktseite (Anlage K 2). Dabei rügt sie jeweils den statisch ausgebildeten grünen Pfeil mit der Angabe einer einzigen Energieeffizienzklasse, weil damit die erforderlichen Informationen zum Energieeffizienzetikett mangels einer geschachtelten Anzeige nicht bereitgehalten würden. Auch das beantragte abstrakte Verbot spricht für einen Streitgegenstand. Der mit „insbesondere“ eingeleitete Teil des Klageantrags und die eingeblendeten Anlagen K 1 und K 2 (erste Seite) dienen der Erläuterung des in erster Linie beantragten abstrakten Verbots […]. Mit der Einblendung der Anlagen wird allerdings auch deutlich, dass die Übersichtsseite (Anlage K 1) zusammen mit der Produktseite (Anlage K 2, erste Seite) den beanstandeten Tatsachenkomplex darstellt, aus dem die Klägerin Ansprüche herleitet. Die Klägerin hat die Werbung auf der Übersichtsseite und auf der Produktseite auch nicht mit verschiedenen Anträgen im Wege der kumulativen Klagehäufung angegriffen. Sie hat es damit dem Gericht überlassen zu bestimmen, auf welchen Aspekt das Unterlassungsgebot gestützt wird.

Allerdings hatten
sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft der
Beklagten verändert. Aus der ursprünglich bestehenden KG waren die beiden
persönlich haftenden Gesellschafterinnen ausgeschieden und die Beklagte hatte
das Vermögen der ursprünglich Beklagten im Wege der Anwachsung übernommen.
Hierdurch sei die Wiederholungsgefahr entfallen.

Die ursprüngliche Beklagte ist erloschen. Auf die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin konnte eine Wiederholungsgefahr nicht übergehen. Wie bei Fällen, in denen Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft Wettbewerbsverstöße begangen haben, wird auch bei einem Rechtsträger, der im Wege der Anwachsung Gesamtrechtsnachfolger einer Gesellschaft wird, deren Organe oder Mitarbeiter Wettbewerbsverstöße begangen haben, eine Wiederholungsgefahr oder eine Erstbegehungsgefahr nicht begründet.

Damit konnte die Klägerin lediglich den Ersatz der Abmahnkosten verlangen, da es hierfür allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung ankommt.

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23.05.19