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OLG Frankfurt: Hinweis auf Versandkosten im Warenkorb zu spät

Der Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer und ggf. anfallende Versandkosten muss „vor Einleitung des Bestellvorgangs“ erteilt werden. Der BGH entschied bereits, dass ein entsprechender Hinweis erst im Warenkorb zu spät sei. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 10.1.209 – 6 U 19/18) stellte nun noch einmal klar, dass diese Informationen bereits vor dem Einlegen in den Warenkorb angegeben werden müssen.

Die Parteien vertrieben
verschiedene Foto- und Druckereiprodukte. Die Klägerin machte gegen die
Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Das Landgericht
hatte die Beklagte bereits in sieben von acht Punkten zur Unterlassung
verurteilt. Dieser noch offene Antrag betraf die Information über Versandkosten
– die Klägerin hatte beantragt, der Beklagten zu untersagen, gegenüber
Letztverbrauchern im Fernabsatz mit Preisangaben ohne deutliche und/oder ohne
hinreichende Informationen über die anfallenden Versandkosten zu werben. Das
Landgericht wies den Antrag diesbezüglich ab, da er zu unbestimmt sei.

Hiergegen
legte die Klägerin Berufung ein und verfolgte ihren Klageantrag weiter.

Antrag
hinreichend bestimmt

Das OLG
Frankfurt entschied, dass der Klageantrag nicht zu unbestimmt und damit
zulässig sei. Er richte sich gegen die konkrete Verletzungsform. Diese werde
von der Klägerin deswegen beanstandet, weil sie nach ihrer Auffassung keine
deutliche oder sonst hinreichende Information über die Versandkosten enthalte.

Unter diesen Umständen verdeutlicht der abstrakt beschreibende Teil nur, unter welchem Gesichtspunkt die konkrete Verletzungsform angegriffen wird. Das Charakteristische der unter diesem Gesichtspunkt beanstandeten Verletzungsform besteht allerdings darin, dass sie keinerlei Angaben über die Versandkosten enthält. Daher wird mit dem gegen diese Verletzungsform gerichteten Antrag nicht das Ziel verfolgt, etwa ein Verbot auszusprechen, das alle Fälle unzureichender Information über die Versandkosten erfasst. Es sollen nur solche Angebote untersagt werden, die in gleicher Weise wie die angegriffene konkrete Verletzungsform (einschließlich kerngleicher Abwandlungen) Informationen über die Versandkosten vollständig vermissen lassen […].

Anforderungen
nach der PAngV

Zunächst
stellte das Gericht fest, dass ein Verstoß gegen die PAngV nicht bereits dann bestehe,
wenn auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf
genannt werde, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfielen.

Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 VI PAngV, wenn die nach § 1 II 1 Nr. 2 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss

Hinweis auf
anfallende Versandkosten

Dass die tatsächliche
Höhe der Versandkosten vor dem Einlegen in den Warenkorb angegeben werde, sei
hingegen nicht erforderlich. Diese hänge nämlich vom Umfang der
Gesamtbestellung ab. Ausreichend sei daher der Hinweis auf anfallende
Versandkosten.

Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 1 II 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten“ aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird […].

Informierte
geschäftliche Entscheidung

Diese
Informationen dürften dem Verbraucher nicht erst gegeben werden, wenn er den
Bestellvorgang durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb bereits
eingeleitet habe.

Der Verbraucher benötigt die Angaben nach der Preisangabenverordnung nicht erst im Zuge der Bestellung, sondern bereits dann, wenn er sich mit dem Angebot näher befasst. Nach Art. 7 II der Richtlinie 2005/29/EG müssen die für den Verbraucher wesentlichen Informationen „rechtzeitig“ bereitgestellt werden. Dies gilt auch für die im Falle der Aufforderung zum Kauf erforderlichen Informationen i.S. des Art. 7 IV lit. c der Richtlinie 2005/29/EG, zu denen die nach der Preisangabenverordnung erforderlichen Angaben zählen. Wie sich aus dem Zweck des Art. 7 der Richtlinie und dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung ergibt, muss die Information so rechtzeitig erfolgen, dass der durchschnittliche Verbraucher eine „informierte geschäftliche Entscheidung“ treffen kann. Dabei sind gem. Art. 7 I der Richtlinie die Beschränkungen des Kommunikationsmediums zu berücksichtigen.

Hinweis im
Warenkorb zu spät

Die Website der Beklagten enthielt allerdings gar keinen Hinweis auf die Versandkosten. Diese Angabe benötige der Verbraucher jedoch bereits schon, bevor er die Ware in den Warenkorb lege.

Nach dem Ablauf der Bestellungen im Online-Shop der Beklagten entscheidet sich der Kunde zwar erst dann endgültig für den Kauf einer Ware, wenn er nach Eingabe seiner persönlichen Daten und Bestätigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bekl. seine Bestellung absendet. Zu diesem Zeitpunkt sind die Versandkosten bereits offenbart. Das ändert aber nichts daran, dass eine Ware nur dann in den virtuellen Warenkorb eingelegt wird, wenn der Kunde sich zuvor näher mit ihr befasst und jedenfalls vorläufig für ihren Erwerb entschieden hat. Schon das Einlegen in den Warenkorb ist eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers, für die er alle wesentlichen Informationen benötigt. Dazu zählen sowohl die Angabe der Liefer- und Versandkosten als auch, wie sich aus Art. 5 II der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr ergibt, der Hinweis auf im Kaufpreis enthaltene Umsatzsteuer […].

Der Antrag der Klägerin war damit auch begründet. Die Beklagte verstieß gegen § 3a UWG i.V.m. 1 Abs. 2, 4 PAngV.

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