Update: Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch

Das Bundeskabinett hat heute seinen Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs verabschiedet. Über den Referentenentwurf hierzu hatten wir bereits berichtet. Erfreulich viele Vorschläge wurden übernommen. Hierzu sollen umfangreiche Änderungen im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorgenommen werden.

Der Gesetzentwurf sieht zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen insbesondere eine Reduzierung der finanziellen Anreize für Abmahnungen vor. Im Gesetzentwurf wird geschätzt, dass mit dem neuen Gesetz 50 % der Abmahnungen verhindert werden können.

Anforderungen an die Klagebefugnis

Mit dem
Gesetzentwurf werden die Anforderungen an die Anspruchsberechtigung von
Wettbewerbern und Wirtschaftsverbänden erhöht und gleichzeitig die Möglichkeit
zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vereinfacht.

Die Anspruchsberechtigung der Wirtschaftsverbände wird davon abhängig gemacht, dass sie auf einer Liste der so genannten qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen sind. Hierfür ist Voraussetzung, dass der Verein mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat, seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen sein und seine satzungsgemäßen Aufgaben wahrgenommen haben. Zudem muss es aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit sowie der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung als gesichert erscheinen, dass der Verein seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und die Ansprüche, die einem qualifizierten Wirtschaftsverband zustehen, nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen.

Zudem dürfen den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, dürfen nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden. Die Voraussetzungen der Eintragung und deren weitere Erfüllung werden vom Bundesamt für Justiz (BfJ) überprüft.

Mitbewerber
müssen künftig tatsächlich geschäftlich tätig sein und in nicht unerheblichem
Maße und nicht nur gelegentlich ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben
oder nachfragen.

Diese Voraussetzungen muss der Abmahner nachweisen.

Unzulässigkeit missbräuchlicher Abmahnungen

§ 8b Abs. 2
UWG-E nennt Fallgestaltungen, bei denen Ansprüche missbräuchlich geltend
gemacht werden und regelt die Haftung des Abmahnenden in solchen Fällen.

(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung liegt insbesondere vor, wenn

1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von Kosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen zu lassen,

2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der geltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das wirtschaftliche Risiko des außergerichtlichen und gerichtlichen Vorgehens nicht selbst trägt,

3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen hoch ansetzt,

4. erheblich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden oder

5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

§ 8b Abs. 3 UWG-E enthält den Gegenanspruch des
Abgemahnten im Falle missbräuchlicher Abmahnungen:

(3) Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.“

Vorgaben an die Gestaltung der Abmahnung

§ 13 UWG-E enthält detaillierte Regelungen zu Abmahnungen
und der Haftung bei unberechtigten Abmahnungen.

Abmahnungen müssen klar festgelegte Informationen enthalten.

Der Abgemahnte soll aus der Abmahnung ohne weiteres ersehen können, welches ganz konkrete Verhalten ihm vorgeworfen wird und warum dieses zu einer Rechtsverletzung führt. Missbräuchliche Abmahnungen zeichnen sich dagegen häufig durch gleichlautende Schreiben aus, die keine Beschreibung der Umstände der im Einzelfall abgemahnten Rechtsverletzung enthalten.

Abs. 2 regelt inhaltliche Vorgaben an die Gestaltung:

(2) In der Abmahnung muss klar und verständlich angegeben werden:

1. Name oder Firma des Abmahnenden sowie im Fall einer Vertretung zusätzlich Name oder Firma des Vertreters,

2. die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Absatz 3,

3. ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird und wie sich dieser berechnet,

4. die Rechtsverletzung unter Angabe der tatsächlichen Umstände,

5. in den Fällen des Absatzes 4, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz ausgeschlossen ist.

Nur wenn die
Abmahnung diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Abmahnenden der Anspruch zu.

Vorgesehen ist zudem der Ausschluss des Anspruchs auf Ersatz der Aufwendungen für eine Abmahnung durch Mitbewerber, wenn es sich um Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten in Telemedien handelt.

Die Ausnahme für Verstöße gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten auf Telemedien berücksichtigt den Umstand, dass der Großteil der Abmahnungen von Wettbewerbern wegen Verstößen im Online-Handel ausgesprochen wird, weil in diesem Bereich Verstöße durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden können und zahlreiche besondere Informationsverpflichtungen bestehen.

Auch Verstöße gegen die DSGVO werden ausgenommen, allerdings nur, wenn diese durch Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen begangen wurden.

Die sämtliche Datenschutzverstöße einbeziehende Sondervorschrift in Nummer 2 trägt den Sorgen insbesondere kleiner Unternehmen sowie gemeinnütziger Vereine vor kostenpflichtigen Datenschutzabmahnungen Rechnung.

§ 13 Abs. 4
UWG-E bestimmt hierzu:

(4) Der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nach Absatz 3 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 ausgeschlossen bei

1. im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten oder

2. sonstigen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72) und das Bundesdatenschutzgesetz durch Kleinstunternehmen sowie kleine Unternehmen nach Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 sowie vergleichbare Vereine, soweit sie gewerblich tätig sind.

Hierzu zählen z.B. Verstöße gegen die Impressumspflicht, Informationspflichten im Fernabsatz, die Pflicht zur Widerrufsbelehrung oder Vorschriften der PAngV und ausdrücklich auch Verstöße gegen die DSGVO. Hierauf muss der Abmahnende hinweisen. Abmahnen können Wettbewerber jedoch weiterhin, sie können nur keine Erstattung hierfür anfallender Kosten verlangen. Ebenso bleiben sie weiterhin dazu berechtigt, Klage zu erheben. Qualifizierte Wirtschaftsvereine z.B. bleiben weiterhin zum Ersatz berechtigt.

Gegenanspruch des Abgemahnten

Wenn die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht die formalen
Anforderungen erfüllt, enthält § 13 Abs. 5 UWG-E einen Gegenanspruch des
Abgemahnten.

Es muss kein missbräuchliches Motiv des Abmahnenden vorliegen. Es ist ausreichend, dass kein Rechtsverstoß vorliegt oder die Abmahnung nicht den formalen Anforderungen genügt.

Abgemahnte haben in diesem Fall einen Anspruch auf Ersatz
der ihnen entstandenen Kosten gegen den Abmahnenden.

(5) Soweit die Abmahnung unberechtigt ist oder nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht oder entgegen Absatz 4 ein Anspruch auf Aufwendungsersatz geltend gemacht wird, hat der Abgemahnte gegen den Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen. Bei einer unberechtigten Abmahnung ist der Anspruch nach Satz 1 ausgeschlossen, wenn die fehlende Berechtigung zur Abmahnung für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar war. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

Auf diese Weise soll der finanzielle Anreiz für
Abmahnungen reduziert werden und sichergestellt werden, dass die
Voraussetzungen der Abmahnung erfüllt werden.

Der Gegenanspruch reduziert den finanziellen Anreiz für Abmahnungen und stellt sicher, dass der Abmahnende sorgfältig prüft, ob die inhaltlichen Voraussetzungen an Abmahnungen in § 13 Absatz 2 UWG-E eingehalten werden sowie ob eine Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegen kann.

Vertragsstrafe

§ 13a Abs. 2 UWG-E schließt zudem die Vereinbarung einer
Vertragsstrafe mit einem Mitbewerber aus, wenn der Mitbewerber erstmalig eine
Unterlassungsverpflichtung fordert. Erfolgt die erstmalige Abmahnung des Verstoßes
dagegen durch einen Wirtschaftsverband, eine qualifizierten Einrichtung, eine Industrie-
und Handelskammer, Handwerkskammer oder Gewerkschaft besteht auch weiterhin die
Möglichkeit, zur Streitbeilegung unmittelbar die Abgabe einer mit einer
angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung zu verlangen.

In einfach gelagerten Fällen soll die Vertragsstrafe bei
Verstößen auf maximal 1000 € begrenzt werden.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Fliegender Gerichtsstand

§ 14 Abs. 2 UWG-E sieht eine Einschränkung des fliegenden
Gerichtsstands vor. Er bleibt nur in Fällen anwendbar, in denen der Beklagte im
Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Nur wenn sich die geschäftliche Handlung an einen örtlich begrenzten Kreis von Marktteilnehmern wendet, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde. Das Gericht, in dessen Bezirk die Zuwiderhandlung begangen wurde, ist ferner zuständig, wenn der Beklagte im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Begrenzung des Streitwerts

Zudem sieht
der Entwurf eine Änderung des Gerichtskostengesetzes (GKG) und damit eine
Verringerung des Streitwertes vor im Fall eines gerichtlichen Verfahrens im
Anschluss an eine Abmahnung. Hierfür wird der Auffangwertes von 1 000 Euro auf Zuwiderhandlungen,
die angesichts ihrer Art, ihrer Schwere, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die
Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern in
nur unerheblichem Maße beeinträchtigen, erweitert.

Der Entwurf soll noch im Juni im Bundesrat beraten werden und wahrscheinlich im September im Bundestag. Bereits Weihnachten könnte dann das neue Gesetz gelten, ein schönes Geschenk für Onlinehändler. Über das weitere Gesetzgebungverfahren werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Update: Eine Anhörung im Rechtsausschuss des Bundestages wird am 23.10.2019 stattfinden. Die FDP hat im Vorfeld eine kleine Anfrage gestellt, die von der Bundesregierung beantwortet wurde. Der Entwurf wurde bereits Ende Juli in den Bundestag eingebracht.

15.05.19