Seit dem 13.1.2018 sind nach § 270a BGB zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Nun entschied das LG Berlin (Urt. v. 4.4.2019 – 52 O 243/18), dass von dieser Regelung auch die Zahlungsarten Giropay und Sofortüberweisung erfasst werden.

Geklagt hatte der Dachverbrand der Verbraucherzentralen gegen opodo.de. Die Beklagte bot für Flugbuchungen u.a. als Zahlungsmethoden Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung an. Wurden die Karten „Viabuy Prepaid Mastercard“ oder „Visa Entropay“ ausgewählt, wurde ein niedrigerer Gesamtpreis angezeigt als bei Auswahl der übrigen Zahlungsmittel. Der Rabatt lag bei 42,80 € bzw. 44,22 €. Bei Auswahl anderer Zahlungsarten erhöhte sich der Preis entsprechend.

Hierin sah die Klägerin einen Verstoß gegen § 270a BGB und nahm die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Auch Giropay und Sofortüberweisung erfasst

Das Gericht entschied, dass die Zahlungskarten „Mastercard“ und „Visa“ unstreitig von § 270a BGB erfasst werden. Die Vorschrift sei zudem auch auf die Zahlungsmöglichkeiten Giropay und Sofortüberweisung anwendbar.

Die Regelung des § 270a S. 1 BGB erfasst nicht nur die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift, sondern in richtlinienkonformer Auslegung alle von der VO (EU) Nr. 260/2012 (SEPA-VO) erfassten Zahlungsdienstleistungen. Der Wortlaut ist weit auszulegen. Zwar wollte die Regierungskoalition solche Konstellationen im Dreiparteiensystem wie „paypal“ und „giropay“ von der gesetzlichen Regelung ausnehmen, da der Händler hier zum Teil erhöhte Grund- und Transaktionsgebühren zahlen muss. Für den Verbraucher macht aber auch eine weitere Partei keinen Unterschied, da es sich für ihn lediglich um eine Überweisung handelt. Die gegenteiligen Erwägungen des Finanzausschusses finden in der SEPA-VO keine Grundlage […].

Das Gericht verweist hierzu auch auf das Urteil des LG München, das die Sofortüberweisung erfasst sieht.

Entsprechendes gelte für Giropay. Auch hierbei handele es sich um ein Direktüberweisungssystem wie bei der Sofortüberweisung. Man werde zu seiner Bank umgeleitet, wo letztlich eine SEPA-Überweisung durchgeführt werde.

Keine Umgehung durch Ermäßigung

Die Beklagte verteidigte sich damit, dass bei den anderen Zahlungsarten keine zusätzlichen Entgelte erhoben werden, sondern vielmehr auf die Zahlungsarten „Viabuy Prepaid Mastercard“ oder „Visa Entropay“ Rabatt gegeben werde. Dies traf laut Gericht jedoch nicht zu, denn aus der maßgeblichen Sicht der Verbraucher stelle sich das geforderte Entgelt als Gebühr dar.

Denn voreingestellt ist bei Beginn des Suchvorgangs durch die Beklagte die „günstigste“ Zahlungsart. In diesem Zusammenhang rechnet der Verbraucher – soweit ihm die Voreinstellung überhaupt auffällt – nicht damit, dass es erforderlich ist, mit einer nicht gängigen Zahlmethode wie Visa Entropay zahlen zu müssen, um in den Genuss der „günstigsten“ Zahlungsart zu kommen. Wenn der Kunde sich bis zum Bezahlvorgang durchklickt, also sich für den mit dem niedrigeren Preis beworbenen Flug entscheidet, zahlreiche Daten von sich in die Buchungsmaske eingibt und dann am Schluss der Buchung im Rahmen des Bezahlvorgangs die heir streitgegenständlichen Zahlungsarten wählt, erscheint ein um mehr als 40 € erhöhter Endpreis. […]

Nach der Gesetzesbegründung soll die Norm auch berührt sein, wenn das Verbot durch die Einräumung von Ermäßigungen umgangen werden soll […]. Um eine solche Umgehung handelt es sich hier.

Alexander Kirch/Shutterstock.com

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