Seit dem 13.1.2018 sind gem. § 270a BGB Vereinbarungen über zusätzliche Gebühren für eine Zahlung per SEPA-Lastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlungskarte unwirksam. Das LG München hat entschieden, dass diese Regelung auch in Bezug auf die Zahlungsarten Sofortüberweisung und PayPal gilt.
Die Beklagte, die FlixMobility GmbH, die unter anderem Fernbusreisen anbietet, stellte auf ihrer Internetseite die Zahlungsarten EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal zur Verfügung. Für letztere beiden erhob sie ein zusätzliches Entgelt.
Hierin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen § 270a BGB und nahm das Unternehmen auf Unterlassen in Anspruch.
Mit Urteil vom 13.12.2018 (17 HK O 7439/18) gab das LG München I der Klage der Wettbewerbszentrale in vollem Umfang statt. Sowohl die Zahlungsart "Sofortüberweisung" als auch "PayPal" seien vom Anwendungsbereich des § 270a BGB eingeschlossen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die Beklagte hatte sich bezüglich der Gebühr für "Sofortüberweisung" damit verteidigt, diese würde nicht für die Überweisung selbst erhoben, sondern falle für eine eigenständige Dienstleistung der Sofort GmbH an. Diese überprüfe die Kontodeckung des Kunden, löse die Überweisung aus und unterrichte den Zahlungsempfänger sofort darüber. Hierin liege also eine Dienstleistung iSd. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012, die eine Ausnahme von § 270a BGB vorschreibe.
Dem konnte die Kammer nicht zustimmen:
"Es mag zwar richtig sein, dass ein Dritter, nämlich die Sofort GmbH eingeschaltet wird, welche die Überprüfung der Kontodeckung vornimmt, eine Überweisung auslöst und die sofortige Unterrichtung des Zahlungsempfängers, der Beklagten unternimmt.
Letztendlich erfolgt die Überweisung allerdings tatsächlich durch eine SEPA-Überweisung, welche lediglich die zwischengeschaltete Sofort GmbH auslöst."
Vereinbarungen über die Zahlung einer zusätzlichen Gebühr für die Verwendung von "Sofortüberweisung" seien damit nach § 270a BGB unwirksam.
Auch die Ausnahme nach Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 komme nicht zur Anwendung, da die zusätzliche Dienstleistung im Sinne der Vorschrift lediglich der Beklagten, nicht aber dem Kunden, zugute komme. Das sei bereits daraus ersichtlich, dass ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Sofort GmbH und der Beklagten und nicht zwischen der Sofort GmbH und dem Kunden zustandekomme. Die Sofort GmbH stelle das Entgelt für die erbrachte Leistung außerdem nicht dem Kunden, sondern dem Unternehmen in Rechnung.
"Das Einschalten der Sofort GmbH dient nach Auffassung der Kammer aber nicht den Interessen der Kunden, sondern in erster Linie den Interessen der Beklagten, welche durch die Einschaltung dieses Dritten sich selbst die Überprüfung der Bonität des Kunden erspart."
Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Großteil der Kunden, die eine Busreise buchen, über eine ausreichende Bonität verfügen, den Ticketpreis bezahlen zu können. Daher diene die Bonitätsprüfung in der Regel dem Interesse der Beklagten.
Außerdem sei § 270a BGB auch auf die Zahlung per PayPal anwendbar. Dies ergebe sich aus der konkreten Funktionsweise der Zahlungsabwicklung.
Die Zahlung per PayPal erfolge entweder über das PayPal-Guthaben, per Kreditkarte oder per Lastschrift. Bei der Kreditkartenzahlung sei es nicht erforderlich, dass das Geld zuerst auf das PayPal-Konto eingezahlt wird, sondern könne bereits direkt vom Kreditkartenkonto eingezogen und dem Empfänger gutgeschrieben werden. Dies sei in einer Vielzahl der Fälle der Fall.
Der Zahlung per PayPal liegt also in einer Vielzahl der Fälle entweder eine SEPA-Überweisung, eine SEPA-Lastschrift oder eine Kreditkartenzahlung zugrunde. In Bezug auf die Zahlung mit SEPA-Überweisung und die SEPA-Lastschrift gelten damit die Ausführungen zur Sofortüberweisung entsprechend.
Bezüglich der Kreditkartenzahlung erklärt § 270a BGB auch Vereinbarungen über zusätzliche Gebühren für Zahlungskarten für unwirksam, wenn diese von Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren ausgegeben werden. Dieser etwas sperrige Begriff wird in Art. 2 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2015/751 definiert:
"Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren" ein Kartenzahlverfahren, bei dem vom Zahlungskonto eines Zahlers kartengebundene Zahlungsvorgänge auf das Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers geleistet werden, unter Zwischenschaltung des Kartenzahlverfahrens, eines Emittenten (auf der Seite des Zahlers) und eines Acquirers (auf der Seite des Zahlungsempfängers)
Das bedeutet, dass sowohl dem Zahler als auch dem Empfänger jeweils noch eine weitere Entität zur Seite stehen muss, die die Zahlung mittels eines Kartenzahlverfahrens abwickelt.
Bei der Kreditkartenzahlung über PayPal nahm das Gericht an, dass ein solches Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren vorliegt:
"Der bestellende Kunde ist dabei der Zahler, die Beklagte der Zahlungsempfänger, PayPal der Acquirer, nämlich ein Zahlungsdienstleister, der mit einem Zahlungsempfänger (der Beklagten) eine Vereinbarung über die Annahme und die Verarbeitung kartengebundener Zahlungsvorgänge schließt, was den Transfer von Geldbeträgen zum Zahlungsempfänger bewirkt, sowie die die Kreditkarte ausgebende Bank des zahlungspflichtigen Kunden der Emittent."
Entsprechend handele es sich hier um eine reguläre Zahlung mittels einer Zahlungskarte iSd. § 270a BGB. Auch hier seien damit Vereinbarungen über zusätzliche Entgelte unwirksam.