Die Europäische Kommission hat neue Vorschriften zur Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse bestimmter Produkte erlassen. Sie sehen neue Energielabels vor und sollen ab dem 1. März 2021 gelten.
Seit dem 1. August 2017 gilt bereits die VO (EU) Nr. 2017/1369. Durch sie wurde die Europäische Kommission ermächtigt, neue Delegierte Rechtsakte für die Energieverbrauchskennzeichnung bestimmter Elektrogeräte zu erlassen. Bisher gibt es je nach Produktgruppe noch unterschiedliche Skalen, bei denen die oberste Klasse von A bis A+++ reichen kann. Zukünftig soll eine einheitliche Skala eingeführt werden, deren Energieeffizienzklassen von A bis G reichen.
Folgende Produktgruppen erhalten ein neues Label mit einer neuen Skala:
Neuer Bestandteil der Etiketten wird u.a. ein QR-Code sein, um zusätzliche Informationen zu erhalten.
Nach wie vor wird für Händler die Pflicht gelten, das Energielabel bereitzustellen, wenn sie die von den Vorschriften erfassten Produkte zum Kauf anbieten.
Auch zukünftig wird die Möglichkeit bestehen, das Label über eine sogenannte „geschachtelte Anzeige“ darzustellen, also die Verlinkung des Pfeils in der entsprechenden Farbe der Energieeffizienzklasse mit dem Label. Auch sein Design wird eine Änderung erfahren.
Entsprechende Regelungen sind für das Produktdatenblatt vorgesehen.
Mit Art. 6 a) VO (EU) Nr. 2017/1369 wurde den Händlern bereits eine weitere Pflicht auferlegt – die Angabe der Energieeffizienzklasse und des Spektrums in jeder visuell wahrnehmbaren Werbung:
Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin.
Diese Pflicht gilt bereits seit dem 1. August 2017. Sie war nicht abhängig von den jetzt erlassenen delegierten Verordnungen der Kommission. Jetzt wird jedoch konkretisiert, wie diese Angabe in Zukunft zu erfolgen hat.
Vorgesehen ist hier ebenfalls eine Darstellung in Pfeilform, für dessen Darstellung es genaue Vorgaben geben wird.
Mit den neuen Vorschriften wird für die Anbieter von Hosting-Plattformen, die einen direkten Verkauf über ihre Website ermöglichen, die Pflicht eingeführt, es den Händlern auch tatsächlich zu ermöglichen, das bereitzustellende Label und Produktdatenblatt gemäß diesen Bestimmungen anzeigen zu können. Auf bestimmten Plattformen, insbesondere Marktplätzen, ist dies häufig technisch nicht möglich. Zukünftig muss der Anbieter den Händler auch über seine Pflicht hierzu informieren.
Der Übergang zu den neuen Etiketten wird in der Praxis Schwierigkeiten bereiten. Art. 11 Abs. 13 c) VO (EU) Nr. 2017/1369 sieht vor, dass die Labels innerhalb von 14 Arbeitstagen ausgetauscht werden müssen, nachdem die entsprechende Delegierte Verordnung gilt - vorgesehen ist der 1. März 2021.
Vor diesem Datum dürfen die neuen Etiketten nicht verwendet werden.
Das Europäische Parlament und der Ministerrat haben nun zwei Monate Zeit, um Einwände vorzubringen, ansonsten werden die Vorschriften nach diesem Zeitraum im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Grundlegende Veränderungen sind jedoch nicht zu erwarten. Händler, die Produkte verkaufen, die einer Energieverbrauchskennzeichnungspflicht unterliegen, müssen sich auf umfangreiche Änderungen gefasst machen.
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