Art. 9 der SEPA-Verordnung bestimmt, dass weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger vorgeben darf, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Das LG Düsseldorf (Urt. v. 31.8.2018 – 38 O 35-18) entschied, dass es daher unzulässig sei, die Zahlungsmöglichkeit per SEPA-Lastschrift auf den Einzug von einem deutschen Bankkonto zu beschränken.
Die Beklagte bot Telekommunikationsdienstleistungen u.a. für private Endkunden an. Sie schrieb sowohl einen privaten Mobilfunkkunden an, der fällige Entgelte von einem bei einer Luxemburger Bank geführten Konto einziehen lassen wollte, als auch einen Kunden, der sein Konto bei einer österreichischen Bank führte, mit dem Hinweis, dass nur Lastschrift-Mandate deutscher Banken akzeptiert würden. Die Wettbewerbszentrale mahnte die Beklagte daraufhin ab und nahm sie auf Unterlassung in Anspruch.
Das LG Düsseldorf entschied, dass es sich bei Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG handelt.
Diese Voraussetzungen erfüllt Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO. Die SEPA-VO soll namentlich auch im Interesse des Verbraucherschutzes (vgl. Erwägungsgründe 1, 5, 7, 13, 14 und 16) den Zahlungsverkehr innerhalb der Union erleichtern, für mehr Wettbewerb bei Zahlungsdiensten sorgen und die Inanspruchnahme unionsweiter Zahlungsdienste fördern, wobei die Festlegung technischer Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Zahlungsdienste nicht das eigentliche Ziel der Verordnung, sondern nur das Mittel zur Erreichung des eingangs genannten umfassenden , gerade auch die Verbraucherinteressen in den Blick nehmenden Zwecks sind […].Hierzu wendet sich die SEPA-VO zwar vornehmlich an Zahlungsdienstleister, zu den gehören aber Zahlungsempfänger, die Lastschriften verwenden, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen. Das ihnen in der Vorschrift auferlegte Verbot, vorzugeben, in welchem Mitgliedsstaat das Konto zu führen ist, betrifft deren Marktverhalten, nämlich die Abwicklung von Verträgen mit der Gegenseite, und gilt für alle Wettbewerber gleichermaßen. Es dient dazu, Zahlern einschließlich Verbrauchern tatsächlich die von der SEPA-VO gewünschte Entscheidungsfreiheit darüber zu verschaffen, in welchem Mitgliedsstaat sie ein Konto unterhalten wollen, was der Vorschrift einen unmittelbar verbraucherschützenden Charakter gibt.
Der Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO war danach unlauter.
Außerdem sei der Verstoß auch dazu geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Der Verbraucher könne nur effektiv zwischen den verschiedenen Zahlungsdienstleistern wählen, wenn er deren Leistungen auch unionsweit nutzen kann. Daran fehle es aber, wenn Zahlungsempfänger berechtigt wären, auf der Verwendung von in bestimmten Mitgliedsstaaten geführten Konten zu bestehen.
Ebenso entschied bereits das OLG Karlsruhe. Gegen dieses Urteil wurde Revision beim BGH eingelegt (Az. I ZR 93/18). Die Beklagte hatte im vorliegenden Verfahren beantragt, den Ausgang ebendieses Verfahrens beim BGH gem. § 148 ZPO abzuwarten. Diesen Antrag lehnte das LG Düsseldorf mit der Begründung ab, dass ein zwischen anderen Parteien schwebendes Verfahren, in dem es lediglich auf dieselbe Rechtsfrage ankommt, nicht die in § 148 ZPO geforderte „Abhängigkeit vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses" begründe. Zudem war es wohl für das Gericht nicht ersichtlich, dass tatsächlich gegen das Urteil des OLG Karlsruhe Revision beim BGH eingelegt wurde.
Weder der Zahler noch der Zahlungsempfänger dürfen vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Zahlungskonto zu führen ist. Kunden sollen darüber frei entscheiden können. Das bedeutet für Händler, dass sie Zahlungen von Konten aus anderen Mitgliedstaaten akzeptieren müssen.
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