Die Textilkennzeichnungsverordnung (VO [EU] Nr. 1007/2011) enthält bestimmte Vorschriften, wie Textilerzeugnisse gekennzeichnet werden müssen. Diese gelten auch im Onlinehandel. Das OLG Stuttgart (Urt. v. 18.10.2018 – 2 U 55/18) entschied, dass die Kennzeichnungspflicht auch für jede einzelne Komponente eines Mehrkomponenten-Textilerzeugnisses gilt.
Im betreffenden Fall ging es um eine Laufmütze, deren Textilfaserzusammensetzung als „SHELL: 100% POLYESTER; WINDSTOPPER®MEMBRANE; 100% POLYESTER; INSERT: 88% NYLON; 12% ELASTANE“ bezeichnet wurde, und Fahrradhandschuhe mit der Textilkennzeichnung „Material: Oberhand: 91% Polyester, 6% Elastan, 3% sonstige Fasern Innenhand: 100% Polyamid mit Polyurethan“.
Textilfasergehalt muss für jede Komponente angegeben werden
Art. 16 Abs. 1 S. 2 TextilkennzVO bestimmt, dass die in Art. 5, 7, 8 und 9 genannten Informationen bei einem Kauf auf elektronischem Weg für den Verbraucher schon vor dem Kauf deutlich sichtbar angegeben werden müssen. Hierzu gehören auch die Angaben nach Art. 11 TextilkennzVO, der über den Art. 9 zur Anwendung kommt.
Nach Art. 5 und 9 TextilKennzVO erforderliche Informationen sind dabei – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht lediglich die Angaben zu den enthaltenen Textilfasern, sondern auch die dazugehörigen Textilkomponenten, denn Art. 11 TextilKennzVO verlangt, dass der Textilfasergehalt für jede einzelne Textilkomponente gesondert angegeben wird. Dass auch Art. 11 TextilKennzVO mit zu berücksichtigen ist, obwohl Art. 16 Abs. 1 TextilKennzVO nur auf die Art. 5, 7, 8 und 9 TextilKennzVO Bezug nimmt, ergibt sich daraus, dass Art. 11 TextilKennzVO lediglich eine Ausdifferenzierung der in Art. 9 enthaltenen Regelung darstellt, wonach auf dem Etikett die Bezeichnung und der Gewichtsanteil aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden müssen.
Das bedeutete für die Laufmütze im betreffenden Fall, dass für jede Textilkomponente, also die Außenhaut („shell“), die Windstoppermembran und die Einsatz („insert“) der Textilfasergehalt angegeben werden musste, und infolge dessen auch die Textilkomponenten selbst.
Angabe in deutscher Sprache
Zudem muss die Kennzeichnung nach Art. 16 Abs. 3 S. 1 TextilkennzVO in der Sprache des jeweiligen Mitgliedstaates erfolgen, es sei denn, dieser schreibt etwas anderes vor. Dies hat der deutsche Gesetzgeber mit § 4 Abs. 1 TextilkennzG nicht getan. Art. 16 Abs. 3 gilt auch für die Angabe des Fasergehalts der Komponenten. Die Pflicht, die erforderlichen Angaben in deutscher Sprache zu machen, gilt daher auch für die einzelnen Textilkomponenten des Textilerzeugnisses. Hiergegen verstießen die Begriffe „shell“ und „insert“.
Bezeichnung der Fasern
Nach Art. 5 TextilkennzVO dürfen zudem für die Bezeichnung der Fasern nur die in Anhang I der Verordnung  aufgeführten Begriffe verwendet werden. Dies ist für die im Fall verwendete Bezeichnungen „ Elastane“ nicht der Fall, denn in Nr. 43 findet sich nur die deutsche Bezeichnung „Elasthan“.
Auch die Bezeichnung „Polyamid mit Polyurethan“ war unzulässig, weil sie nicht in dieser Form im Anhang vorgesehen ist.
Der Anhang I enthält hierzu in der Tabelle 2 unter der Nr. 30 die Bezeichnung „Polyamid oder Nylon“ und unter der Nr. 39 die Bezeichnung „Polyurethan“. Damit sind zwar beide Bezeichnungen im Anhang I zur TextilKennzVO aufgeführt. Dass diese Bezeichnungen durch das Wort „mit“ verbunden sind, stellt aber schon für sich genommen einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 TextilKennzVO dar, denn durch die Verwendung des Worts „mit“ statt eines „und“ liegt die Annahme nahe, dass es sich um eine kombinierte Textilfaser handelt, d.h. um einen neuen Stoff.
Fazit
Online-Händler, die Textilien verkaufen, müssen die Informationspflichten bereits im Online-Shop erfüllen. Neben den Pflichten, die Kennzeichnung in deutscher Sprache vorzunehmen, dabei nur die in Anhang I der Verordnung aufgezählten Begriffe zu verwenden und auch den Fasergehalt für jede Komponente anzugeben, müssen Sie zudem darauf achten, wie die Fasern angegeben werden: Wenn ein Produkt aus mehreren Fasern besteht, müssen die Bezeichnungen und die Gewichtsanteile aller im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge angegeben werden.
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Sie schreiben, dass es erforderlich sei, die Menge der enthaltenen Fasern in absteigender Form zu erwähnen.
Darf ich also nicht schreiben: 40% Baumwolle, 60% Polyester?
MfG Daschkeit
Genau, das ist ein klassischer Fehler
Betrift diese Vorschrift nur den Bereich der Bekleidungstextilien oder auch technische Textilien
z.B. zur Herstellung von Reinigungstücher für Oberflächen und Böden?
Wie sieht es mit der Beschreibung von Bio-baumwolle aus, z.B. (70%organic-cotton, 30% polyester) 70% Bio-Baumwolle, 30% Polyester. “Bio” gibt es in der Liste der Bezeichnung von Textilfaser überhaupt nicht.
Es dürfen nur Bezeichnungen aus der Liste verwendet werden
Was schreibe ich bei einem Artikel, der aus 80% Acryl 20% Wolle ist? Acryl steht nicht in der Liste. Auch nicht Polyacryl. Ich bin ratlos, freue mich über ihre Antwort.