Neue Kennzeichnungsvorschriften für Wein

Seit dem 14.1.2019 gelten mit der delegierten VO (EU) Nr. 2019/33 neue Durchführungsvorschriften für die Kennzeichnung von Wein. Diese Vorschriften müssen auch im Fernabsatz beachtet werden. Die bisherigen Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 607/2009 hierzu wurden aufgehoben.

Die VO (EU) 1308/2013 und die hierzu neu erlassene delegierte VO (EU) 2019/33 enthalten eigentlich Vorgaben für die körperliche Kennzeichnung und Aufmachung von Wein. Die LMIV (VO [EU] 1169/2011) bestimmt jedoch, dass im Fernabsatz alle verpflichtenden Informationen über Lebensmittel vor Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein müssen (Art. 14 Abs. 1 lit. a LMIV). Von diesem Begriff werden dabei allerdings alle Angaben umfasst, die dem Verbraucher aufgrund von EU-Vorschriften zur Verfügung gestellt werden müssen (Art. 2 Abs. 2 lit. c LMIV).

Die neuen Vorschriften sehen einige Änderungen gegenüber der vorherigen Rechtslage vor:

  • Angabe des Alkoholgehalts

Hier mussten der Zahl bisher die Begriffe „vorhandener Alkoholgehalt“, „vorhandener Alkohol“ oder die Abkürzung „alc.“ vorangestellt werden. Neu hinzugekommen ist die mögliche Abkürzung „Alk.“.

  • Angabe des Einführers

Bisher waren für die Bezeichnung des Einführers nur die Begriffe „Einführer“ oder „eingeführt von […]“ vorgesehen. Neu hinzugekommen sind die möglichen Bezeichnungen „Importeur“ oder „importiert von […]“.

  • Angabe bestimmter Allergene

Für Weinbauerzeugnisse können zur Angabe von aus Eiern gewonnenen Erzeugnissen, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen und Sulfiten auch andere Begriffe verwendet werden. Diese sind in Anhang I VO (EU) 2019/33 geregelt. Für Sulfite können die Begriffe „Sulfite“ oder „Schwefeldioxod“, für Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse die Begriffe „Ei“, „Eiprotein“,  „Eiprodukt“, „Lysozym aus Ei“ oder „Albumin aus Ei“ verwendet werden. Für Milch und daraus gewonnenen Erzeugnisse sind die Angaben „Milch“, „Milcherzeugnis“, „Kasein aus Milch“ oder „Milchprotein“ zulässig. Zur Darstellung können auch die Piktogramme in Anhang I verwendet werden.

Die übrigen Pflichtinformationen wurden unverändert in die neue Verordnung übernommen. So besteht insbesondere weiterhin die Pflicht zur Angabe des Abfüllers oder, im Fall von Schaumwein, Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure, Qualitätsschaumwein oder aromatischem Qualitätsschaumwein des Herstellers oder Verkäufers, und die Angabe der Herkunft. Auch die übrigen Pflichtinformationen nach der LMIV müssen weiterhin beachtet werden.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

28.01.19