Wer einer Unterlassungspflicht unterliegt, hat alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit der Rechtsverstoß nicht wieder vorkommt. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf den eigenen Internetauftritt, sondern umfasst auch die Ergebnisse gängiger Suchmaschinen.

Das OLG Oldenburg (Beschl. v. 12.7.2018, 6 W 45/18) hat entschieden, dass sich die Unterlassungspflicht nach Rechtsverstößen auch auf die Ergebnisse von Suchmaschinen erstreckt.

Der Schuldner des Verfahrens hatte nach Ansicht des Gläubigers gegen einen Unterlassungstitel aus dem Jahr 2014 verstoßen. Diesem zufolge war dem Schuldner untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit bestimmten Angaben für eine Magnetfeldtherapie, insbesondere eine “pulsierende Magnetfeldtherapie (PMT)” zu werben.

Tatsächlich waren auch noch nach Zustellung des Anerkenntnisurteils aus dem Jahr 2014 die Werbeaussagen des Schuldners im Internet abrufbar. Seinen Antrag auf Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des Verstoßes hatte das Landgericht abgewiesen, sodass sich der Gläubiger mit einer sofortigen Beschwerde an das OLG Oldenburg wandte.

Dieses gab dem Antrag statt.

Unterlassungspflicht nicht ausreichend nachgekommen

Das OLG teilte die Auffassung des Gläubigers, dass der Schuldner gegen seine Unterlassungspflicht verstoßen habe.

“Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat alles zu unternehmen, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebots zu verhindern.

Er hat insbesondere durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch das Unterlassungsgebot betroffenen Inhalte seiner Website nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Website direkt noch über eine Internetsuchmaschine.

Notfalls hat sich der Schuldner fachkundiger Hilfe zu bedienen, um dem Unterlassungsgebot zu genügen. Seine Verpflichtung umfasst dabei auch die Vornahme von Handlungen vor allem auch dann, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot Folge geleistet werden kann.

Da eine Zuwiderhandlung regelmäßig in einem Verhalten des Schuldners liegt und damit seiner Sphäre zuzuordnen, hat er dazulegen, welche Maßnahmen er ergriffen hat, um einen Verstoß gegen das titulierte Unterlassungsgebot zu verhindern und von ihm alles Erforderliche veranlasst wurde, um einen Verstoß auszuschließen.”

Ausschluss der Abrufbarkeit

“Zu der Verpflichtung des Schuldners, durch Sicherstellung geeigneter Maßnahmen das Unterlassungsgebot umzusetzen, gehört, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Website zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit über häufig genutzte Suchmaschinen im Internet auszuschließen.

Ferner oblag ihm die Sicherstellung, dass nur noch die Neufassung der Homepage für Dritte abrufbar war. Dies macht auch Kontrollen der erforderlichen Arbeitsschritte des Providers und vor allem von deren Ergebnis erforderlich.

Unter den gegebenen Umständen oblag es dem Schuldner insbesondere, die Präsenz nur der Neufassung im Internet zu überprüfen.”

Ganz ähnlich hat vor kurzer Zeit das OLG Dresden entschieden. Dieses hatte noch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtbeseitigung eines Störungszustandes bei einer Dauerhandlung dessen Fortsetzung gleichkomme.

Zur Beseitigung der Störung hätte der Beklagte bei Google einen Antrag auf Löschung der betreffenden Inhalte stellen müssen. Diese Pflicht sei auch nicht auf Google beschränkt, sondern beziehe sich auf alle gängigen Suchmaschinen.

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