Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.
Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.
Im November zählten die Kanzlei Sandhage (40 %) und der IDO (27 %) zu den häufigsten Abmahnern.
Der Großteil der Verstöße betraf erneut die Verletzung von Informationspflichten. eBay-Händler (73 %) waren diesen Monat mehr denn je von Abmahnungen betroffen.
Diesen Monat stand wieder einmal die Verletzung von Informationspflichten an erster Stelle. Am häufigsten wurden erneut fehlende oder fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform bemängelt. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Dieser Link muss klickbar sein. Diese Angabe muss ebenfalls auf Verkaufsplattformen erfolgen. Andere Verstöße betrafen erneut fehlende Angaben zur Vertragstextspeicherung und fehlende Hinweise auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
Auf Platz zwei standen diesen Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Auch vier Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts werden noch immer veraltete Widerrufsbelehrungen verwendet. Häufig fehlte auch das Muster-Widerrufsformular, das ebenfalls Teil der Widerrufsbelehrung ist.
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An dritter Stelle standen Verstöße bei der Kennzeichnung spezieller Produkte. Hier ergingen die meisten Abmahnungen im Lebensmittelrecht. Abgemahnt wurden jedoch auch irreführende Bezeichnungen wie „PU-Leder“ oder „Textilleder“. Mehrere Gerichte (z.B. OLG Bamberg, Urt. v. 21.3.2012 – 3 U 219/11) haben bereits entschieden, dass der Verkehr unter „Leder“ ein natürliches, durch Gerben von tierischen Häuten und Fellen hergestelltes Produkt verstehe.
Auf Platz vier liegen diesen Monat fehlerhafte Preisangaben, insbesondere fehlende und fehlerhafte Grundpreisangaben. Hier finden Sie eine Übersicht, wie Sie Preise richtig angeben.
An fünfter Stelle lag diesen Monat fehlerhafte Garantiewerbung. Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen diesen Monat Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.
Abgemahnt wurden auch irreführende Angaben zum versicherten Versand. Hier wird der Verbraucher darüber irregeführt, dass der Unternehmer ohnehin die Transportgefahr trägt und es wird ihm suggeriert, dass es sich um einen besonderen Vorteil des Angebots handelt.
Andere Verstöße betrafen unwirksame AGB-Klauseln, unzulässige Rechtswahlklauseln, irreführende Rabattwerbung, Markenrechtsverletzungen und fehlende Datenschutzerklärungen.
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