Für kosmetische Mittel gilt die Verordnung (EU) Nr. 1223/2009. Spezielle Pflichten für den Online-Handel sieht sie nicht vor. Jetzt entschied das OLG Karlsruhe, dass die Inhaltsstoffe bereits im Online-Shop angegeben werden müssen.

Die Beklagte informierte in ihren Produktbeschreibungen nicht über die Inhaltsstoffe der vertriebenen Naturkosmetik-Produkte. Das OLG Karlsruhe (Urt. v. 26.9.2018 – 6 U 84/17) entschied nun, dass es sich bei dieser Angabe um wesentliche Informationen i.S.d. § 5a UWG handelt und nahm eine Irreführung durch Unterlassen an.

Keine Pflichten aus der KosmetikVO

Die Kosmetikverordnung selbst legt jedoch nicht fest, welche Angaben im Rahmen eines Verkaufsangebots zur Verfügung gestellt werden müssen.

Art. 19 Abs. 1 g) KosmetikVO bestimmt vielmehr:

Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen:

g) eine Liste der Bestandteile. Diese Angabe braucht nur auf der Verpackung zu erscheinen.

Wesentliche Produktinformationen

Nach Ansicht des Gerichts reiche es jedoch nicht aus, wenn die Inhaltsstoffe nur auf der Verpackung stünden. In dieser Hinsicht sei die KosmetikVO auch nicht als abschließend zu verstehen.

Bei Produkten wie Lebensmitteln, macht der Verbraucher seine Kaufentscheidung regelmäßig auch von ihrer Zusammensetzung abhängig und befasst sich insbesondere mit dem Verzeichnis über die Inhaltsstoffe auf deren Verpackung. Ähnlich wie bei Lebensmitteln sind bei Kosmetikprodukten regelmäßig nähere Angaben zur Zusammensetzung für den Verbraucher von Interesse. So sind Allergien und Unverträglichkeiten auch bei Kosmetikprodukten nach der Lebenserfahrung nicht selten.

Der Verbraucher benötige diese Informationen schon im Rahmen des Angebots. Trotz des damit für den Verkäufer verbundenen Aufwandes seien diese Angaben angemessen und verhältnismäßig.

Link auf Produktseite reicht aus

Für die Erfüllung dieser Pflicht könnte ein Link zu den Inhaltsstoffen des jeweiligen Produkts auf der Webseite des Herstellers ausreichen, ein Link auf die allgemeine Webseite des Herstellers genügt nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht.

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