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Unterlassungserklärung: Rechtsverstoß muss auch aus Suchmaschinen entfernt werden

Nach Abmahnungen werden häufig strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, um in klaren Fällen die Streitigkeit ohne Gerichtsverfahren aus der Welt zu räumen. Doch wie weit geht die Unterlassungspflicht? Dazu hat sich das OLG Dresden geäußert.

Mit Urteil vom 24.4.2018 hat das OLG Dresden (14 U 50/18) entschieden, dass eine Unterlassungserklärung auch eine Überprüfungspflicht für die gängigen Suchmaschinen beinhaltet.

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen die Betreiberin eines Hotels die Vertragsstrafe nach einer vorherigen Abmahnung geltend gemacht. Mit der Unterlassungserklärung hatte sich die Beklagte verpflichtet, nicht mehr mit der Angabe “4-Sterne-Hotel” zu werben.

Über die Suchmaschine Google war allerdings auch danach noch eine Werbung mit der Angabe “Vier-Sterne-Hotel” auffindbar. Das Gericht gab der Klage statt.

Nichtbeseitigung = Fortsetzung

Dies begründete das OLG Dresden damit, dass bei einer Dauerhandlung die Nichtbeseitigung eines Störungszustandes dessen Fortsetzung gleichkäme. Als Unterlassungsschuldnerin sei die Beklagte verpflichtet, alles mögliche und zumutbare zu unternehmen, damit der Störungszustand nicht mehr eintritt.

Dadurch, dass sie den Zustand der Verletzung durch erstmaliges Einstellen in das Internet geschaffen habe, müsse sie auch sicherstellen, dass dieser nicht weitergeführt wird.

Um dieser Pflicht nachzukommen müsse sie einerseits regelmäßig die gängigen Suchmaschinen überprüfen und andererseits, ggf. Maßnahmen unternehmen, um die so festgestellten Verstöße zu entfernen.

Auch für Dritte verantwortlich

Dabei konnte sich die Beklagte nicht mit dem Hinweis darauf retten, dass sie nicht für die Werbung verantwortlich sei, weil sie diese nicht selbst eingestellt habe.

“Zwar hat ein Schuldner für das selbstständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen.

Er ist jedoch gehalten, auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt, einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss und zudem rechtliche und tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten der Dritten hat.

Insoweit kann sich der Schuldner nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist.”

Schriftlichen Antrag bei Google stellen

Hier hätte die Beklagte daher bei Google einen Antrag auf Löschung im Google-Cache bzw. auf Entfernung der von der Webseite bereits gelöschten Inhalte stellen müssen, um ihrer Unterlassungspflicht nachzukommen.

Allerdings sei diese Pflicht nicht nur auf Google beschränkt, sondern gelte für alle gängigen Suchmaschinen.

“Die telefonischen Bemühungen der Beklagten genügten nicht. Dass die telefonischen ‘Anläufe’ der Beklagten gegenüber dem Suchmaschinenbetreiber Google ohne Reaktion blieben, machte eine Einwirkung auf Google mit dem erforderlichen Nachdruck – durch Nachfassen bis hin zur Androhung der Einleitung rechtlicher Schritte – erforderlich.”

Nicht die erste Entscheidung

Die Entscheidung des OLG Dresden ist nicht die erste dieser Art und kann somit nicht überraschen. Vor einiger Zeit hatte bereits das OLG Stuttgart ganz ähnlich entschieden und ebenfalls eine Löschungspflicht für den Google-Cache angenommen.

Gleiche Entscheidungen ergingen auch durch das LG Gießen (Beschl. v. 6.11.2013, 8 O 47/12) und das OLG Celle (Urt. v. 29.1.2015, 13 U 58/14).

Fazit

Eine abgegebene Unterlassungserklärung sollte unbedingt befolgt werden. Das OLG Dresden hat nun noch einmal mehr bestätigt, dass sich die Unterlassungspflicht nicht auf Nichtstun beschränkt, sondern auch aktives Entfernen beinhaltet.

Überprüfen Sie daher gründlich die gängigen Suchmaschinen, ob begangene Verstöße weiter auftauchen und tun Sie ihr möglichstes, diese Verstöße dann zu entfernen. Dies können urheberrechtlich geschützte Bilder, verbotene Werbeaussagen oder auch falsche Widerrufsbelehrungen sein.

Kann nicht garantiert werden, dass gleichartige Verstöße künftig nicht mehr begangen werden, z.B. weil bestimmte Marktplätze die technischen Abläufe nicht rechtssicher gewährleisten, kann die einstweilige Verfügung mit Abschlusserklärung eine Alternative zur Unterlassungserklärung sein. Denn erfahrungsgemäß leiten gerade solche Abmahner, die es auf Geld abgesehen haben, wesentlich seltener Ordnungsgeldverfahren ein als Vertragsstrafen geltend zu machen.