Grundpreisangaben sind ein häufiger Abmahngrund, vor allem, weil einige Plattformen sie technisch nicht überall ausreichend platzieren. Das OLG Stuttgart hat sich mit der Grundpreisangabe auf eBay beschäftigt und eine Vertragsstrafenklage abgewiesen. Entwarnung kann jedoch keinesfalls gegeben werden.
Die Pflicht zur Grundpreisangabe ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV.
Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackung, offenen Packungen oder als Verkaufseinheit ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4, oder 5 anzugeben.
Bei Produkten, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, muss also auch der Grundpreis angegeben werden.
Seit einigen Jahren wenden die Gerichte die Vorgabe "in unmittelbarer Nähe" zwar nicht mehr an, weil sie gemeinschaftsrechtswidrig ist. Die Vorgabe aus Art. 4 Abs. 1 der Europäischen Preisangabenrichtlinie ("unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar") läuft aber meist auf das gleiche Ergebnis hinaus, weil ein Grundpreis irgendwo auf einer Seite mit mehreren Preisen nicht "unmissverständlich" ist.
Bei eBay besteht seit langer Zeit das (bekannte) Problem, dass Grundpreise zwar auf Artikelseiten korrekt platziert werden, nicht jedoch bei Cross-Selling Artikeln in der Galerieansicht. Hier werden nur Endpreise genannt, auch wenn es sich um grundpreispflichtige Artikel handelt (siehe auch dazu unseren Rechtstipp: "Rechtssichere Grundpreisangabe bei eBay").
Das Thema hat sich daher zu einem echten Abmahnklassiker entwickelt, vor allem seitens solcher Vereine, denen es nicht um fairen Wettbewerb, sondern das Abkassieren mit Vertragsstrafen geht. Fehlt eine Grundpreisangabe im Shop, wird versucht, mit geringen Gebühren eine Unterlassungserklärung zu holen. Wir diese dann abgegeben, läuft der Händler mit seinen eBay-Angeboten in die Falle, denn dort werden die Angaben aus technischen Gründen nicht überall rechtlich korrekt platziert.
Um einen solchen Fall ging es hier. Der Abgemahnte hatte sich in einer Unterlassungserklärung verpflichtet, es
„zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Fernabsatz auf der Handelsplattform eBay betreffend Dekorationstextilien Angebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, in denen in der an den Letztverbraucher gerichteten Werbung Waren in Fertigpackungen, und/oder in offenen Packungen und/oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Länge angeboten werden, ohne neben den Endpreis gleichzeitig auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben“
Das Gericht musste nun entscheiden, ob eine Vertragsstrafe verwirkt war und verneinte dies, weil die Auslegung der Unterlassungserklärung ergab, dass nur das Unterlassen von Angeboten ohne Grundpreise geschuldet war.
Mangels Angebotes sah das OLG Stuttgart (Urt. v. 15.2.2018, 2 U 96/17) durch die Ansicht der eBay-Minigalerie die Vertragsstrafe als nicht verwirkt an. Hierbei ging das Gericht von dem Zweck der Verordnung aus.
"Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern.
Ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung ist entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch immer dann anzunehmen, wenn mit ihm die Bereitschaft zum Ausdruck kommt, eine bestimmte Ware gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen."
Von dieser Bereitschaft sei aber in der Minigalerie noch nicht auszugehen.
Die Minigalerie enthalte nicht alle notwendigen Merkmale, anhand derer der Verbraucher seine Kaufentscheidung trifft (sog. "essentialia negotii"). Bereits die geringe Größe der Produktbilder sei nicht dazu in der Lage, den Verbraucher ausreichend über das Produkt zu informieren. Er könne zwar ein Produkt erkennen und grob in Augenschein nehmen. Allerdings seien wesentliche Informationen wie Material oder Einsatzgebiet des Produktes nicht zu entnehmen.
Mangels eines Angebotes im Sinne der Preisangabenverordnung sei auch nicht die in dem Verfahren geltend gemachte Vertragsstrafe aus der Unterlassungserklärung verwirkt. Die Vereinbarung sei auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass der Beklagte über die gesetzlichen Anforderungen hinaus verpflichtet ist, diese Form der Anpreisung ohne Angabe der Grundpreise zu unterlassen.
Es ist erfreulich, dass der Abmahner - soweit ersichtlich - erstmals mit dieser Vertragstrafenfalle vor Gericht nicht durchgekommen ist. Dies lag jedoch an einem Fehler des Abmahners. Denn § 2 Abs. 1 Satz 2 der PAngV bestimmt:
"Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt."
Hätte der Abmahner seine Unterlassungserklärung also auch auf diesen Fall erstreckt, wäre die Vertragsstrafe fällig gerworden. Denn anders als beim "Angebot" sind bei der "Werbung" mit Preisen noch keine sog. essentialia negotii zu nennen, sondern die eBay Minigalerie fällt unter diesen Werbebegriff.
Das OLG Stuttgart hat also nicht entschieden, dass in der eBay Minigalerie keine Grundpreise zu nennen sind, sondern nur, dass dies noch kein Angebot ist. Von Entwarung kann also keine Rede sein, die Preisangaben auf der Plattform sind insoweit (leider) nach wie vor unzureichend. Von der Abgabe einer Unterlassungserkärung kann also nur dringend abgeraten werden, wenn auch auf eBay grundpreispflichtige Artikel verkauft werden sollen.