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Gebrauchte Ware ist klar zu kennzeichnen – “refurbished” reicht nicht

Beim Handykauf stellt sich häufig die Frage “neu oder gebraucht?”. Damit Verbraucher diese Entscheidung auch tatsächlich selbstbestimmt und informiert treffen können, hat das LG München I entschieden, dass gebrauchte Smartphones im Onlinehandel klar als solche zu kennzeichnen sind.

Das LG München I (Urt. v. 30.7.2018, 33 O 12885/17) hat entschieden, dass gebrauchte Smartphones auf Amazon klar und eindeutig als solche zu kennzeichnen sind.

In dem Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Amazon geklagt, weil die Plattform ein gebrauchtes Smartphone mit dem Zusatz “Refurbished Certificate” angeboten hatte. Diese Angabe reichte nach Ansicht des vzbv nicht aus, um die Informationspflichten des Händlers zu erfüllen.

“Gebraucht” ist wesentliches Merkmal

Zunächst stellte das Gericht fest, dass das Merkmal “gebraucht” für den Verbraucher wesentlich ist.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit eines Merkmals kommt es darauf an, wie sehr es die Entscheidung des Verbrauchers beeinflussen kann. Dabei ist je nach den Umständen und dem in Frage stehenden Produkt zu beurteilen.

Gerade bei Smartphones kommt dem Alter des Produkts eine gesteigerte Bedeutung zu, weil dieses Auskunft über dessen Lebensdauer gibt. Ob das Smartphone neu oder gebraucht ist, spielt daher für die Preisfindung eine entscheidende Rolle. Außerdem können gem. § 476 Abs. 2 BGB auch andere Gewährleistungsregeln gelten.

So beurteilten auch die Münchener Richter die Lage.

Angabe muss verständlich sein

Wesentliche Informationen sind dem Verbraucher gem. § 5a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UWG in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise zu erteilen.

Diese Anforderung sah das LG hier durch den Zusatz “Refurbished Certificate” im Angebot nicht erfüllt. Der durchschnittliche deutsche Verbraucher sei mit diesem Begriff nicht vertraut. Und selbst wenn er den Begriff korrekt mit “wiederaufbereitetes Zertifikat” übersetze, schließe er davon nicht zwingend auf ein gebrauchtes Produkt.

Die Angabe “Refurbished Produkte” des Elektronikhändlers Conrad, die Amazon zur Stärkung des eigenen Standpunkts angeführt hatte, konnte das Gericht nicht vom Gegenteil überzeugen. Hier sei nämlich gerade die Verbindung zwischen der Angabe der Wiederaufbereitung und dem Produkt gegeben, der bei dem Angebot von Amazon fehlte.

So könne keine ausreichende Information der Verbraucher durch Amazon angenommen werden, weshalb der Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1, Abs. 2, 5a Abs. 2 UWG bestehe.

Fazit

Auch wenn die Entscheidung ausdrücklich Smartphones betrifft, ist sie nicht zwingend auf diese begrenzt. Es kommt immer darauf an, um welches Produkt und welche Eigenschaft es sich jeweils handelt. Jedenfalls müssen die wesentlichen Angaben immer in klarer, verständlicher und eindeutiger Weise gemacht werden. Was das konkret bedeutet ist im Einzelfall zu beurteilen.

Bezüglich der Angabe “refurbished” ist diese beispielsweise im Zusammenhang mit gebrauchten Golfbällen durchaus üblich und dem angesprochenen Verkehrskreis geläufig.

Grundsätzlich sollte aber darauf geachtet werden, dass der Hinweis auf eine Art gestaltet ist, die dem Verbraucher möglichst deutlich macht, dass es sich hierbei tatsächlich auch um gebrauchte Ware handelt.