Es ist ärgerlich, kommt aber vor: Der eBay-Käufer überlegt es sich anders und tritt (unberechtigt) zurück. Das LG Saarbrücken hat über die Frage entschieden, ob ein eBay-Verkäufer, der in einem solchen Fall einen erfolgsversprechenden Verkauf unterlässt, Anspruch auf Schadensersatz hat.

Das LG Saarbrücken (Urt. v. 16.3.2018, 10 S 41/17) hat entschieden, dass ein eBay-Käufer keinen Schadensersatz für einen sog. unzureichenden Deckungskauf zahlen muss.

Gegenstand dreifach verkauft

Der Beklagte hatte auf eBay einen Flügel zum Preis von 2.300 Euro vom Kläger erworben. Das Angebot war dabei nur mit einem Foto und der Angabe “Bechstein” näher beschrieben. Am nächsten Tag erklärte er, er habe sich getäuscht und trete vom Kauf zurück.

Der Kläger verkaufte den Flügel dann für 800 Euro an einen Dritten, der in dem Verfahren als Zeuge auftrat. Wenige Tage später erfolgte ein erneuter Verkauf des Flügels über das eBay-Konto des Klägers zum Preis von abermals 2.300 Euro. Vor Gericht gab der Kläger an, bei dem dritten Verkauf im Auftrag des Zeugen gehandelt zu haben. Daher sei dies wirtschaftlich betrachtet kein Eigengeschäft gewesen.

Mit seiner Klage verlangte der Kläger Zahlung von 1.750 Euro vom ersten Käufer. Diese Summe setzte sich aus dem Kaufpreisunterschied von 1.500 Euro, Lagergebühren in Höhe von 100 Euro und dem Ersatz gemachter Aufwendungen für den Schriftverkehr in Höhe von 150 Euro zusammen.

Rücktritt nicht wirksam

Das Gericht lehnte den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Geldes – anders als zuvor das Amtsgericht Saarbrücken – ab. Der Beklagte sei zwar grundsätzlich aus § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen, um seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nachzukommen. Auch habe er den Vertrag weder wirksam angefochten noch sei er wirksam zurückgetreten. Für den Rücktritt bedarf es eines Rücktrittsgrundes, der hier allerdings nicht vorgelegen habe.

Es sei denkbar, dass die fehlenden Angaben zu dem Flügel geeignet waren, einen solchen Rücktrittsgrund zu bilden. Allerdings hätte der Beklagte dem Kläger zunächst eine Frist setzen müssen, um diese Angaben nachzuliefern.

Darüber hinaus könne es auch nicht als Pflichtverletzung angesehen werden, dass sich der Kläger nicht in der Lage sah, nähere Angaben zu Maß und Gewicht des Flügels zu machen. Es obliege dem Käufer, sich vor Vertragsschluss über alle für ihn wesentlichen Eigenschaften zu informieren.

Verkäufer handelte böswillig

Allerdings sei die Leistungspflicht des Beklagten gem. § 326 Abs. 1 BGB entfallen, nachdem die Leistung des Klägers – nämlich die Übergabe und Übereignung des Flügels – durch den Weiterverkauf an den Zeugen gem. § 275 BGB unmöglich geworden.

Das Gericht nahm böswilliges Handeln seitens des Klägers an:

“Zwar behält der Verkäufer gemäß § 326 Abs. 2 S. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Käufer das Leistungshindernis weit überwiegend zu vertreten hat, jedoch muss sich der Kläger vorliegend gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB in vollem Umfang anrechnen lassen, dass er es böswillig unterlassen hat, den Flügel im Wege eines adäquaten Ersatzverkaufs weiter zu veräußern.

Dabei erfordert böswilliges Unterlassen keine Schädigungsabsicht, es genügt, dass der Schuldner eine zumutbare Erwerbsmöglichkeit kennt und auslässt.”

Die Verkaufsmöglichkeit über eBay hätte ihm ohne Weiteres einen höheren Kaufpreis einbringen können:

“Der Kläger hat sich trotz Zumutbarkeit vorliegend nicht des ursprünglichen Veräußerungsweges über die Verkaufsplattform eBay, die die Möglichkeit einer deutschlandweiten Reichweite des Kaufangebotes bietet, bedient, sondern hat das zufällig an ihn durch den Zeugen herangetragene Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages weit unter dem usprünglich erzielten Kaufpreis umgehend angenommen.

Gerade bei einem nicht alltäglichen und großen Gegenstand wie einem Flügel erhöht eine große Reichweite des Verkaufsangebotes die Verkaufschancen.”

Kaufpreis wäre leicht zu erzielen gewesen

Indem er das erstbeste Angebot angenommen habe, habe er sich dieser Möglichkeit bewusst entzogen.

“Der Kläger hat keinerlei Anstrengungen unternommen, einen höheren Kaufpreis zu erzielen.

Dass ihm dies jedoch möglich gewesen wäre, ergibt sich aus Folgendem:

Der streitgegenständliche Flügel wurde innerhalb von 12 Tagen 2 mal über die Internetplattform eBay zum Verkauf angeboten und beide Male konnte ein Kaufpreis von 2.300 Euro erzielt werden.

Daraus ergibt sich zum einen, dass es möglich war, den Flügel zeitnah zu einem solchen Preis zu veräußern.

Darüber hinaus hat dies auch Indizwert hinsichtlich des Marktwertes des Flügels.

Denn offensichtlich waren 2 Käufer innerhalb weniger Tage bereit, einen Kaufpreis in Höhe von 2.300 Euro für den angebotenen Flügel zu leisten.”

Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Kläger den offensichtlich unter Wert liegenden Preis des Zeugen angenommen haben sollte, ohne vorher weitere Verkaufsversuche zu unternehmen.

Daher sei böswilliges Handeln des Klägers anzunehmen und ihm der Anspruch auf Zahlung der Kaufpreisdifferenz zu verwehren.

Fazit

Gewerbliche Händler müssen meist ein Widerrufsrecht einräumen, so dass sich die Fragen aus diesem Fall gar nicht stellen. Gibt es aber ausnahmsweise mal kein Widerrufsrecht, kann der Käufer nur aus bestimmten Gründen zurücktreten. Mangel reicht hier nicht aus, dann muss zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Auch eine vom Käufer einfach behauptete “Täuschung” genügt nicht.

Allerdings ist auch bei unberechtigten Rücktritten ein Schadensersatzanspruch kein Selbstläufer. Ist der Kaufgegenstand ohne Weiteres noch einmal über eBay zu verkaufen, sind allenfalls erneute eBay-Gebühen der Schaden, nicht aber die Differenz zu einem Verkauf unter Wert an den Erstbesten. Die Strategie, sich auf diese Weise zu bereichern oder dem Käufer eine Lektion zu erteilen, ist zumindest vor dem LG Saarbrücken nicht aufgegangen.

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