Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG), das am 1.1.2019 in Kraft treten wird, sorgt schon jetzt für große Unsicherheit bei Unternehmern. Wir haben deshalb für Sie eine Liste der meistgestellten Fragen und Antworten erstellt.
Nach der OS-Plattform und der DSGVO kommen mit dem VerpackG weitere Vorschriften, die Händlern Unsicherheit und Sorgen bereiten. Nicht nur wird der Katalog von Pflichten für Online-Händler immer länger - die Erfüllung der Pflichten ist selbst bereits ein Hindernis. Denn vielerseits herrscht Unklarheit darüber, wie die Händler verfahren sollen, die die neuen Pflichten möglichst frühzeitig erfüllen wollen.
Dieser Beitrag soll Ihnen dabei helfen, das Gesetz besser zu verstehen und sich richtig auf das VerpackG vorzubereiten.
Die größte Unsicherheit scheint bezüglich der Registrierungspflicht gem. § 9 VerpackG zu bestehen, insbesondere darüber, für wen die Pflicht überhaupt gilt.
"Die Registrierung bezieht sich sowohl auf den Hersteller als auch auf die von ihm in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen."
"Hersteller" meint hierbei nicht notwendigerweise den Hersteller des Produkts, das verkauft wird. In § 3 Abs. 14 VerpackG wird der Begriff wie folgt definiert:
"Hersteller ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt."
Das ist genau der Punkt. In § 3 Abs. 8 VerpackG steht die Definition der systembeteiligungspflichtigen Verpackungen:
"Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen."
Das bedeutet, dass Sie sich registrieren müssen, wenn Sie in Deutschland Waren verkaufen oder zumindest nach Deutschland bringen, die über eine Verkaufs- oder Umverpackung verfügen, die der Endkunde später wegwerfen wird.
Die Pflicht gilt nur, wenn Sie diese Verpackungen erstmals und gewerbsmäßig in Verkehr bringen.
Verpackungen, die Sie in Deutschland bereits in dieser Form von einem registrierten und lizensierten (Groß-)Händler erhalten haben, werden nicht erstmals in Verkehr gebracht und sind daher ihrerseits nicht mehr registrierungspflichtig.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes wird die Zentrale Stelle Verpackungsregister eine öffentlich zugängliche Liste mit den Markennamen der registrierten Unternehmen auf ihrer Internetseite zur Verfügung stellen. Dort können Sie dann überprüfen, ob die Verpackungen bereits registriert sind, oder ob diese Pflicht auf Sie zurück fällt.
Die Registrierungspflicht gilt für solche Händler, die gewerbsmäßig Verpackungen in den Geltungsbereich des VerpackG (also Deutschland) einführen. Der Verkauf an Verbraucher im Inland ist dabei keine Voraussetzung für den Anwendungsbereich.
Das Verpackungsgesetz trifft zwar Einschränkungen bezüglich der Pflichten für Händler, gemessen am Verkaufsvolumen pro Jahr (so bei der Vollständigkeitserklärung gem. § 11 VerpackG). Diese Einschränkungen erstrecken sich allerdings nicht auf die Registrierungspflicht.
Deshalb sind Händler, auf die die Kriterien des § 9 VerpackG zutreffen, unabhängig von ihrem jährlichen Umsatz oder der Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen zur Registrierung verpflichtet.
Als einzige weitere Einschränkung existiert die Gewerbsmäßigkeit als Kriterium. Allerdings wird diese "auf regelmäßigen Erwerb gerichtete Tätigkeit" auf die allermeisten Händler (und auch manche Vereine) zutreffen.
Für die Registrierung und generelle Übernahme von Verwaltungsaufgaben bezüglich des Gesetzes wird gem. § 24 VerpackG die sog. "Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit der Internetseite www.verpackungsregister.org eingerichtet werden.
Duale Systeme wie Landbell u.a. werden zwar weiter bestehen bleiben. Eine Beteiligung an diesen Systemen wird aber auch nur noch als registrierter Händler möglich sein.
Aktuell ist die Registrierung noch nicht möglich. Auf der eigenen Webseite gibt die Zentrale Stelle an, dass sich Händler ab Q3/2018 registrieren können:
Ab August soll eine sog. "Vor-Registrierung" möglich sein. Vor-registrierte Händler sollen ihre Stammdaten hinterlegen können und dann eine entsprechende Vor-Registrierungsnummer erhalten. Diese können sie dann auch gegenüber ihren dualen Systemen angeben. Nach Inkrafttreten des Gesetzes erhalten vor-registrierte Händler dann automatisch eine Registrierungsbestätigung.
Händler, die von der Registrierungspflicht nach § 9 VerpackG betroffen sind, müssen sich bis zum 1.1.2019 registrieren. Geschieht dies nicht, ist es den Händlern verboten, systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Bei Verstößen gegen dieses Verbot drohen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.
Eine viel gestellte Frage. Für einige wohl das Sahnehäubchen auf einem Gesetz, das vielerseits als Ärgernis aufgefasst wird. Allerdings: Die Registrierung ist mit keiner Gebühr an das Register verbunden.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister finanziert sich nicht aus den Beiträgen genervter Händler, sondern bezieht ihre Einnahmen aus den dualen Systemen und aus Branchenlösungen.
Das bedeutet, dass der Eintrag ins Register nicht extra kostet.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister stellt auf ihrer Webseite umfassendes Informationsmaterial zur Verfügung.
Zusätzlich besteht für Händler die Möglichkeit, schriftliche Anfragen per E-Mail an anfrage@verpackungsregister.org zu richten.
Schließlich verweisen wir Sie gerne auf einen früheren Beitrag, in dem wir bereits einen Überblick über das neue Gesetz geliefert haben.