Abmahnradar September 2017

Abmahnungen von rechtlichen Fehlern im Online-Shop sind ärgerlich und teuer. Dabei sind sie häufig vermeidbar. An dieser Stelle informieren wir Sie monatlich über aktuelle Abmahnungen aus der Praxis, damit Sie nicht der Nächste sind.

Erfahrungsgemäß werden häufig immer wieder die gleichen Verstöße abgemahnt. Gerade bekannte Abmahnvereine konzentrieren sich oft auf bestimmte Themen.

Übersicht der Abmahngründe

Während im August insbesondere Verstöße gegen besondere Produktkennzeichnungspflichten und gegen Marken- und Urheberrechte Probleme bereiteten, standen diesen Monat andere Themen im Vordergrund.

Widerrufsrecht

An erster Stelle standen diesen Monat Verstöße gegen das Widerrufsrecht. Abgemahnt wurde vor allem das Fehlen des Muster-Widerrufsformulars. Andere Verstöße betrafen die Verwendung einer veralteten Widerrufsbelehrung, das Fehlen einer Telefonnummer oder sonstige Fehler in der Widerrufsbelehrung.

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Informationspflichten

An zweiter Stelle steht wie im Monat zuvor die Verletzung von Informationspflichten. Am häufigsten beanstandet wurden in diesem Bereich fehlerhafte Angaben zur OS-Plattform. Die Pflicht für Online-Händler, auf ihren Webseiten einen leicht zugänglichen Link zur OS-Plattform einzustellen, gilt bereits seit Januar 2016. Zuletzt entschied das OLG Hamm, dass die Internetadresse zur OS-Plattform verlinkt sein muss.

Dicht gefolgt wurde dieser fehlende Hinweis von falschen oder fehlenden Angaben zur Vertragstextspeicherung. Händler sind nicht dazu verpflichtet, den Vertragstext nach Vertragsschluss zu speichern, aber sie müssen ihre Kunden darüber informieren, ob dieser gespeichert wird.

Ein anderer Grund für Abmahnungen betraf fehlende oder fehlerhafte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss bei eBay. Auch hier müssen diese Informationspflichten erfüllt werden.

Preisangaben

Auf Platz drei liegen diesen Monat fehlerhafte Preisangaben. Eingeschossen haben sich die Abmahner besonders auf fehlende Grundpreisangaben. Wenn Sie Produkte in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbieten, müssen Sie Grundpreise angeben und das bereits, wenn Sie für das Produkt unter der Angabe von Preisen werben. Das bedeutet, dass Sie die Grundpreise bereits auf den Übersichtsseiten Ihres Shops angeben müssen, wenn Sie dort Preise nennen.

AGB

Gleichauf mit den fehlerhaften Preisangaben liegen unwirksame AGB-Klauseln. Hier standen insbesondere unwirksame Regelungen zum Vertragsschluss und Aufrechnungsverbote im Mittelpunkt. Häufig werden AGB-Klauseln aus denselben Gründen abgemahnt. Hier haben wir eine Liste mit unzulässigen AGB-Klauseln für Sie zusammengestellt, die immer wieder Anlass für Abmahnungen bieten. Nutzen Sie auch für Ihre AGB unseren kostenlosen Rechtstexter und erstellen Sie in wenigen Minuten Ihre individuellen Rechtstexte.

Garantien

Mit dem Angebot von Garantien kann man sich im Wettbewerb Vorteile verschaffen, deshalb betrafen etliche Abmahnungen diesen Monat Garantiewerbung. Der Verbraucher ist bereits vor Vertragsschluss über die Garantiebedingungen zu informieren. Diese Informationen können im Rahmen der Produktbeschreibung oder über einen sprechenden Link zur Verfügung gestellt werden.

Aktuelle Studie

Nehmen Sie jetzt noch an unserer Studie zu Abmahnungen im Online-Handel 2017 teil. Damit wir die Forderungen zu Änderungen im Bereich Abmahnunwesen im Online-Handel gegenüber der Politik stärker fokussieren können.

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com

29.09.17