Seit 1. Februar 2017 gelten die neuen Infopflichten für alle Online-Händler, die auch an Verbraucher verkaufen. Es geht dabei um das Thema Streitschlichtung. Verpassen Sie nicht den Stichtag und vermeiden Sie Abmahnungen. Mit unserem kostenlosen Rechtstexter können Sie Ihre Texte im Shop jetzt schon an die neue Rechtslage anpassen!
Februar 2017: Wieder neue Informationspflichten
Zum 1. Februar 2017 tritt der restliche Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes in Kraft. Dieser Teil (§§ 36 und 37 VSBG) schafft neue Informationspflichten für alle Online-Händler.
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
Betroffen sind alle Online-Händler, unabhängig davon, ob sie bereit sind, an einer außergerichtlichen Streitschlichtung teilzunehmen oder nicht.
Wie Sie diese neuen Pflichten erfüllen können und wann es sich lohnen kann, für eine Schlichtung bereit zu sein, erklären wir Ihnen in unserem kostenlosen Whitepaper.
Übrigens: Die neuen Informationspflichten sind selbstverständlich auch in den Texten unseres kostenlosen Rechtstexters enthalten.
Januar 2016: Neue Infopflichten für Online-Händler
Gehen wir gedanklich noch einmal ein Jahr in die Vergangenheit: Seit 9.1.2016 gilt die ODR-Verordnung. Diese hatte zwei Grundpfeiler:
- Die EU-Kommission wurde verpflichtet, eine Plattform zu schaffen, über die Verbraucher Streitigkeiten mit Händlern melden können.
- Online-Händler wurden verpflichtet, auf diese Plattform hinzuweisen.
Das Zynische daran war: Die EU-Kommission war nicht in der Lage, diesen Auftrag zu erfüllen. Die entsprechende Plattform ging erst zum 15. Februar online, also über einen Monat später, als es die Verordnung forderte.
Erst am 8. Januar 2016 gab die Kommission den Link bekannt, unter dem die Plattform erreichbar sein werde. Online-Händler mussten diesen Link in ihren Shop aufnehmen. Fehlte dieser, konnte dies abgemahnt werden (und wurde auch).
Link muss klickbar sein
Insbesondere der Abmahnverein IDO macht durch massenhafte Abmahnungen wegen des fehlenden Links auf sich aufmerksam.
In einem dieser Verfahren kam es zu einem Urteil des OLG München, welches klarstellte: Es reicht nicht, nur den Text-Link aufzunehmen. Vielmehr muss der Link auch klickbar sein.
April 2016: Schlichtung kommt in Deutschland an
Neben der ODR-Verordnung gibt es noch die ADR-Richtlinie, die sich ebenfalls mit dem Thema außergerichtliche Streitbeilegung beschäftigt. Diese Richtlinie musste eigentlich bis 9. Juli 2015 in nationales Recht umgesetzt werden.
Wie so oft hat Deutschland aber diese Umsetzungsfrist ignoriert. Erst zum 1. April 2016 trat das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zum größten Teil in Kraft.
In Kraft getreten ist der Teil des Gesetzes, der die Entwicklung und Schaffung von nationalen Schlichtungsstellen regelt.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes ist auch die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle entstanden.
Hier das Whitepaper herunterladen
[hubspotform whitepaper=”true” title=”Kostenloses Whitepaper – Streitschlichtung: Neue Infopflichten ab 1. Februar 2017″ image_path=”” image_text=”Seien Sie gut vorbereitet auf den 1. Februar 2017, wenn Sie darüber informieren müssen, ob Sie bereit oder verpflichtet sind, an außergerichtlicher Streitbeilegung teilzunehmen. In unserem Whitepaper haben wir nochmals alle Informationen zusammengefasst und Sie erhalten kostenlose Muster zum Einsatz in Ihrem Shop.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”1cb2bb7e-616a-4db8-b390-0bc158d9902a” css=””]
Bildnachweis: Unuchko Veronika/shutterstock.com
Ein weiterer Absatz in den AGBs (die eh keiner liest) scheint ja kein Problem zu sein. Ein weiterer Satz im Impressum auch nicht (auch wenn das Impressum nach und nach von seiner eigentlichen Funktion immer mehr abrückt). Problematisch sehe ich jedoch den §37.1, gemäß dem man “nach Entstehen einer Streitigkeit” den Verbraucher darauf hinweisen muss, ob man bereit ist oder nicht, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Ich fürchte, dass die Gerichte erst mal klären müssen, was “nach Entstehen einer Streitigkeit” bedeutet. Soll man einem Kunden, der reklamiert, gleich mal mitteilen, dass man an einem Schlichtungsverfahren nicht teilnimmt? Müssen erst zwei, drei oder vier e-mails gewechselt werden, damit man von einer Streitigkeit reden kann? Oder muss der Kunde den gar Streit erklären?
Es ist aus dem Bericht nicht zu ersehen, ob dies auch für B2B shops gilt.
Es heisst da: “(§§ 36 und 37 VSBG) schafft neue Informationspflichten für alle Online-Händler.
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich”.
Oder bedeutet der Ausdruck “Verbraucher” ausdrücklich nur für B2C shops ?
Danke für Aufklärung
Es geht um Händler, die auch Verträge mit Verbrauchern schließen.
Das “alle Online-Händler” wäre besser ergänzt mit: “alle Online-Händler, mit 10 oder mehr Mitarbeitern”, wenn ich dies richtig verstanden habe.
Kleinere Unternehmen oder gar Einzelkämpfer müssen über nichts Neues informieren.
Das stimmt so nicht, Frau P. Online-Händler, die am 31.12. des Vorjahres 10 oder weniger Beschäftigte hatten, müssen nur die Pflicht aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG nicht erfüllen. Die Pflichten aus § 37 VSBG müssen diese aber erfüllen. Insofern sind doch alle betroffen.
Hallo Herr Rätze,
heißt das, dass Unternehmen mit weniger als 10 MA auf ihrer Webseite nicht informieren müssen? Jedoch im Falle einer Streitigkeit mit dem Käufer diesen darüber informieren muss? Und wie sehen hier die Informationspflichten aus? Vielen Dank
Ich verkaufe online Sachbücher – habe keine MA.
Inwieweit bin ich dem LINK verpflichtet?
Jeder Online-Händler, der an Verbraucher verkauft, ist verpflichtet, den Link auf die OS-Plattform zu setzen.
Hallo Herr Rätze,
ist dieser neue Mustertext zusätzlich zum dem bisher nötigen Text (im Impressum) aufzuführen oder ist der bisherige Text zu ersetzen?
Wir haben die Muster so entwickelt, dass damit die Pflichten aus der ODR-VO und dem VSBG erfüllt werden. Sie können den bisherigen Text also ersetzen.
Guten Tag. Wir haben weniger als 10 Mitarbeiter. Reicht dann der Link zum ODR im Impressum oder müssen wir noch zusätzlich informieren, dass wir nicht zur Teilnahme verpflichtet sind und auch nicht teilnehmen möchten? Vielen Dank.
Im Shop reicht dann der Link auf die OS-Plattform. Nach entstehen einer Streitigkeit müssen Sie dem Verbraucher aber die Informationen aus § 37 VSBG in Textform zur Verfügung stellen.
Hallo,
der Gesetzestext spricht von “Unternehmer, der eine Webseite unterhält”. Wenn dieser ausschließlich im B2B Geschäft tätig ist und nicht im B2C, muss auch dann der Hinweis erteilt werden? M.E. schon, da auf den Unternehmer und die Webseite abgestellt wird und nicht auf das Geschäftsmodell.
Gegenauffassung?
Hallo,
also, ich als Abmahnanwalt würde doch genau DAS abmahnen wollen, wenn jemand verschweigt, ob er verpflichtet ist dran teilzunehmen oder es verschweigt, weil er es nicht muß und trotzdem einen Link setzt (->Täuschung, da der Kunde glaubt, ich würde dran teilnehmen!).
Dann sollte die EU schon soweit gehen, daß man den Link auch nicht setzen muß oder es klar schreiben darf, daß wir nicht dran teilnehmen werden/müssen.
Kunden (wir alle inkl. natürlich auch), verstehen doch schon meistens nicht die AGBs Widerrufsbelehrung usw. und nun kommt das nächste undurchsichtige Buch mit 7 Siegeln.
Davon mal abgesehen, hat das eigentlich einen Zusammenhang zu TTIP – würde ja dann so einiges erklären, da es parallelen gibt. 😉
Trotzdem danke für die Hinweise.
Schöne Grüße
Nils
Hallo,
ich habe noch nicht verstanden wer verpflichtet ist an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen? Hängt das mit der Grenze von 10 Mitarbeitern zusammen oder bezieht sich da auf bestimmte Branchen (wo definiert?)
Darf ich – auch wenn ich nicht verpflichtet dazu bin es mitzuteilen – trotzdem mitteilen dass ich nicht daran teilnehme wenn ich schon den Link setzen muss?
Gruß Joachim
Hallo Joachim,
verpflichtet sind nur ganz wenige Unternehmer (z.B. Banken, Versicherungen). Ein “normaler” Online-Händler ist nicht zur Teilnahme an Streitschlichtungsverfahren verpflichtet. Er kann sich aber dazu (völlig freiwillig) dazu bereit erklären.
Der Händler ist aber dazu verpflichtet, mitzuteilen, inwieweit er bereit (oder verpflichtet) ist, teilzunehmen.
Den Link auf die OS-Plattform muss davon unabhängig JEDER Händler im Shop bereithalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten. Wenn noch Punkte unklar sind, schreiben Sie gerne.
Viele Grüße
Martin Rätze
Hallo,
alles schön und gut, wenn auch wieder mehr verwirrend, als klarstellend.
Kann ich z.B. den Mustertext nehemn, dass ich nicht verpflichtet bin, aber bereit wäre und mich dann von Fall zu Fall entscheiden? (Nicht, dass das jemals bisher erforderlich gewesen wäre…)
Und darf ich den Text jetzt schon einsetzen oder erst zum 01.02. (nicht früher, nicht später)?
Danke im Voraus
Kai
Ich finde es unglaublich, wie sich die Situation in Deutschland inzwischen entwickelt hat. Die Situation war schon immer schwierig für kleine Unternehmen. Aber das Minenfeld wird ja im Schweinsgalopp weiter ausgebaut.
Nicht nur daß man regelmäßig darauf achten muß, weitere (dauernd neu auftauchende) “Informationspflichten” oder ähnliche Repressalien umzusetzen — nein, wenn man irgendwas davon fehlerhaft umsetzt oder übersieht, ist man gleich ein gefundenes Fressen für eine Anwaltsmafia, die sich offenbar mit Unterstützung des Gesetzgebers und einiger Gerichte damit gesundstößt, kleine Unternehmen zu melken. In diesem Kampf gegen Windmühlen wird auch von kleinen Unternehmen offenbar gefordert, ständig viel Zeit und Geld zu investieren — als wäre es nicht auch so schwer genug, im internationalen Wettbewerb zu bestehen, gerade als Dienstleister im Internet!
Und dann kommen so “Feinheiten” hinzu, wie:
– Abmahnungen per E-Mail sollen rechtskräftig sein, selbst wenn die E-Mail im Spam-Filter landet
– Inzwischen ist man offenbar für alle verlinkten Inhalte verantwortlich. Und das muß man nun wohl ständig überprüfen. Ja super. Also keine Links mehr? Wird mit solcher Rechtsauslegung nicht das World Wide Web in seiner grundsätzlichen Form unmöglich gemacht? Der Begriff “Word Wide Web” sollte eigentlich die Vernetzung von Webseiten durch Links beschreiben. Das ist wohl heutzutage keine gute Idee mehr.
Man könnte jetzt eine riesige Liste von solchen Unsäglichkeiten machen.
In Deutschland wird kleinen Unternehmern offenbar keine Rechtssicherheit mehr gegönnt, außerdem werden ständig Freiheiten vernichtet und die sowieso schon überbordende Bürokratie wird fleißig weiter aufgestockt. Man fühlt sich in Deutschland inzwischen so, als würde man langsam erdrosselt. Das ist nicht mehr lustig. Deutschland war noch nie ein gutes Pflaster für kleine Unternehmen. Aber jetzt ist es einfach nur noch ein Elend.
Sorry, ich musste hier mal ein wenig Dampf ablassen. Es macht aber echt keinen Spaß mehr. Ich denke inzwischen fast nur noch darüber nach, wohin ich von diesem Wahnsinn fliehen könnte. Ich habe übrigens eine Bürokratie-Allergie, und in Deutschland bin ich damit leider schlecht aufgehoben.
Verzweifelte Grüße
Felix
Wie komme ich denn an das Whitepaper heran, ohne mich für den Newsletter anzumelden?
Es heißt ja: (1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich.
Bedeutet dies, dass jeder der eine Website hat (egal ob ein Onlineshop integriert ist oder nicht), diesen Verpflichtungen nachkommen muss?
Es gilt also nicht nur für Onlineshops, sondern auch für “normale” Unternehmenswebseiten?
Vielen Dank im Voraus 🙂
Über diese Formulierung bin ich ebenfalls gestolpert. Auf der “normalen” Internetseite und dem Blog, der die Produkte vorstellt, man aber nicht direkt kaufen kann, würde ich den Link/Text vorsorglich mal mit einbinden. Für zu viel, wird ja hoffentlich nicht abgemahnt.
Die Informationspflichten nach § 36 VSBG müssen von jedem Unternehmer (mit der Mindestmitarbeiteranzahl) erteilt werden, der eine Website unterhält. Also auch, wenn Sie einen Blog betreiben.
Da es nun auch eine Verpflichtung zur Kontrolle von Links auf Urheberrechtsverletzungen gibt, habe ich eine Anfrage bezüglich der ODR-Plattform im Dezember eingereicht. Diese wurde nun wie folgt beantwortet:
.”..die zuständige Stelle der Europäischen Kommission hat uns die Auskunft gegeben, dass nach ihrem besten Wissen die Plattform zur Online-Streitbeilegung keine urheberrechtlich geschützten Elemente Dritter enthält.”
Hallo,
wird der erweiterte Satz
“Wir sind bereit, an einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Zuständig ist die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle …”
eigentlich auf für eBay erforderlich?
Oder reicht bei eBay weiterhin nur der Link zur OS Plattform?
Die Pflichten aus § 36 VSBG gelten auch bei eBay. Mit unserem kostenlosen Rechtstexter können Sie sich die Texte auch für eBay erstellen. Eine individuelle Prüfung Ihres Vorschlages können und dürfen wir hier im Blog nicht vornehmen.
Mich würde interessieren, ob das wieder ein genauer Stichtag ist, an dem die Sache umgesetzt werden muss, oder ob man das bereits jetzt schon umstellen darf?
Oder ist man dann auch wieder abmahngefährdet, da diese Informationen noch nicht gültig waren? Bei uns geht es eigentlich nur um den Zusatz:
“Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.”
Ich denke, den dürfte man doch jetzt schon implementieren, oder?
Grüße
Dominik
Ich sehe es nicht als problematisch an, den Hinweis schon vor dem 1. Februar aufzunehmen.
Wer hat sich diesen Schwachsinn mal wieder einfallen lassen.
Wenn ich als Online-Händler eine Streitigkeit mit einem Verbraucher habe, reicht es da aus dem Verbraucher eine E-Mail zu senden, welche einen Link zu unseren AGB enthält? Unseren AGB würde dann den Infotext, wie gefordert enthalten.
Grüße
Oguzhan
Nein, nur der Link reicht nicht.
“Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.”
Da dieser Hinweis in Textform zu geben ist, müssen diese Infos in der E-Mail selbst stehen (ähnlich wie früher nie ein Link auf die Widerrufsbelehrung ausreichend war, sondern auch diese in der Mail stehen musste).
Wenn ich das richtig sehe, zahlt den Deckel für eine Schlichtung immer das Unternehmen. Für Kunden, die nicht rechtsschutzversichert sind, ist das ja quasi eine Einladung.
Das sehen Sie richtig. Aber der Unternehmer zahlt nur, wenn er sich zur Teilnahme an der Schlichtung bereiterklärt. Wird er auf den Eingang einer Beschwerde hingewiesen und gefragt, ob er an der Schlichtung teilnimmt und dies ablehnt, zahlt der Unternehmer nichts und der Verbraucher müsste dann im Zweifel klagen, um an sein vermeintliches Recht zu kommen.
Sie empfehlen Händlern, die nicht gesetzlich verpflichtet aber freiwillig bereit sind, an Schlichtungsverfahren teilzunehmen, hierüber zu informieren, OHNE die Website und Anschrift der Schlichtungsstelle zu nennen.
In § 36 VBSG heißt es “Ein Unternehmer […] hat den Verbraucher […] in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit ER BEREIT IST oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren […] teilzunehmen” und dann weiter “und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle VERPFLICHTET HAT oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist”.
Sie interpretieren das offenbar so, dass der Unternehmer sich noch nicht verpflichtet, wenn er seine bloße Bereitschaft erklärt. Das klingt erst mal plausibel. Seltsam finde ich im Gesetz dann aber die Erwähnung der Selbstverpflichtung, die sonst nirgendwo auftaucht (?) und deren Zweck sich mir nicht ganz erschließt.
Was macht Sie da so sicher, dass nicht irgendein Gericht mal die Erklärung der Bereitschaft als Selbstverpflichtung sieht und dann das Fehlen der Kontaktinfos der Schlichtungsstelle bemängelt?
Wenn ich das Richtig sehe gibt es jetzt zwei Verweise mit unterschiedlichem Linkziel.
1. Europäische Kommission: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
2. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle http://www.verbraucher-schlichter.de.
Ist das für den Kunden nicht erst recht verwirrend?
Wo soll er sich jetzt eigentlich hinwenden?
Hallo,
Muss der Link zur ODR-Plattform innerhalb der AGB auch klickbar (also ein Hyperlink) sein? (Bin nämlich unsicher, ob bei Ebay diese Möglichkeit von der Technik her überhaupt möglich wäre bzw. “von Ebay erlaubt” ist.)
Und den von Ihnen im Whitepaper (Danke dafür übrigens!) vorgeschlagenen Zusatz, ob man verpflichtet/bereit sei, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, kann man innerhalb der AGB einfach hinter die Stelle platzieren, wo man auch jetzt schon auf die ODR-Plattform verweist, richtig?
Beste Grüße!
“Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen”
Wo kann ich die für den Verbraucher zuständige Verbraucherschlichtungsstelle nachschlagen?
Hallo, muss man den Link auch bei einer Facebook Unternehmensseite ins Impressum schreiben?
Auf ihrer Website ist mehrfach von Online-Händlern die Rede, ich verstehe den Gesetzestext aber so, dass dies für alle (unternehmerischen) Betreiber einer Website gilt.
Was ist also mit gewerblichen (oder in meinem Falle Selbständiger) Webistes OHNE Shop?
Haben diese auch eine Infopflicht???
Ich hoffe es wird bald soweit sein, dass man als Shopbetreiber in seinem Shop folgende Neuigkeit verlinken kann (dann aber natürlich freiwillig): Die Shopbetreiber haben die EU samt ihren unnützen Richtlinien endlich abgeschafft 🙂
Und zusätzlich: Abmahnanwälte werden auf Schadenersatz verklagt und schließen ihre Kanzleien.
Gilt dies auch für einen Dienstleister wie z.B. einen selbständigen Fotografen (1 Person im Unternehmen), der sich zwar an Verbraucher richtet, aber keine Verträge o.ä. online abschliesst sondern nur auf seiner Webseite anbietet?
Danke!
Es ist jetzt auch bei ebay möglich einen Link zu setzen. Dazu muss man in das Rechtsportal für Verkäufer gehen und dort steht ein Link bereit der einzufügen ist. Danach muss man nochmal alle Artikel gebündelt bearbeiten, nichts tun und speichern. Dann erst wird der Link in den Artikeln angezeigt.
Hervorragende Infos! Dankeee!
Tolle Information. Danke.
Danke! 🙂