Der Handel mit Zubehör ist ein wichtiger Markt. Gerade in der Druckerbranche gibt es zahlreiche Shops, die vermeintlich günstige Druckerpatronen anbieten. Sind diese aber mangelhaft und beschädigen dadurch den Druck der Kunden, haftet der Zubehör-Händler für diese Beschädigung und muss Schadenersatz leisten.
Das AG Bretten (Urt. v. 21.1.2016, 1 C 362/15) beschäftigte sich mit den Ansprüchen eines Verbrauchers gegen einen Online-Händler, der Fremdpatronen für Drucker in seinem Online-Shop vertrieb.
Die vom Verbraucher gekaufte Patrone bewarb der Händler mit
"4 Druckerpatronen kompatibel für HP 950XL 951XL Set mit Chip und Füllstandsanzeige funktioniert!!!"
Bei mindestens einer der Patronen fehlte allerdings besagter Chip. Das hatte zur Folge, dass Federn des Druckkopfes verbogen und dieser im Wert von 193,99 Euro ausgetauscht werden musste.
Der Beklagte Händler lehnte es ab, diese Kosten zu übernehmen. Vielmehr bot er an, die Reparatur selbst vorzunehmen.
Es stand fest, dass mindestens eine Patrone den Chip nicht hatte. Daher war die Ware mangelhaft, so das Gericht, da die Soll- von der Ist-Beschaffenheit abwich. Der Händler hatte zugesichert, dass die Patronen kompatibel sind und einen entsprechenden Chip ausweisen. Das taten sie aber nicht.
Durch diesen Mangel wurde ein Schaden am Drucker des Kunden verursacht, der Kosten in Höhe von ca. 200 Euro verursachte.
Der Händler hatte dem Verbraucher zwar angeboten, den Schaden selbst zu beheben. Das änderte aber nichts daran, dass er für die entstandenen Kosten von rund 200 Euro im Rahmen des Schadenersatzes aufzukommen hatte.
"Der Kläger kann auch seitens der Beklagten nicht darauf verwiesen werden, dass diese zunächst selbst einen Reparaturversuch unternehmen kann.
Zum einen stellt ein solcher Reparaturversuch nach dem ebenfalls unbestritten gebliebenen Vortrage des Klägers keine geeignete Reparaturmaßnahme dar.
Ein Zurückbiegen der Federn kann die Schadhaftigkeit des Gerätes nicht beseitigen, lediglich der Austausch des defekten Teiles.
Zudem erstreckt sich die Nachbesserungsmöglichkeit gemäß § 439 BGB ausschließlich auf den Sachmangel an sich, hier also das Nichtvorhandensein eines Chips in der Druckerpatrone.
Nicht von der Nachbesserungsmöglichkeit des Verkäufers gemäß § 439 BGB umfasst ist hingegen eine Beseitigung des Mangelfolgeschadens."
Diese Entscheidung ist keine Überraschung: Verkauft ein Händler mangelhafte Produkte und entsteht durch diesen Mangel ein Schaden, dann muss der Händler grundsätzlich dafür Schadenersatz leisten - insbesondere dann, wenn der Händler Eigenschaften seiner Ware zusichert (z.B. im Rahmen der Produktbeschreibung), die die Ware gar nicht aufweist. Die Entscheidung ist selbstverständlich nicht nur für Druck-Zubehör-Shops von Interesse, sondern für alle Händler, die mit Zubehör handeln. (mr)