Oft haben Händler das Gefühl, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht missbräuchlich ausnutzt. Darf der Verbraucher sein Widerrufsrecht noch ausüben, wenn der Händler einen geforderten Rabatt nicht gewährt? Über einen solchen Fall hat nun der BGH entschieden.
Am 16. März 2016 wird sich der BGH mit der Klage eines Verbrauchers auseinandersetzen müssen. Dieser verklagt den Händler auf Rückzahlung des Kaufpreises, nachdem er den Vertrag widerrufen hat.
Der Händler meint, der Verbraucher habe sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
Die Pressemitteilung Nr. 32/16 des BGH zu diesem Termin:
"Der Kläger bestellte über das Internet am 14. Januar 2014 bei der Beklagten, die mit einer Tiefpreisgarantie geworben hatte, zwei Taschenfederkernmatratzen zum Preis von insgesamt 417,10 €. Die Matratzen wurden am 24. und 27. Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt.
In der Folgezeit bat der Kläger unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 €, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin mit Mail vom 2. Februar 2014 und sandte die Matratzen zurück.
Die Beklagte ist der Auffassung dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn nach der im Zeitpunkt der Bestellung geltenden Rechtslage habe ein Widerrufsrecht bestanden, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Grund des Widerrufsrechts sei ausschließlich das strukturelle Informationsdefizit des Verbrauchers bei Abschluss eines Fernabsatzgeschäftes. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr, um (unberechtigt) Forderungen aus der Tiefpreisgarantie durchzusetzen.
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises von 417,10 € nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage."
Es bleibt abzuwarten, wie der BGH in dieser Sache entscheiden wird. Wir werden Sie selbstverständlich über ein entsprechendes Urteil hier informieren.
Der BGH hat nun sein Urteil gesprochen und entschieden, dass das Verhalten des Verbrauchers hier keinen Missbrauch darstelle. Die Beweggründe für einen Widerruf durch den Verbraucher sind irrelevant.
Aktuell liegt nur eine Pressemitteilung des BGH vor, für eine genauere Analyse sind die Urteilsgründe abzuwarten.
(mr)