1

BGH: Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes bei Heizölbestellungen

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht bereiten immer wieder Auslegungsschwierigkeiten. So gab es bereits unterschiedliche Urteile zu der Frage, ob bei Heizölbestellungen ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Der BGH hat diese Frage nun abschließend beantwortet.

Das LG Bonn (Urt. v. 31.7.2014, 6 S 54/14) hatte im vergangenen Jahr noch entschieden, dass bei einer Bestellung von Heizöl über das Internet das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei.

Derartige Bestellungen fallen, so das Gericht, unter die Ausnahme des § 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB. Demnach besteht kein Widerrufsrecht bei

“Verträge[n] zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.”

Diese Entscheidung des LG Bonn hat der BGH (Urt. v. 17.6.2015, VIII 249/14) nun aufgehoben und entschieden, dass bei Verträgen über die Lieferung von Heizöl sehr wohl ein Widerrufsrecht besteht, da diese Verträge nicht unter die genannte Ausnahme fallen. Der BGH hatte zwar noch zum alten Recht zu entscheiden, die Vorschrift existiert aber mit gleichem Wortlaut noch immer, sodass die Entscheidung auf nach neuem Verbraucherrecht noch so angewendet werden kann.

Damit die Ausnahme greife, müsse der Kern des Geschäfts einen spekulativen Charakter haben. Dies treffe bei Heizölbestellungen aber nicht zu.

Widerrufsrecht bei der Heizölbestellung

Der BGH stellt zunächst die Meinungsströme in der Literatur und Rechtsprechung dar. Da ist zum einen die Seite, die mit dem LG Bonn ein Widerrufsrecht ablehnt.

Eine zweite Meinung meint, dass das Widerrufsrecht besteht, wenn mit dem Verbraucher ein Festpreis vereinbart wurde, der also keinen Schwankungen unterliegt.

Wieder andere knüpfen diese Frage an den Beschaffungsvorgang des Unternehmers an und fordern bei Warengeschäften eine unmittelbare, wesentliche Abhängigkeit von Preisschwankungen auf dem Finanzmarkt.

Dann spricht der BGH ein “Machtwort”:

“Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass sich der Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 4 Nr. 6 a.F. nicht auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl erstreckt.”

Dies folge allerdings nicht bereits aus dem Wortlaut, so leitet der BGH seine Begründung ein.

“Soweit der Wortlaut der Vorschrift auf Waren Bezug nimmt, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, soll nach den Gesetzesmaterialien insbesondere der Handel mit Edelmetallen erfasst sein.

Der Begriff des “Finanzmarktes” umfasst daher Edelmetallbörsen, aber auch Waren- und Rohstoffbörsen, so dass als ein an Börsen gehandelter Rohstoff unter anderem Erdöl in Betracht zu ziehen ist.

Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob Heizöl an Börsen gehandelt wird, sondern darauf abgestellt, dass sich die Klägerin das von ihr vertriebene Heizöl nicht unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse beschafft habe.

Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, dass der Heizölpreis auf dem Börsenpreis von Erdöl als Basiswert beruhe, der wiederum von Schwankungen auf den Finanzmärkten abhänge, so dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausgeschlossen sei.

Das Berufungsgericht ist dabei – im Ausgangspunkt zutreffend – im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgegangen, dass der Begriff des “Preises” in § 312d Abs. 4 Nr. 6 BGB aF weit zu verstehen ist. Gemeint ist nicht nur ein unmittelbar auf dem Finanzmarkt gebildeter Börsenpreis, sondern auch ein den Marktpreis mittelbar beeinflussender Basiswert.”

Würde der Ausschluss des Widerrufsrechtes allerdings allein auf den Wortlaut der Vorschrift gestützt, ließe dies jedoch außer Acht, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt.

“Danach kann dem Verbraucher das Widerrufsrecht beim Fernabsatz von Heizöl nicht generell verwehrt werden.

Insoweit kommt es nicht darauf an, ob auf den Rohölpreis als Basiswert abzustellen ist oder ob Heizöl unmittelbar an einer Waren- oder Rohstoffbörse gehandelt wird.

Es ist auch nicht entscheidend, ob der Unternehmer das Heizöl unmittelbar an einer Börse erworben hat oder von einem Vorlieferanten.

Maßgebend ist, dass Geschäfte über den Ankauf von Heizöl durch den Verbraucher keinen spekulativen Kern aufweisen.”

Fehlender spekulativer Kern des Geschäftes

Zunächst beschäftigt sich der Senat mit den Gesetzesmaterialien. Aus diesen sei bereits deutlich geworden, dass der Gesetzgeber keinen generellen Ausschluss des Widerrufsrechtes bei der Heizölbestellung beabsichtigte.

Außerdem sei Sinn und Zweck der entsprechenden Ausnahme, das Risiko eines wenigstens mittelbar finanzmarktbezogen spekulativen Geschäfts nicht einseitig dem Unternehmer aufzubürden, sondern mit seinem Abschluss in gleicher Weise auf die Parteien zu verteilen.

Deswegen sei das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über basiswertabhängige Finanzinstrumente auch ausgeschlossen.

“Diese Beurteilung ist auf Fernabsatzverträge über die Lieferung von Heizöl nicht übertragbar. Der Erwerb von Heizöl durch den Verbraucher weist keinen spekulativen Kern auf.

Das Geschäft dient dem Verbraucher nicht dazu, durch Weiterveräußerung einen finanziellen Gewinn zu erzielen, sondern richtet sich typischerweise auf Eigenversorgung durch Endverbrauch der Ware.

Zwar ermöglicht das Widerrufsrecht dem Verbraucher, sich von dem Fernabsatzvertrag – vorbehaltlich des § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF – zu lösen, wenn der Heizölpreis innerhalb der Widerrufsfrist fällt.

Diese Risikoverteilung ist jedoch im Gesetz angelegt und deshalb hinzunehmen.”

Da der Verbraucher in dem Fall nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, begann die Widerrufsfrist auch nie zu laufen, sodass der Widerruf auch nicht verfristet war.

Fazit

Da der Verbraucher das Heizöl nicht wie z.B. Anlagegold kauft, um darauf zu hoffen, dass der Wert steigt und er es gewinnbringend wieder absetzen kann, sondern schlicht nur zum Heizen, greift die Ausnahme hier nicht ein und dem Verbraucher steht ein Widerrufsrecht zu.

Aber Achtung: Das Widerrufsrecht des Verbrauchers kann bei der Heizöllieferung erlöschen. Wird das bestellte Heizöl nämlich untrennbar mit noch vorhandenem Heizöl im Tank des Verbrauchers vermischt, erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers gem. § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB. Aber eben erst, wenn die Vermischung eingetreten ist. Vorher besteht das Widerrufsrecht des Verbrauchers.

Das folgt zum einen aus dem Wortlaut des § 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB. Der lautet:

“Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen

4. Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,”

Also: Wenn die Waren vermischt WURDEN, besteht kein Widerrufsrecht. Außerdem spricht für ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht, welches erst durch die Vermischung verloren geht auch Art. 246a § 1 Abs. 3 EGBGB.

“Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn

1. dem Verbraucher nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder

2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie § 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert.”

Die “Vermischungs-Ausnahme” ist also in Nummer 2 geregelt. Hieraus folgt, dass dem Verbraucher zunächst ein Widerrufsrecht zusteht, welches aber “vorzeitig” (also vor Ablauf der Widerrufsfrist) erlöschen kann, nämlich mit der Vermischung. (mr)

Vielen Dank an RA Jens Ferner für den Gedankenaustausch zum Erlöschen des Widerrufsrechts wegen der Befüllung des heimischen Tanks.

[hubspotform whitepaper=”true” title=”Gratis Whitepaper-Download ‘Ausnahmen vom Widerrufsrecht'” image_path=”” image_text=”Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind sehr abstrakt im Gesetz formuliert. Die Rechtsprechung hat sich aber bereits mit mehreren Fällen beschäftigt, die wir übersichtlich für Sie zusammengestellt haben, damit Sie sicher mit Retouren umgehen können.” copy_text=”” portal_id=”603347″ form_id=”154f09d0-9036-4000-96e1-5db59cfd91da” css=””]

Bildnachweis: Sebastian Duda/shutterstock.com