100% Vorkasse ist in den Niederlanden nicht erlaubt

vorkasseWussten Sie, dass Sie beim Handel mit niederländischen Verbrauchern nicht nur Vorkasse-Zahlungen anbieten dürfen? Trotz der weitgehenden Harmonisierung des EU-Verbraucherschutz-Rechtes durch die VRRL, gibt es noch immer auch nicht-harmonisierte Gesetzgebung in den verschiedenen EU-Ländern.

Pflicht zu 100% Vorausbezahlung nicht erlaubt

Im niederländischen Gesetz ist als Hauptregel festgelegt, dass die Zahlung zum Zeitpunkt der Lieferung stattfinden soll. Dies gilt sowohl für online als für offline Verkäufe. Beim Handel mit Verbrauchern kann hiervon nur beschränkt abgewichen werden: Es ist nur erlaubt, den Verbraucher maximal 50% Vorkasse zu verpflichten (Art. 7:26 (2) Bürgerliches Gesetzbuch).

Aktuelles Urteil

Verstöße gegen diese Regelung werden auch verfolgt, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Ein Online-Shop hätte in seinen AGB den Verbraucher zur Vorausbezahlung ohne Vorbehalt verpflichtet. Der Käufer war hiermit nicht einverstanden und forderte, dass er bei oder nach Lieferung zahlen konnte. Der Fall konnte nicht außergerichtlich gelöst werden und kam vor das Gericht Mitte-Niederlanden (Rechtbank Midden-Nederland, 01-04-2015, ECLI:NL:RBMNE:2015:2116).

Das Gericht entschied zum Vorteil des Käufers. Die AGB-Klausel hätte keine Wirkung, weil sie gesetzwidrig formuliert war. Käufer können sich zwar für eine Vorausbezahlung entscheiden, Sie dürfen aber dazu nicht gezwungen worden. Die Folge war, dass der Shop vom Gericht zur Lieferung verurteilt wurde. Außerdem musste er Zahlung bei Lieferung akzeptieren, so wie es die Hauptregel im Gesetz vorschreibt.

Warum das auch für Sie wichtig ist

Beim internationalen Handel mit Verbrauchern gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet (z.B. Shop in Landsprache, Versandkosten für dieses Land angibt, das Land im Bestellprozess als Lieferland auswählbar ist etc.). Von dieser Grundregel kann nur sehr eingeschränkt in AGB abgewichen werden, mit einer sog. Rechtswahl. Diese Rechtswahl darf aber nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht des Verbraucherstaates nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Wie müssen Sie tun?

Haben Sie ein niederländischer Shop oder richten Sie sich klar auf niederländischen Kunden aus? Stellen Sie dann immer zumindest ein Zahlungsmittel zur Verfügung, womit nur bis maximal 50% der Kaufsumme im Voraus bezahlt werden muss, z.B. Nachnahme oder Kauf auf Rechnung. Zahlung bei Abholung reicht hierfür (sehr wahrscheinlich) nicht aus. Die Kosten die für Sie mit diesen Zahlungsmitteln entstehen können Sie selbstverständlich an den Kunden weitergeben. Vorkasse-Klauseln in den AGB sollten Sie streichen.

Zu solchen Vorkasse-Zahlungen zählen auch PayPal, Sofortüberweisung oder Zahlung per Kreditkarte oder Lastschrift, sofern die Karte oder das Konto vor Lieferung der Ware belastet werden.

Übrigens: Dass ein solches Vorkasseverbot zulässig ist, hat der EuGH schon im Jahr 2009 bestätigt, früher galt nämlich eine ganz ähnliche Regelung auch in Belgien.

06.07.15
Alain Probst

Alain Probst