Seit 1. August 2012 gilt die sog. Button-Lösung. Im Gesetz ist nun eindeutig geregelt, welche Beschriftung der Bestell-Button aufweisen muss. Das OLG Hamm hatte sich damit zu beschäftigen, ob die Beschriftung „Bestellung abschicken“ noch ausreichend ist. Außerdem entschied es noch über die Preisangaben-Pflicht für Kleinunternehmer sowie eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
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Vor dem OLG Hamm (Urt. v. 19.11.2013, 4 U 65/13) stritten sich zwei Online-Händler um
Diesem Streit vorausgegangen war eine Abmahnung. Die abgemahnte Händlerin gab zwar die verlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, zahlte jedoch nicht die geforderten 1.005,40 Euro. Der abmahnende Händler klagte sich diesen Betrag daher ein. Vor dem LG Bochum scheiterte die Klage noch, weil das Gericht davon ausging, dass der Händler rechtsmissbräuchlich abmahnte. Dem folgte das OLG Hamm allerdings nicht.
Der Kläger hatte die Beklagte zunächst abgemahnt, da den Preisangaben der Beklagten („228,90 € inkl. Lieferung“) nicht zu entnehmen war, ob die Preise die Mehrwertsteuer enthielten, wie dies § 1 Abs. 2 PAngV eigentlich vorschreibt.
Außerdem belehrte die Beklagte über den Beginn der Rückgabefrist fehlerhaft, indem sie eine unzutreffende gesetzliche Vorschrift nannte. Darüber hin aus waren die Angaben über die Rückgabefolgen unvollständig.
Außerdem kam sie ihrer Informationspflicht hinsichtlich des Eingehens einer Zahlungsverpflichtung (sog. „Button-Lösung“) nicht nach.
Die Beklagte machte geltend, dass bezüglich des fehlenden Hinweises auf die Mehrwertsteuer kein Verstoß vorliege, da sie Kleinunternehmerin gem. § 19 UStG sei. Daher ist es ihr untersagt, Umsatzsteuer zu erheben. Auf diesen Umstand habe sie auch auf ihrer Internetseite hingewiesen.
Bei den übrigen Verstößen fehle es an der Spürbarkeit, diese seien daher als Bagatelle einzustufen.
Das OLG Hamm sah die Klage auf Zahlung der Abmahnkosten zum Teil als begründet an, da die Abmahnung teilweise berechtigt war.
Der Verweis auf die alten Paragrafen im Rahmen der Belehrung über die Rückgabefrist stellt einen spürbaren Wettbewerbsverstoß dar, so das Gericht:
„Die von der Beklagten erteilte Belehrung über das Rückgaberecht ist hinsichtlich des Verweises auf § 312e Abs. 1 S. 1 BGB seit dem 04.08.2011 überholt und entsprach insofern nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage.
Denn nunmehr findet sich die entsprechende Regelung über die Informationspflichten beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr in § 312g Abs. 1 S. 1 BGB. [...]
Auch soweit „nur" eine falsche Vorschrift in der Belehrung über die Rückgabefrist angegeben worden ist, ist zu beachten, dass eine beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert wird.
Ein Verbraucher kann sich dann, wenn er einen in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lassen.
Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher, auf den hier abzustellen ist.
Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, das sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte
Dies entschied das OLG Hamm so auch schon mit Urteil vom 13.10.2011, 4 U 99/11.
Die Belehrung der Beklagten war aber auch deswegen falsch, weil die Belehrung über den Nutzungswertersatz fehlte.
„Die Beklagte hat zudem fehlerhaft über die Rückgabefolgen belehrt, indem sich die Belehrung nicht zum Wertersatz für gezogene Nutzungen verhält (§§ 357 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 Nr. 1, 346 BGB).“
Darüber hinaus verwendete die Beklagte eine unzulässige Button-Beschriftung, weil diese „Bestellung abschicken“ lautete. Dies stellt einen (spürbaren) Verstoß gegen § 312g Abs. 3 BGB dar.
„Nach dieser Vorschrift hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen ihm und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet.
Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
Diesen Anforderungen genügt die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche „Bestellung abschicken“ nicht.
Die Spürbarkeit dieser Verstöße folge daraus, dass die entsprechenden deutschen Vorschriften ihre Grundlage im Europarecht haben und ein Verstoß gegen derartige Pflichten niemals als Bagatelle eingestuft werden könne, so das Gericht.
Der fehlende Hinweis auf die enthaltene Mehrwertsteuer stellte allerdings keinen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 PAngV dar, da die Beklagte zu dieser Angabe nicht verpflichtet sei, so Gericht.
„Sie war nicht zu der Angabe verpflichtet, dass die für die angebotenen Waren geforderten Preise die Umsatzsteuer enthielten. Denn unstreitig war die Beklagte Kleinunternehmerin im Sinne von § 19 UStG, so dass von ihr Umsatzsteuer nicht erhoben wurde.
Auf ihre Kleinunternehmereigenschaft hat die Beklagte auf der von ihr betriebenen Internetseite im Rahmen des Bestellvorgangs und in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen.“
Da die Abmahnung in diesem Punkt unberechtigt war, musste die Beklagte auch nicht die vollen Abmahnkosten bezahlen. Das Gericht verurteilte sie zur Zahlung von 754,05 Euro.
Alle Händler sollten in ihrem Shop immer eine aktuelle Widerrufsbelehrung verwenden. Daran sollten Online-Händler insbesondere denken, wenn am 13. Juni 2014 die Verbraucherrechterichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wird und sich an diesem Tag erneut die Widerrufsbelehrung ändert. Fehler in der Belehrung können immer abgemahnt werden und sind auch immer spürbar. (mr)
Nicht nur die richtige Beschriftung des Bestell-Buttons ist im Online-Shop wichtig. Händler müssen auch zahlreiche Informationspflichten erfüllen. Dies zu realisieren, ist oft nicht so leicht, wie die Beschriftung eines Buttons anzupassen. Wir lassen Sie dabei aber nicht im Regen stehen, sondern wollen Ihnen bestmöglich dabei helfen, Ihren Online-Shop rechtlich fit zu machen und zu halten.
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