Neues Verbraucherrecht: Form und Zeitpunkt der Informationserteilung

Neues VerbraucherrechtAm 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher in Kraft. Auch die Form und der Zeitpunkt der Informationserteilung werden in dem neuen Gesetz geregelt. Einige formale Anforderungen an die Informationserteilung ändern sich, andere entsprechen der bisherigen Rechtslage.

Erfahren Sie, wie künftig Informationen erteilt werden müssen.

In Art. 246a § 4 EGBGB werden die formalen Anforderungen an die Informationserteilung geregelt. Dort wird festgelegt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise“ zur Verfügung stellen muss.

Zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Informationspflichten über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB die Musterbelehrung in Textform an den Verbraucher übermitteln. Allerdings ist es bei Bestellungen im Online-Shop nicht möglich, einem bestimmten Verbraucher bereits vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Belehrung in Textform zuzusenden.

Art. 246 a § 4 EGBGB ist jedoch auch nicht so zu verstehen, dass dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung die Informationen nach §§ 1 - 3 (also auch zum Widerrufsrecht) in Textform zur Verfügung gestellt werden müssen.

Vielmehr kann der Unternehmer seine flüchtige Informationspflicht, über das Widerrufsrecht zu belehren, auch dadurch erfüllen, dass er das Muster (oder eine entsprechende Information) auf seine Website einstellt. Allerdings ist der Gesetzes- und auch Richtlinienwortlaut in Art. 6 Abs. 4 VRRL hier sehr verwirrend. Zutreffender wäre es gewesen, statt von "(in Textform) übermittelt" von "verwendet" zu sprechen, denn dies gibt die Rechtslage klarer wieder.

Darüber hinaus müssen alle Informationen, die sich aus Art. 246a EGBGB ergeben, gemäß § 312f Abs. 2 BGB auf einem dauerhaften Datenträger an den Verbraucher übermittelt werden, also z.B. im Rahmen der Bestellbestätigungs-Mail.

Ein dauerhafter Datenträger ist gemäß § 126b S. 2 BGB:

"jedes Medium, das

1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und

2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben."

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Hinweis: Diese Listen werden ständig erweitert.

17.01.14