Müssen die SEPA-Lastschriftmandate auf Papier eingeholt werden oder reicht die telekommunikative Übermittlung aus? Zu einer der wichtigsten Fragen bei der SEPA-Umstellung im E-Commerce haben sich die Bundesbank und das Bundesfinanzministerium geäußert und zwar zugunsten des Online-Handels: Die bisherige Geschäftspraxis in Deutschland werde fortgeführt.
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Die Frage, in welcher Form die SEPA-Mandate erteilt werden müssen, gehört – trotzt ihrer Bedeutung – zu den umstrittensten. Schuld daran ist die unübersichtliche Normierung des neuen Zahlungsstandards.
Keine ausdrückliche Gesetzesvorgabe
Eine ausdrückliche Regelung bezüglich der erforderlichen Form ist in den SEPA-Verordnungen nicht vorgesehen. Dass der Zahler die Mandatsurkunde unterzeichnen sollte, ergibt sich vielmehr daraus, dass die Regelwerke des European Payment Council die Unterschrift des Zahlers als Pflichtbestandteil des Mandats vorschreiben. Auch die SEPA-Migrationsverordnung geht in Nr. 3 a) (vii) des Anhangs zu Art. 5 von einer Unterzeichnung aus.
Danach ist in dem Mandat das „Datum der Zeichnung des Mandats …“ anzugeben. In der englischen Fassung heißt es „the date on which it was signed“.
Maßgeblich sind die Bestimmungen der Banken
Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung bietet viel Auslegungsraum und somit Rechtsunsicherheit. Hiergegen versuchen das Bundesfinanzministerium und die Bundesbank mit der Stellungnahme vom 13. September zu wirken.
Hartmut Koschyk, parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen:
„Weder die europäische SEPA – Verordnung noch das SEPA – Begleitgesetz ändern etwas an der Möglichkeit, Lastschriftmandate im Internet zuerteilen.“
Herr Koschyk schließt sich somit der Auffassung der Koalitionsfraktionen (vgl. BT-Drucks. 17/11395, S.11) an. Weiterhin weisen das BFM und die Bundesbank darauf hin, dass wie bisher auch die Bank des Lastschrifteinreichers entscheide, ob sie im Internet erteilte Mandate akzeptiere.
Einen Blick in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der deutschen Kreditinstitute zeigt allerdings, dass diese ebenfalls die Schriftform für die Mandaterteilung verlangen. Im Unterschied zu der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform, reicht für die sog. gewillkürte Schriftform jedoch die telekommunikative Übermittlung aus, wenn nichts anderes anzunehmen ist (§§ 127 Abs. 2, 126 BGB).
Es wird nach einer Lösung für E-Mandate gesucht
Das Bundesfinanzministerium und die Bundesbank sorgen mit ihrer Stellungnahme zwar für Klarheit, die Rechtsunsicherheit bleibt jedoch bis zu einer ausdrücklichen Normierung bestehen. Begrüßenswert ist, dass auf das BMF und die Bundesbank hier Handlungsbedarf sehen:
„Das Bundesministerium der Finanzen und die Deutsche Bundesbank sehen aber weiterhin den Bedarf, mittelfristig eine nutzerfreundliche europaweite Lösung für die elektronische Erteilung von Lastschriftmandaten (E-Mandat) zu entwickeln.“
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“Mittelfristig”. Wann soll das sein? Wie wärs stattdessen mit: Rechzeitig “Bis spätestens Anfang Januar”? Schließlich muss das ganze ja auch noch technisch umgesetzt werden.
Die Banken werden sich noch schön umschauen. Wenn die Händler die Lastschrift wegen der Rechtsunsicherheit rausnehmen, dann gewinnen die alternativen Zahlungsanbieter – da die Banken selbst ja keine großen Alternativen anzubieten haben.
@llamaz – Zitat: “Wenn die Händler die Lastschrift wegen der Rechtsunsicherheit rausnehmen, dann gewinnen die alternativen Zahlungsanbieter – da die Banken selbst ja keine großen Alternativen anzubieten haben.”
Das wird passieren, da die Banker den Internethandel nicht verstehen.
Außer vielleicht Onlinespielcasinos
Ein langes Gespräch mit dem, für das Problem zuständigen Bankmitarbeiter (Volksbank), hat folgendes ergeben:
Der einzige signifikante Unterschied besteht darin, dass der Kunde in der Auftragsbestätigung über den Tag der Abbuchung informiert werden muss.
Der hierfür vorgesehene Zeitraum beträgt 14 Tage. Er kann aber (per AGB) verkürzt werden.
Bei der Einreichung der Lastschrift muss der Bank das Belastungsdatum mitgeteilt werden. Der Einzug erfolgt nicht mehr, wie bisher ‘auf Sicht’, bei Vorlage.
Fazit: das Geld kommt später, aber es kommt.
Wir bieten auch das Lastschriftverfahren in unserem Shop an und sehe es für kaum machbar, als kleiner Händler zu meiner Bank zu gehen und eine Änderung deren Bedingungen für den SEPA-Lastschriftverkehr zu erwirken.
Also, was tun?
@Kai-Uwe Mensching
Wenn sie wirklich ein kleiner Händler sind, sollte der Wechsel zu einer umgänglicheren Bank kein Problem sein.
Wenn sie, für ihre Bank, größer sind als sie selbst glauben, wird diese mit sich reden lassen.
@Kai-Uwe Mensching:. Sie müssen nicht die AGB Ihrer Bank ändern, sondern können ihre AGBs ändern um eine verkürzte Vorlauffrist für die Vorankûndigung festzulegen. Sonst 14 Tage wobei es weder Formvorschriften noch Prüfungen gibt.
Die inkassovereinbarung mit ihrer Bank werden Sie wirklich kaum ändern können. Sollte ihre Bank weiterhin eine Unterschrift verlangen, Bank wechseln 😉
Schon jetzt tretten vermehrt Beschwerden auf………….dabei galten doch Kreditkarten immer als die erste Wahl unter den Zahlungsbedingungen !
Wünsche Gute Besserung