Das Widerrufsrecht gilt grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten der EU. Eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gilt für Versteigerungen. In Deutschland steht seit einem BGH-Urteil im Jahr 2004 fest, dass eBay-Auktionen nicht von dieser Ausnahme erfasst sind. Nun hat der österreichische Gerichtshof diese Rechtsprechung auf Österreich übertragen.

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Der Oberste Gerichtshof von Österreich (OGH, Urt. v. 4.3.2013, 4 Ob 204/12x) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eBay-Auktionen Versteigerungen im rechtlichen Sinne darstellen und damit vom Rücktrittsrecht (so heißt in Österreich das Widerrufsrecht) ausgenommen sind.

Ein Verbraucher aus Österreich steigerte auf der Plattform eBay für ein angebotenes “Bastlerfahrzeug” mit. Am Ende war er der Höchstbietende und schloss damit den Vertrag mit dem Verkäufer über reichlich 5.000 Euro.

Im Auktionstext des (vermutlich deutschen) Verkäufers hieß es, dass ein “Rücktritt” oder “Widerruf nach Fernabsatzgesetz” ausgeschlossen sei, da es sich bei dem Angebot um eine “Versteigerung im Sinne des § 156 BGB” handle.

Außerdem sei jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Käufer war aber nicht der Account-Inhaber selbst, sondern ein Freund von ihm. Gegenüber dem Händler offenbarte der Freund des Account-Inhabers diesen Umstand aber nicht.

Vielmehr vereinbarte er einen Abholtermin. Bei diesem erklärte er, dass er das Fahrzeug nicht abnehme, weil er mit den Motorengeräuschen unzufrieden war.

Klage gegen Account-Inhaber

Der Händler verklagte den Account-Inhaber zur Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 5.250 Euro.

Der Händler sei kein Unternehmer, sondern Privatverkäufer. Die Rücktrittsrechte des Verbraucherschutzes fänden daher keine Anwendung.

“Auch der vertragliche Ausschluss der Gewährleistung sei wirksam. Daher sei der Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet.”

Der Beklagte wandte ein, er sei gar nicht Vertragspartner geworden, sondern sein Bekannter. Diesen Einwand hielt er jedoch in letzter Instanz nicht mehr aufrecht.

“Weiters stützt er sich darauf, dass der Kläger als Unternehmer gehandelt habe. Da der Vertrag im Fernabsatz geschlossen worden sei, sei ein Rücktritt vom Vertrag möglich; Online-Auktionen seien keine dies ausschließenden „Versteigerungen“ iSv § 5b Z 4 KSchG. Der von seinem Freund erklärte Rücktritt sei daher wirksam. Zudem lägen näher bezeichnete Mängel des Fahrzeugs vor, die ihn zur Wandlung berechtigten. “

In erster Instanz wurde die Klage des Verkäufers abgewiesen. Das Erstgericht ging davon aus, dass es sich um einen Unternehmer handle. Da das Angebot keinen Hinweis auf das Rücktrittsrecht enthielt, war der spätestens in der mündlichen Verhandlung erklärte Rücktritt nicht verfristet, da die Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe abgegeben wurde.

In der Berufung wurde der Beklagte dann jedoch zur Zahlung verurteilt. Das Berufungsgericht ließ aber die Revision zu, da es bis dahin in Österreich an Rechtsprechung zur Anwendung des Fernabsatzrechtes fehlte.

“Die Lebenserfahrung zeige, dass viele Nutzer von eBay „private Sammler bzw. Liebhaber“ seien, die Gegenstände für ihre „Sammlertätigkeit bzw. Interessenlage“ kauften, dann aber auch aus verschiedenen Gründen wieder verkauften.

eBay nehme eine gewerbliche Tätigkeit erst bei einer höheren Zahl von Verkäufen an, wobei als Richtwert 100 Bewertungen pro Monat genannt würden. Das sei auch ein Anhaltspunkt für die Beantwortung der Frage, ob der Kläger Unternehmer iSv § 1 KSchG sei. Im konkreten Fall liege die Zahl mit etwa elf Bewertungen pro Monat deutlich darunter. Zudem überwögen die Einkäufe.

Das spreche dagegen, den Kläger als Unternehmer anzusehen. Das Konsumentenschutzgesetz sei aus diesem Grund nicht anwendbar. Daher bestehe kein Rücktrittsrecht, und die Parteien hätten auch die Gewährleistung ausschließen können. Einen funktionierenden Motor habe der Kläger nicht ausdrücklich zugesichert.”

Händler ist Unternehmer

Zunächst war in dritter Instanz nicht mehr strittig, dass der Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Account-Inhaber zustande kam. Der Freund handelte in fremden Namen, da waren sich am Ende die Parteien einig.

Dass der Beklagte Verbraucher war, war unstreitig.

Das Gericht stufte den Verkäufer als Unternehmer ein.

“Ein Unternehmen ist nach § 1 Abs 2 KSchG „jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein“. Eine bestimmte Betriebsgröße, ein Mindestkapital oder eine sonstige Mindestorganisation ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr ist maßgebend, ob sich eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf das konkrete Rechtsgeschäft als unternehmerisch darstellt.

Das setzt ein regelmäßiges und methodisches Vorgehen voraus.”

Die Anzahl der Bewertungen des Verkäufers allein führe allerdings noch nicht zur Einstufung als Unternehmer. Diese betrugen gerade 11 pro Monat.

“Allerdings erfolgten diese Bewertungen freiwillig, sodass anzunehmen ist, dass die tatsächliche Zahl der Transaktionen höher lag. Zudem ist die Zahl als solche nicht ausschlaggebend.”

Vielmehr müsse das Zusammenspiel mehrerer Faktoren berücksichtigt werden.

“Entscheidend ist vielmehr das für eine unternehmerische Tätigkeit geradezu typische Zusammenspiel von Einkauf, Bearbeitung (Reparatur, Zerlegen) und Verkauf.

Es weist auf ein methodisches Vorgehen des Klägers hin und erforderte sowohl eine Organisation (Koordination von Einkauf, Bearbeitung und Verkauf; Überwachen der Gebote auf der Auktionsplattform) als auch eine Betriebsstätte (Lager, Werkstatt) und Betriebsmittel (Werkzeug). Auf dieser Grundlage besteht kein Zweifel am Vorliegen eines Unternehmens iSv § 1 Abs 2 KSchG.”

Die Verkaufstätigkeit des Klägers könne auch nicht mehr mit der Auflösung einer privaten Sammlung oder mit dem Stichwort “Liebhaberei” gesehen werden.

Nach einer solchen Gesamtschau ist der Verkäufer hier als Unternehmer tätig gewesen.

Kein Ausschluss des Widerrufsrechtes

Nach österreichischem Recht gilt bei Versteigerungen im Fernabsatz wie im deutschen Recht kein Widerrufsrecht. In Deutschland hat aber schon 2004 der BGH klargestellt, dass mit “Versteigerung” nicht eBay-Auktionen, sondern Versteigerungen im rechtlichen Sinne gemeint sind.

Bisher musste der OGH diese Frage noch nicht beantworten.

“Der deutsche Bundesgerichtshof verneinte bei Online-Auktionen das Vorliegen einer „Versteigerung“, stützte sich dabei aber in erster Linie auf eine in der Richtlinie nicht enthaltene Bestimmung des deutschen Rechts (§ 156 BGB), wonach eine Versteigerung einen „Zuschlag“ voraussetzt (BGH Urt. v. 3.11.2004, VIII ZR 375/03).

Da das österreichische Recht keine vergleichbare Regelung kennt, hilft diese Entscheidung im vorliegenden Fall nicht weiter.”

Nach dem reinen Sprachgebrauch wäre der Ausnahmetatbestand erfüllt, so das Gericht weiter. Die Verbraucher würden heute allgemein von “Online-Versteigerungen” sprechen.

Dieses Wortlaut-Argument habe aber nur geringes Gewicht, so das Gericht weiter, denn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fernabsatzrichtlinie habe es Online-Auktionen noch nicht in relevantem Umfang gegeben.

“Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Europäische Gesetzgeber bei der Ausnahme für „Versteigerungen“ diese besondere Vertriebsform im Auge hatte. Vielmehr liegt nahe, dass er damit – abgesehen von gerichtlichen  Versteigerungen – in erster Linie Versteigerungen im herkömmlichen Sinn, also insbesondere in Auktionshäusern, meinte.

Solche Versteigerungen zielen zwar grundsätzlich auf einen Vertragsabschluss unter Anwesenden, weswegen das Fernabsatzrecht in der Regel ohnehin nicht anwendbar sein wird.

Anderes hätte aber gegolten, wenn das Auktionshaus in organisierter Form – etwa über Sensale – auch eine telefonische Beteiligung ermöglicht hätte.

Die in die Richtlinie aufgenommene Ausnahme für „Versteigerungen“ ermöglichte hier weiterhin eine Gleichbehandlung von anwesenden und abwesenden Bietern.”

Verschiedene Auffassungen

In der (österreichischen) Literatur gab es verschiedene Auffassungen zum Ausschluss von Online-Auktionen vom Widerrufsrecht.

“Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass sich Online-Auktionen in Bezug auf die Interessen der Beteiligten nicht von herkömmlichen Versteigerungen unterschieden. Ein Rücktrittsrecht ermöglichte ein „risikoloses Bieten“ und stellte die Auktion als Preisfestsetzungsmechanismus in Frage.

Bieter könnten das Rücktrittsrecht missbrauchen, indem sie sich an mehreren Verfahren beteiligten und sich dann auf den günstigsten Zuschlag beschränkten. Ein Missbrauch durch Unternehmen sei nicht zu befürchten, da sie sich bei Online-Auktionen der Gefahr einer dynamischen Preisbildung aussetzen müssten.

Gegen die Anwendung des Ausnahmetatbestands wird die bei (reinen) Online-Auktionen in der Regel fehlende Besichtigungsmöglichkeit genannt, weiters das Unterbleiben der für herkömmliche Versteigerungen typischen Bewertung durch einen unabhängigen Dritten.

Bei einer Online-Auktion sei das Interesse des Unternehmers am Aufrechterhalten des Vertrags und die Missbrauchsgefahr durch den Verbraucher kaum größer als bei sonstigen Verkäufen im Internet; umgekehrt bestehe aber die Gefahr, dass Unternehmer durch einen Verkauf über eBay den Verbrauchern das Widerrufsrecht beliebig entziehen könnte.”

Der Senat sieht die “besseren Gründe” in der Anwendung des Widerrufsrechtes auch auf Online-Auktionen.

“Die Ausnahmebestimmung der Richtlinie bezog sich offenkundig auf die (organisierte) Möglichkeit einer „Distanzteilnahme“ an herkömmlichen Versteigerungen.

Online-Auktionen unterscheiden sich davon nicht nur durch eine andere rechtliche Konstruktion (Unterbleiben eines Zuschlags, statt dessen Wirksamkeit des letzten Angebots innerhalb der vom Anbieter gesetzten Frist), sondern auch in der Sache:

Weder treffen anwesende und abwesende Bieter mit möglicherweise unterschiedlichen Interessenlagen aufeinander, noch wird der versteigerte Gegenstand durch einen unabhängigen Dritten bewertet; weiters sind die Teilnehmer dem Anbieter regelmäßig namentlich bekannt, sodass im Fall eines Rücktritts eine formlose Kontaktaufnahme mit anderen Interessenten ohne größere Schwierigkeiten möglich ist.

Während herkömmliche Versteigerungen in der Regel auf hochwertige Güter beschränkt sind, wurden Online-Auktionen zu einem Massenphänomen, das es bei Ausarbeitung der Richtlinie jedenfalls in dieser Form noch nicht gegeben hatte.

Die Nichtanwendung des Fernabsatzrechts führte hier zu einer Schutzlücke, die von Unternehmen ausgenutzt werden könnte. Der Gefahr einer „dynamischen Preisbildung“ könnten sie dabei leicht durch ein entsprechend hohes Mindestgebot entgegenwirken.

Ihr Interesse am „Koordinationsmechanismus“ einer Versteigerung hat nur geringes Gewicht, ist doch nicht erkennbar, weswegen gerade diese Geschäftsform besonders schutzwürdig sein soll.”

Das Gericht sieht seine Auffassung auch durch die Neuregelungen in der Verbraucherrechterichtlinie bestätigt.

“In der Verbraucherrechte-Richtlinie ist die Ausnahme vom Widerrufsrecht auf „öffentliche Versteigerungen“ beschränkt (Art 16 lit k Verbraucherrechte-RL). Dieser Begriff wird in Art 2 Z 11 Verbraucherrechte-RL im Sinn des herkömmlichen Verständnisses definiert, nämlich als

„eine Verkaufsmethode, bei der der Unternehmer
Verbrauchern, die bei der Versteigerung persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist“.

Bis zur Umsetzung dieser Richtlinie das Widerrufsrecht auf eBay-Auktionen nicht anzuwenden, widerspräche sowohl dem historischen als auch aktuellen Willen des europäischen Gesetzgebers.

“Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iSv §5b Z 4 KSchG fallen. Das in § 5e KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.”

Rechtzeitige Erklärung des Widerrufs

Die Widerrufserklärung des Verbrauchers war auch nicht verfristet, so das Gericht weiter.

In Österreich verlängert sich die Widerrufsfrist auf 3 Monate ab Übergabe der Ware, sofern der Unternehmer seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist.

Diese Frist war im vorliegenden Fall eingehalten worden, zumal wohl schon die Erklärung des Freundes beim Abholungstermin als Rücktrittserklärung im Namen des Beklagten anzusehen war.

Der Verbraucher musste also den Kaufpreis nicht zahlen, weil er wirksam sein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht ausgeübt hatte.

Fazit

Gerade für grenzüberschreitende Händler ist es wichtig, sich mit den jeweiligen nationalen Vorschriften vertraut zu machen. Aber auch hier ist Besserung in Sicht: Zum 13. Juni 2014 müssen in allen EU-Mitgliedstaaten die Gesetze zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft treten. Mit der Richtlinie werden die rechtlichen Gegebenheiten im Online-Handel innerhalb der EU vereinheitlicht. (mr)

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